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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1928
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 3«l, 3l. Dezember I9L8. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhanbel. auf Schleichwegen — nämlich durch Vermittlung des Antragsgcgners zu 1 — zu Vorzugspreisen Bücher verschaffe, um sie weit unter Laden preis zu verkaufen, und weil die Angaben in ihren Katalogen teil weise unzutreffend seien. Ter Antragsteller hat daher gegen die An tragsgegner durch Beschluß des erkennenden Gerichts vom 22. März 1627 eine einstweilige Verfügung erwirkt des Inhalts: I. Ter Antragsgegnerin zu 2 — wird bei Meidung von Geld strafen bis zu unbeschränkter Höhe oder Haststrafen bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung — untersagt, 1. Gegenstände des Buchhandels unter den von den Verlegern je weils festgesetzten Ladenpreisen öffentlich anzubieten, feilzu- haltcn oder zu verkaufen, es sei denn, daß eine der in der Verkaufsordnung für den Verkehr des deutschen Buchhandels mit dem Publikum zuge lassenen Ausnahmen vorliegt, 2. auf Katalogen oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, die Angaben zu machen: »20—60^ unter regulärem Ladenpreis« oder »bis 60A unter Ladenpreis« oder Angaben ähnlichen Jrrhalts zu machen, die geeignet sind, den Anschein zu erwecken, als ob die von den Antrags gegnern für verlagsneue Bücher verlangten Preise geringer seien als die von den Verlegern jeweils festgesetzten Laden preise, 3. ihren Katalog Nr. 15 in Verkehr zu bringen. II. Dem Antragsgegner zu 1 wird unter der gleichen Strafdrohung wie zu l aufgegeben, es zu unterlassen, der Antragsgegnerin zu 2 mittelbar oder unmittelbar darin Beistand zu leisten, daß sie die zu I Ziffer 1 und 2 gekennzeichneten Handlungen vornimmt. III. Die Kosten des Verfügungsverfahrcns werden den Antrags gegnern auferlegt. Gegen diese einstweilige Verfügung haben die Antragsgcgner Widerspruch erhoben mit dem Antrag: Die einstweilige Verfügung vom 22. März 1927 auszuheben, während der Antragsstellcr beantragt: den Widerspruch kostenpflichtig zu verwerfen. Zur Begründung des Widerspruchs führt öer Antragsgegner zu I aus, daß er mit dem Buchhandelsgeschäst der Antragsgegnerin zu 2 nichts zu tun habe, auch nicht finanziell daran beteiligt sei; daß die vom Antragsteller vorgelegten Bestellkarten, die auf den Namen seines Dienstherrn — der Firma Donnay <L Sohn lauten, von ihm ge schrieben sind, bestreitet er nicht. Die Antragsgegnerin zu 2 macht im wesentlichen geltend, daß sie zur Einhaltung der jeweiligen Ladenpreise nicht verpflichtet sei, sie kaufe die von ihr vertriebenen Bücher billig ohne Bindung an einen Ladenpreis und könne sic dementsprechend — wenn auch mit ange messenem Gewinn Weiterverkäufen: ein fester Ladenpreis im Sinne der Behauptungen des Antragsstellers bestehe übrigens nicht, da das Ladenpreis-Prinzip in größtem Maße von den Mitgliedern des Buch händlerverbandes — des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler — unter Duldung der Vereinsorgane durchbrochen werde, wie sie durch zahlreiche Beispiele belegen könne. Sie bestreitet ferner, daß in ihren Katalogen unrichtige Angaben, insbesondere über die zum Vergleich herangezogenen Tagespreise enthalten seien: sie habe diese Preise dem Barsortimentskatalog der bekannten Firma Koehler L Volckmar in Leipzig entnommen, die dem Börscnverein angehöre. Die Ladenpreise würden überdies so häufig von den Verlegern geändert, im Laufe eines Jahres durchschnittlich in etwa 10 000 Fällen, daß von einem stabilen Ladenpreis nicht ge sprochen werden könne. Im übrigen wird wegen des beiderseitigen Vorbringens aus den gesamten Inhalt der Haupt- und Verfügungsakten Bezug genommen mit dem Anfügen, daß beide Sachen aneinander anschließend verhan delt worden sind. Ebenso wird auf das zu den Akten überreichte Urkunden- und sonstige Material verwiesen. E n t s ch e i d u n g s g r ll n d e. Der Widerspruch gegen die Beschlußverfügung vom 22. März 1627 ist zwar zulässig, auch sormrichtig erhoben, doch in der Sache nicht be gründet. Die Antragsgegner sind unstreitig nicht Mitglieder des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler oder eines der ihm angeschlossenen Berufsvcreine. Es kann daher nicht in Betracht kommen, daß sie an die Bnchhändlerische Verkaufsordnung für den Verkehr des deutschen Buchhandels mit dem Publikum gebunden und darum zur Einhaltung der jeweils festgesetzten Ladenpreise verpflichtet seien; denn die beiden Verordnungen können in ihrer Wirksamkeit über den Kreis öer Ver einsmitglieder nicht hinausgreifen, was keiner weiteren Erörterung 1408 bedarf. Tie Frage der Allgemeinverbindlichkeit der erwähnten Ver ordnung für den gesamten deutschen Buchhandel ist übrigens für die Entscheidung ohne Bedeutung und cs kann aus dem gleichen Grunde auch dahingestellt bleiben, ob Bücher als sogenannte Markenartikel zu betrachten sind. Die Unlauterkeit des Wettbewerbs, den die Antrags- gegncrin zu 2 dem regulären Buchhandel gegenüber betreibt, ergibt sich ans folgenden Erwägungen: Die Antragsgegnerin bestreitet nicht, daß etwa die Hälfte sämt licher deutscher Buchhändler dem sog. Börsenverein angeschlossen und infolgedessen den Satzungen und Ordnungen desselben unterworfen ist. Diese organisierten Buchhändler — zu denen nach § 1 der Ver kehrsordnung die Verleger, Sortimenter und Kommissionäre gehören — bilden den »regulären« Buchhandel, was von der Antragsgegnerin zn 2 dadurch anerkannt wird, daß sie in ihren Katalogen wiederholt ans die »regulären« Ladenpreise Bezug nimmt. Dieser reguläre Ladenpreis wird von den Verlegern auf Grund ihrer gesetzlichen Be fugnis (8 21 Verlagsgesetz vom 19. 1. 1901) festgesetzt und durch die Verkaufsordnung (8 5 daselbst) innerhalb des Börscnvereins ge schützt. Die dem Börsenvercin angcschlossenen Buchhändler müssen beim Verkauf neuer Bücher an das Publikum diesen Ladenpreis cin- halten, während der Verleger verpflichtet ist, den von ihm festgesetzten Ladenpreis zwei Jahre hindurch festzuhalten, andernfalls er gehalten ist, den Sortimenter zu entschädigen (vgl. H 4e der Verkehrsordnung). Nach 8 4a a. O. gilt der Ladenpreis als aufgehoben: 1. sobald der Verleger die Aushebung im Börsenblatt bekannt-- gemacht hat, 2. wenn der Verleger die Ncstanflage eines Werkes zum antiqua rischen Vertrieb verkauft, Aushebung des Ladenpreises gleichkommen, beispielsweise, wenn er größere Partien eines Werkes zum Wie derverkauf veräußert, ohne die Abnehmer zur Aufrcchterhaltung des Ladenpreises zu verpflichten. In den unter 2 und 3 genannten Fällen hat der Verleger gleichfalls die Aushebung des Ladenpreises im Börsenblatt anzuzcigen, wozu er notfalls vom Vorstand des Börsen- vcreins angehalten werden kann. Derartige unter Ziffer 3 ge kennzeichnete Partien sind es offensichtlich, die die Antragsgegnerin in ihrem Buchhandel vertreibt; es darf dies daraus gefolgert wer den, daß sie angeführt hat, daß sie die von ihr vertriebenen Bücher billig einkaufe ohne Bindung an einen Ladenpreis, und daß es sich um Bücher handele, für die der Ladenpreis nicht aufgehoben sei. Das letztere ist aber nur so möglich, daß der Verleger, von dem die Antragsgegnerin unmittelbar oder mittelbar die Bücher bezieht, trotz Abstoßung seiner Bestände den Ladenpreis nicht aushebt, d. h. die Bekanntgabe der Aushebung nicht veranlaßt, obwohl er hierzu nach der oben angeführten Bestimmung der Verkehrsordnung verpflichtet ist. Die Antragsgegner haben selbst als Grund fiir dieses Ver halten des Verlegers erwähnt, daß der Verleger der Entschädigungs pflicht gegenüber den Sortimentern gemäß 8 4e V.O. entgehen wolle. Es handelt sich hiernach um Verleger, die dem Börscnverein ange hören und durch die Satzungen und Verordnungen des Börscnvereins den übrigen Mitgliedern gegenüber vertraglich gebunden sind. Die Handlungsweise der Verleger charakterisiert sich also als Vcrtrags- untreue. Diese Vertragsuntreue des Verlegers und den durch sie geschaf fenen Zustand nutzt die Antragsgegnerin bewußt zu ihrem geschäft lichen Vorteil aus. Während der reguläre Buchhandel, zu dem inso weit nicht nur die dem Börscnverein zugehörigen Sortimenter, son dern auch andere Sortimenter, die mit Preisbindung gekauft haben, gehören, noch an den festgesetzten und veröffentlichten Ladenpreis ge bunden ist, solange dessen Aushebung noch nicht im Börsenblatt be kannt gemacht ist, verkauft die Antragsgcgnerin die von ihr billig er worbenen Bücher unttzr dem Ladenpreis und unterbietet ihre Kon kurrenten, die dem Verleger gegenüber die Vertragstreue halten. Diese bewußte Ausnutzung fremder Vertragsuntreue verstößt gegen 8 1 ttnlW.G.; daß sie bewußt geschieht, ergeben die zahlreichen von den Antragsgegnern vorgebrachten Beispiele von Verstößen der Ver leger gegen die Verkehrsordnung, in Verbindung mit der Kenntnis der maßgebenden Verordnungen des Börscnvereins, die durch den Vortrag der Antragsgcgner belegt wird. Daß durch die Verbilli gung dem kaufenden Publikum ein gewisser Vorteil erwächst, ändert nichts daran, daß das Geschäftsgebaren der Antragsgegnerin gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr verstößt; denn bestimmend fiir das Verhallen der Antragsgegnerin ist nicht dieser vorgebliche Vorteil für das Publikum, sondern die Rücksicht auf den eignen ge schäftlichen Gewinn. Die Antragsgegnerin sucht aber aus der Vertragsuntreue des Verlegers noch weiteren Nutzen zu ziehen. Obwohl ihr bekannt ist, baß der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis eigentlich durch Be kanntmachung im Börsenblatt ansgehoben werden müßte, macht sie
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