Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1872
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1872-05-06
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1872
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18720506
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1872
- Monat1872-05
- Tag1872-05-06
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Ätsche,nt ^a, der Sonntags täglich. — B,4 bsrüd 9 Uhr eingehende Anzeigen .uen ,n der nächsten Nun,.,,er zur Aufnahme. Börsenblatt für dm Verträge für das Börsenblatt find an b'e Redartion — Anzeigen aber an olr Ärueorrion deSielben zu lenden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de» Börsenvereln« der Deutschen »uchhändlrr. 104. —»» Leipzig, Montag den 6. Mai. «— 1872. Amtlicher Theil. General-Verfügung des General-Postamts vom 19. April, die Zulassung von Zeitungsabonncmeuts für- kürzere als vierteljährliche Zeiträume betreffend. Iu denjenigen Theilcn des Deutschen Reichs-Postgebiets, in denen bisher Zeitnngsabonncments für kürzere, als vierteljährliche Zeiträume nicht nachgelassen worden sind, sollen fortan außer den vierteljährlichen Abonnements — bz. den halb- und ganzjährlichcn bei Zeitungen mit längerem Abonnement — bedingungsweise auch Abonnements auf den zweiten und dritten Monat, und auf den dritten Monat des Quartals statthaft sein. Das Verhältnis; stellt sich alsdann dahin, daß bei Zeitungen mit vierteljährlichem Abonne ment vom Beginn des Quartals ab immer nur für das ganzeOuar- tal abonnirt werden kann, diesen Vierteljahrs-Abonnements aber vom zweiten Monat des Quartals ab zweimonatliche und vom dril len Monat des Quartals ab cinmonatlichc Abonnements hinzutreten dürfen. Außerdem sollen solche Abonnements, welche im Laufe eines Quartals stattfinden, sich aber wie bisher auf das ganze Quartal erstrecken, auch künftig neben den zwei- und einmonatlichen unter den bisherigen Bedingungen zngclasscn werden. In den Zeitnngsbestellungcn muß daher stets genau angegeben werden, ob es sich um vierteljährliches, zwei- oder einmonatliches Abonne ment handelt. Die obige Einrichtung soll einstweilen auf politische Zei tungen und Anzeigeblätter, welche innerhalb des Reichs-Post- gebietes öfter als wöchentlich zweimal erscheinen und im Allgemei ne! vierteljährliche Abonnements angenommen habe», beschränkt bleiben, kann aber auch bei Blättern dieser Art nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Verleger zur Ausführung kommen. Demgemäß ist gegenwärtiger General-Verfügung für jetzt in der Richtung Folge zu geben, daß bei jeder Zeitung rc., bezüglich deren nach Obigem zwei- und cinmonatliche Abonnements nach gelassen werden können, die Postanstalt am Verlagsorte (tn Berlin das Post-Zeitungsamt) den betreffenden Verleger zur Abgabe einer- schriftlichen Erklärung darüber aufzufordern hat, ob er ans die Einführung zwei und einmonatlicher Abonnements unter den vor stehend erwähnten und im Nachfolgenden noch specieller zu erörtern den Bedingungen eingehen wolle. Formulare zu den an die Ver leger zu richtenden Aufforderungen sind hier entworfen und den Kaiserlichen Ober-Postdirectionen zur Vertheilung an die Postanstal- ten übersandt worden. Die Postanstalten haben sich daher nur der gedruckten Formulare zu bedienen. Die Erklärung des Verlegers »ruß entweder unbedingt zustimmcnd, oder ablehnend lauten. Im elfte ren Falle ist dieselbe umgehend dem Post-Zeitungsamte in Berlin mitzutheilen, im letzteren Falle zu den Acten der Postanstalt zu nehmen. Auf Grund der eingehenden Erklärungen wird alsdann das Post- Neununddrcißigstcr Jahrgang. Zeitungsamt im Wege des Nachtrags zum Zeitungs-Preiscourant diejenigen Blätter, bei welchen zwei- und einmonatliche Nachabvnne- ments cintrctcn können, bezeichnen. Erst nach Eingang dicser Nach träge dürfen die Postanstalten derartige Nach abonnements auf die bctreffcnd en Blä tter an nehm cn. Die Nachabonnemcnts sind von da ab in allen Theilen des Reichs- Postgcbiets gleichmäßig zulässig, über die Grenzen desselben hinan? dagegen erst dann, wenn solches durch allgemeine Anordnung von hier aus bestimmt wird. Wo innerhalb des Reichs-Pvstgebiets für gewisse Bezirke hinsichtlich der daselbst erscheinenden und nicht über den Bezirk hinausgehenden Blätter weitcrgehende Abonnemcnts- befugnisse nachgegebcn worden sind, verbleibt es bei den desfallsigen Bestimmungen. Bei der Zulassung der zwei- und einmonatlichen Abonnements wird vorausgesetzt, daß der Debitspreis bei den Postanstalten für zwei Monate vH und für einen Monat sh des Vierteljahrsbetrages des Debitspreises entsprechen soll. Dabei ist die Provision auf volle Viertelgroschen, der Einkaufspreis und Stempel aber mindestens ans volle Pfennige und Kreuzer abzurunden. Das besondere Verhältniß der Stempelsteuer inPreußen kommt wie folgt in Betracht. Der Herr Finanzminister ist zu Gunsten der zwei- und cin- monallichcn Nachabonnemcnts bei den in Preußen erscheinenden stcmpclpflichtigen Blättern geneigt, auf eine Nachverstcuerung der im zweiten und dritten, sowie der im dritten Monat des Quartals gegen die im ersten Monat für das ganze Quartal versteuerten Exemplare mehr abgesehen Eremplare in der Weise cinzugehen, daß diese Steuer nur bz. für zwei oder einen Monat erhoben wird. Es wird hierbei jedoch nicht unbedingt die Vierteljahrssteuer zur Norm genommen und davon eine Quote von U auf die beiden letzten Monate und von hh auf den letzten Monat berechnet werden, sondern die Berechnung wird selbständig für die beiden bz. für den einen Monat unter Anwendung des §. 3. des Gesetzes vom 29. Jnni 1861 , betreffend die Erhebung der Stempelsteuer von Zei tungen rc., geschehen. In der hier entworfenen Aufforderung an die Verleger werden dieselben auf diesen Punkt besonders aufmerksam gemacht und bedeutet, daß sie sich, falls sie von der zugcstandenen Vergünstigung Gebrauch machen wollen, an die betreffende Steuerbehörde zu wenden haben, welche ihnen die zu beobachtenden Vorschriften bekannt machen werde. Die diescrhalb den Provinzial-Stenerbehördcn zugegangene Verfügung ist nach stehend abgedruckt. Die Bestimmungen im 15. Abschn. V. . Abth. 2. der Postdienst-Jnstruction vom Jahre 1867 unter betreffend die Mittheilung von Nachweisen über die nach dem Aus lände gegangenen stempelpflicbtigen Blätter, finden künftia in dev 228
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