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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1900
- Strukturtyp
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- 1900-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1900
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil Die Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das neue Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich ist nicht nur dadurch von Bedeutung, daß es die Grundlage zn einem einheitlichen Privatrechte für alle Reichsangehörigen geschaffen hat, gleichviel, welchem Bundesstaate sie angehören sondern es besitzt unter anderem auch den Vorzug, daß es die Verschiedenheit des sprachlichen Ausdrucks in den einzelnen Bundesstaaten, besonders hinsichtlich der Gerichtssprache, zu beseitigen geeignet ist. Daß das Gesetz auch eine Einheitlich keit in der Rechtschreibung zur Folge haben wird, wie in letzter Zeit vielfach ausgesprochen wurde, läßt sich kaum er warten, da die in den Reichsgesetzen angewandte Recht schreibung schon seit dem Bestehen des Deutschen Reiches die gleiche ist, und auch andere, nicht minder wichtige Reichs gesetze, z. B. das Strafgesetzbuch und das Handelsgesetz buch, ebenso die Strafprozeßordnung und' die Civilprozeß- ordnung, auf die allgemeine Rechtschreibung ohne Einfluß geblieben sind. Die in dem Bürgerlichen Gesetzbuche beobachtete Rechtschreibung ist dieselbe, wie sie vor Er laß der Puttkamerschen Verordnung in den preußischen Schulen gelehrt wurde und von den Reichsbehörden und -Beamten auch nach dem noch bis heute beibehalten worden ist. Man schreibt danach also: Hülfe, Urtheil, gesammt, todt u. s. w. Mag man nun über diese Schreibweise denken, wie man will, immerhin verdient eine Schreibregel doch allseitige Nachahmung, die in dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausnahms los durchgeführt ist. Alle Hauptwörter nämlich, deren Genitiv durch Anhängung von »es« gebildet wird, verlieren dieses e vor dem s in allen mehrsilbigen Wörtern, außer wenn der Nominativ auf s, z oder nd endigt. So liest man z. B. des Jahres, des Lebensjahrs, des Mannes, des Ehemanns, des Streites, des Rechtsstreits, ferner des Kon kurses, des Beschlusses, des Vormundes u. s. w. In gleicher Weise ist das e der Dativendung stets fortgelassen, wenn ein Vokal darauf folgt. So findet man: »auf dem Grundstücke, durch welches«:, dagegen »auf dem Grundstück, in welchem« oder im § 1849: »Personen, die sich zum Vor munde, Gegenvormuud oder Mitglied eines Familienraths eignen«. Jedenfalls dürfte diese ebenso einfache wie praktische Regel auch in Gegenden, in denen man das e noch in allen Fällen ausnahmslos beizubehalten pflegt, leicht ein zuführen sein. Daß die Präpositionen während, innerhalb und wegen in dem Gesetze stets mit dein Genitiv verbunden sind, bedarf eigentlich keiner besonderen Erwähnung, da dies auch heute noch überall die allein richtige Schreibweise ist. Leider aber muß man bemerken, daß gerade im Buchhandel sehr vielfach gegen diese Regel verstoßen wird. Nicht nur im schriftlichen Verkehr und in Cirkularen, selbst in größeren Druckschriften liest man fortgesetzt: während dem, innerhalb drei Monaten, innerhalb acht Tagen u. s. w., als ob es gar nicht anders sein könnte. Was nun den sprachlichen Ausdruck und den Wortschatz im Bürgerlichen Gesetzbuche betrifft, so verdient zunächst anerkannt zu werden, daß alle Fremdwörter, die bisher in der Gerichtssprache mehr denn zu viel Anwendung fanden, möglichst vermieden sind, ja wenn man die Ueberschrift des Gesetzes betrachtet, dürfte darin sogar eher zu weit gegangen sein. Ob man ein Reichsgesetz wegen seines größeren Umfangs ein Buch nennen darf, mag dahingestellt bleiben; eigentlich sollen die Gesetzgeber ja nur Gesetze geben, nicht aber Bücher, wie auch im Reichsgesetzblatte nur Gesetze und nicht Bücher veröffentlicht werden sollten. Außerdem besteht das Bürger liche Gesetzbuch auch nicht aus einem, sondern aus fünf Büchern. Daß aber ein Gesetzbuch in sprachlicher Hinsicht ein Buch und kein Gesetz ist, ist zweifellos ebenso richtig, wie ein Weinfaß kein Wein, sondern ein Faß ist. Doch wir haben bereits zur Strafprozeßordnung ein Strafgesetzbuch, weshalb sollten wir nicht auch zur Civilprozeßordnung ein Civilgesetzbuch erhalten? Wenn aber aus dem Civil- gesetzbuch ein Civiles, d. h. Bürgerliches Gesetzbuch gemacht wird, dann wird die Sache doch bedenklich. Denn wie man für Rotweinfaß nicht rotes Weinfaß, für Männergesang verein nicht männlicher Gesangverein, oder für Elektrizitäts gesellschaft nicht elektrische Gesellschaft sagen kann, ohne dem Ausdruck einen ganz anderen Sinn zu geben, ebensowenig kann man für Civilgesetzbuch setzen Civiles oder Bürgerliches Gesetzbuch. Indessen Berlin hat seine »Reitende Artille.ie- Kaserne« gehabt, und Leipzig erfreut sich noch heute einer »Weiblichen Gewerbeschule«, so mag sich denn auch das Deutsche Reich sein Bürgerliches Gesetzbuch leisten. Man hätte ja dem Uebel leicht abhelfen können, wenn nun einmal das »Civil« nicht mehr zeitgemäß erschien und das Reichs gesetz, betreffend das Privatrecht, durchaus ein aus fünf Büchern bestehendes Buch sein sollte, und dafür »Rechtsbuch für das Deutsche Reich« setzen können, wie wir ja auch ein »Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich« haben; indes es hat nicht sollen sein, und so mag sich denn ein jeder unter einem bürgerlichen Buche das seinige denken. Als eigentliche Fremdwörter, die im Bürgerlichen Gesetz buche noch Vorkommen, dürften nur die Ausdrücke Indossament, Blankoindossament und indossiert anzusehen sein, die wohl im Hinblick auf die gleichen Ausdrücke in der Wechselordnung beizubehalten waren. Andere Ausdrücke, wie Fiskus, Hypothek, Arrest, Prozeß, Garnison, Legitimation, Konkurs, Kreditanstalt, Instanz, Interesse, Liquidation, Liquidator, Rekurs, Protokoll, Inventar, Prokura sind bereits so in unsere Volkssprache übergegangen, daß sie bereits als deutsche Wörter gelten können. Nur der im Z 1309 gebrauchte Ausdruck Restitutions klage wird dem Laien noch vielfach unverständlich bleiben und wäre wohl besser auch verdeutscht worden, wie auch für Fiskus das Wort Staatskasse vielleicht verständlicher gewesen wäre. Sehr viele bisher gebräuchliche fremdsprachliche Ausdrücke sind dagegen durchweg durch deutsche ersetzt worden. So liest man jetzt volljährig statt majorenn, minderjährig statt minorenn, Annahme an Kindesstatt für Adoption, Satzung (Verfassung eines Vereins) für Statut, Einrückung in ein Blatt statt Insertion, Abtretungsvertrag für Cession, Fern sprecher statt Telephon, Genehmigung und Einwilligung für Konsens, Versteigerung statt Auktion, Anweisung statt Tratte, Gewinnanteilschein statt Dividendenschein, Erneuerungsschein für Talon, Zinsschein für Coupon, rechnungsmäßig statt pro og.lculo, Aufenthaltsort und Heimatsort für Domizil, Be teiligter statt Interessent, Order statt Ordre u. s. w. Das Bürgerliche Gesetzbuch will bekanntlich in erster Linie das Rechtsverhältnis zweier Parteien regeln, von denen die eine zu fordern, die andere zu leisten hat. Je nach dem Gegenstände, um den es sich handelt, sind die Parteien in dem Gesetz in recht treffender, kurzer Form bezeichnet worden. So hat man bei der Schenkung den Schenker und den Be schenkten, bei der Geschäftsführung den Geschäftsherrn und den Geschäftsführer, bei der Verwahrung den Hinterleger und den Verwahrer, bei der Erbschaft den Erblasser und den Erben, bei der Vormundschaft den Vormund und den Mündel — auch der weibliche Bevormundete heißt der Mündel —, bei der Versteigerung den Versteigerer und den Bieter. Der letztere Ausdruck findet sich allerdings nicht im Bürgerlichen
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