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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1928
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- 1928-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1928
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X 301, 31. Dezember 1928. Redaktioneller Teil. sich den Umstand, daß die Bekanntmachung nicht erfolgt ist, noch besonders zu nutze, und zwar bei ihren Ankündigungen an das Publikum. In den Katalogen ist ausdrücklich aus den »regulären« Ladenpreis als Vergleichsmaßstab für die angekündigten Preise ver wiesen, aber geflissentlich verschwiegen, welche besondere Bewandtnis es mit diesem »regulären« Ladenpreis hat. Auch in dieser Art der Vergleichung der Preise ist ein den guten Verkehrssitten widerstrei tendes Verhalten zu erblicken, das gegen § 1 UnlWG. verstößt. Die Ankündigung »20—6026 unter regulärem Ladenpreis« oder »bis zu 60A unter Ladenpreis« ist ferner auch nach 8 4 Unl.W.G. un zulässig, insofern sie den Anschein eines besonders günstigen Ange bots beim Publikum erweckt und übrigens auch erwecken soll; denn auch hierbei ist von entscheidender Bedeutung, daß dem Publikum verschwiegen wird, daß der »reguläre Ladenpreis« nur noch formell und zu Unrecht besteht. Soweit die in den Katalogen angeführten Ladenpreise als nicht überall zutreffend glaubhaft gemacht sind, liegt ferner ein Verstoß gegen 8 3 UnlW.G. vor. Die Antragsgegnerin kann diese Nichtübereinstimmung nicht mit der häufigen Änderung der Ladenpreise entschuldigen; denn wenn dies der Fall ist, so ist es nicht angängig, Kataloge zu verbreite», deren Angaben in wesent lichen Punkten in kurzer Zeit überholt sind; nach 8 3 UnlWG. haftet die Antragsgcgnerin für die objektive Nichtigkeit der Angaben und muß daher die Verbreitung eines veralteten Katalogs unterlassen. Die vorstehend erörterte Vcrtragsuntreue der Verleger wird in der Hauptsache erst dadurch ermöglicht, daß sie Abnehmer ihrer Verlags- wcrke finden, die sie bei der Schädigung der Vertragstreuen Buch händler unterstützen. Es ist darum verständlich, wenn der Antrag steller gegen die sogenannten wilden Sortimenter vorgeht, weil er hierdurch indirekt auch die Verleger zwingt, ihren Pflichten als Bör- senvcrcinsmitglicdcr nachzukommen. Der Einwand der Antrags gegner, daß das Ladenpreis-Prinzip nur eine Fiktion sei, weil es weitgehend von allen Beteiligten durchbrochen werde, ist nicht glaub haft gemacht. Bei der Mehrzahl der Sonderrabatt-Angebote, die diesen Ein wand dartun sollen, sind vielmehr den Verbandsvvrschristen ent sprechend die erforderlichen Angaben gemacht, die die Preisermäßi gung rechtfertigen sollen. Hierdurch sind diese Angebote — soweit sie überhaupt für das Publikum bestimmt sind — als A usna h m e n kenntlich gemacht, während die Antragsgegnerin durch ihre Ankün digungen den Anschein erweckt, als ob es sich um einen regulären Vertrieb von Büchern handele, der sich von dem übrigen Buchhandel nur durch seine erheblich geringeren Preise unterscheide. In Wahr heit handelt es sich jedoch um einen Buchvertrieb, der seine Ware auf nicht regulärem Weg und darüber hinaus unter bewußter Aus nutzung fremden Vertragsbruchs beschafft und mit solcher durch un lautere Mittel erworbenen Ware der Vertragstreuen Konkurrenz in den Rücken fällt. Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Mitglieder gegen derartige unlautere Konkurrenz zu schützen, nach 8 13 UnlWG. ist er hierzu auch gesetzlich berufen; er verlangt mit seinem Antrag nur, daß der wahre Sachverhalt in den Ankündigungen der Antragsgcgnerin Ausdruck findet. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 ist zwar nicht glaubhaft gemacht, daß er an dem Buchvcrsand unmittelbar geschäftlich beteiligt ist; er betreibt zwar kein eigenes Konkurrenzunternehmen, ist aber gleichwohl ver antwortlich, soweit er zugunsten der Antragsgegnerin Wettbewerbs- Handlungen begangen hat. Als solche ist die Beschaffung von Büchern auf Schleichwegen — unter Mißbrauch der Firma seines Arbeit gebers - glaubhaft gemacht. Durch die Beschaffung solcher Bücher mit den Sortimentern gegenüber üblichem Rabatt ermöglicht er der Antragsgcgnerin, die gültigen Ladenpreise zu unterbieten und ent sprechende Ankündigungen zu verbreiten. Er kann daher ebenfalls aus 8 1 UnlWG. in Anspruch genommen werden; in dem Ver fügungsverbot ist dies sinngemäß zum Ausdruck gebracht. Die einstweilige Verfügung vom 22. März 1927 war daher in vollem Umfang zu bestätigen. Eine Einschränkung in dem Sinne, wie sic in dem von den Antragsgegnern überreichten Urteil des Landgerichts, 1. Kammer für Handelssachen in Freiburg vom 24. Fe bruar 1927 gemacht ist, erschien nicht am Platze, in der Erwägung, daß die Beschaffung nicht preisgebundcner Bücher, für die noch ein regulärer Ladenpreis zu Recht besteht, aus den vorstehenden Erörte rungen nur auf unlauterem Weg möglich ist. Urteil Landgericht Frankfurt in Sachen Mitteldeutscher Buchhändler- Verband gegen Gcwürtz und Schwindt. T a t b e st a n d. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tat bestand des in der zugehörigen Verfügungssache 15 Q 15/27 verkün deten Urteils vom 7. April 1927 Bezug genommen. Die Verhandlung in der vorliegenden Hauptsache hat zuletzt aus Grund folgender An träge stattgefunden. die Beklagte zu 2 kostenpflichtig zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen: 1. Gegenstände des Buchhandels unter den von den Verlegern jeweils festgesetzten Ladenpreisen öffentlich anzubieten, seilzu halten oder zu verkaufen, es sei denn, daß eine der in der Ver- kaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum zugclassenen Ausnahmen vorliegt; 2. auf Katalogen oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, die Angabe zu machen, »20—60°/o unter regulärem Ladenpreis« oder »bis 60A unter Ladenpreis« oder Angaben ähnlichen Inhalts zu machen, die geeignet find, den Anschein zu erwecken, als ob die von der Beklagten für verlagsneue Bücher verlangten Preise geringer seien als die von den Verlegern jeweils festgesetzten Laden preise; (Antrag vom 16. März 1927 Blatt 39.) 8. ihren Katalog Nr. 15 in den Verkehr zu bringen; (Antrag vom 18. März 1927 Blatt 42.) 4. in den Katalogen und in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, unrichtige Laden preise anzugeben. (Antrag vom 30. März 1927 Blatt 46.) 6. den Beklagten zu 1 kostenpflichtig zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, der Beklagten zu 2 mittelbar oder unmittelbar darin Beistand zu leisten, daß sie 1. Gegenstände des Buchhandels unter den von den Verlegern jeweils festgesetzten Ladenpreisen öffentlich anbictet, feilhält oder verkauft, es sei denn, daß eine der in der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum zugelassenen Ausnahmen vorliegt: 2. auf den Katalogen oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, die Angabe macht »20—60A unter regulärem Ladenpreis« oder »bis 60A unter Ladenpreis« oder Angaben ähnlichen Inhalts macht, die geeig net sind, den Anschein zu erwecken, als ob die von der Beklagten für verlagsneue Bücher verlangten Preise geringer seien als die von den Verlegern jeweils festgesetzten Ladenpreise. 6. dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, den entscheidenden Teil des Urteils in einer vom Gericht zu bestimmenden Weise auf Kosten der beiden Beklagten in der Frankfurter Zeitung, im General anzeiger der Stadt Frankfurt a. M., in den Frankfurter Nach richten und im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel zu ver öffentlichen; U. das ergehende Urteil auch ohne, evtl, gegen Sicherheitsleistung für- vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beklagten haben beantragt: die Klage kostenpflichtig abzuweiscn, notfalls Nachlassung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung. Die Beklagten haben zum Beweis für ihre Behauptung, daß der Ladenpreis nur eine Fiktion sei, die von allen Seiten durchbrochen werde, deren Durchbrechung auch in erheblichem Umfang von dem Börscnverein der Deutschen Buchhändler stillschweigend geduldet werde, weitere Unterlagen beigebracht. Der Kläger bestreitet die Be weiskraft dieser Unterlagen und führt aus, daß die von den Beklagten vorgebrachten Fälle — ihre Nichtigkeit unterstellt — für den Stand punkt der Beklagten nichts ergäben, weil sie gegenüber der gewaltigen Anzahl regulärer Buchverkäufe nicht ins Gewicht fielen: er behauptet und stellt unter Beweis, daß der Börsenverein der Deutschen Buch händler in Leipzig als Spitzenorganisation der ihm angeschlossencu Verbände nach wie vor an dem Prinzip des Ladenpreises festhalte und alle ihm bekannt werdenden Verstöße mit allen ihm zu Gebote stehen den Mitteln, und zwar auch gegenüber seinen Mitgliedern, verfolge. Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird im übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der Haupt- und Verfügungs akten verwiesen. Auf Grund der Bcweisbeschlüsse vom 28. April 1927 und vom 10. Mai 1928 ist Beweis erhoben morden durch Vernehmung der Zeu gen Donnay, Ewald, Goldstein, Streb, Adler, Pflug und Di-. Heß. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, das Gegenstand der Ver handlung war, wird auf den Inhalt der Protokolle vom 14. Juni 1927 und vom 24. Mai 1928 Bezug genommen. Nach Erledigung der Beweisaufnahme hat die Beklagte zu 2 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Der Kläger hat daher beantragt: die gesamten bisherigen Klageanträge für erledigt zu erklären und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamt schuldnern aufzucrlcgen. 1409
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