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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1900
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- 1900-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1900
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- Deutsch
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2062 Nichtamtlicher Teil. 61. 15. März 1900. von der heutigen Gerichtssprache und insbesondere von der Sprache des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bekommen. Daniit aber auch der Humor bei der Sache nicht fehle, sei zum Schlüsse noch des verrückt gewordenen Grenzsteins ge dacht, der im Z 919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sein Denkmal gefunden hat. Dieses Unheil haben nur zwei kleine Buch staben verschuldet, indem es an gedachter Stelle heißt: wenn ein Grenzstein verrückt oder unkenntlich geworden ist. Durch Einschaltung des Wörtchens »worden« hinter »verrückt« hätte der Fehler ja leicht beseitigt werden können, wenn nur einer der vielen Teilnehmer an den Beratungen darauf aufmerksam geworden wäre. Jetzt würde der ganze Gesetz gebungsapparat noch einmal in Thätigkeit treten müssen, um durch ein neues Gesetz das kleine Versehen zu berichtigen. U Kleine Mitteilungen. Protestbewegung gegen die -llsx Heinzc-. — Nach einer Mitteilung der «Norddeutschen Allgemeinen Ztg.- empfing am 12. d. M. der Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe in Gegen wart des Staatssekretärs des Reichs-Justizamts Or. Nieberding mehrere hervorragende Vertreter der Kunst und Wissenschaft, um sich über die Bedenken näher zu unterrichten, die gegen einzelne Bestimmungen der -lox Heinze- in künstlerischen und wissenschaft lichen Kreisen hervorgetreten sind. Erschienen waren v. Menzel, Mommsen, Reinhold Begas, Eberlein, Sudermann und L'Arronge. Aus dem Verlaufe der Unterhaltung ergab sich, daß über die Tragweite der Regierungsvorlage und über die ihr zu Grunde liegenden Absichten der Regierung trotz aller bisherigen Verhandlungen noch erhebliche Mißverständnisse obwalteten. Diesen Mißverständnissen gegenüber wurde festgestellt: 1. daß eine Bestrafung nach §8 184 und 184a der Vorlage immer nur dann erfolgen könne, wenn der Thäter nicht nur den Inhalt der von ihm vorrätig gehaltenen, verkauften, ausgestellten oder verbreiteten Schriften oder Bilder kannte, sondern, wenn ihm außerdem auch das Bewußtsein beiwohnte, daß der Inhalt unzüchtig oder schamlos sei und Acrgernis erregen könne; dies müsse dem Thäter nachgcwiesen werden; 2. daß der Begriff dessen, was unzüchtig oder schamlos sei und Aergernis erregen könne, gemäß der Rechtsprechung des Reichsgerichts sich nicht nach der Auffassung einer einzelnen, leicht erregbaren Person, sondern nach der Auffassung normal angelegter Menschen bestimme; 3. daß zu den im Z 184a erwähnten Orten, die dem öffent lichen Verkehr dienen, nicht auch Ausstellungsräume, Gärten, die nur gegen Eintrittsgeld zugänglich sind, Privatplätze und Privat- gärten, Ateliers und Verkaufsräume, hier abgesehen von den Schaufenstern, gerechnet werden können; 4. daß Z 184 a nicht die künstlerische oder wissenschaftliche Pro duktion, sondern den geschäftlichen Vertrieb litterarischer oder bildnerischer Werke treffe, insoweit dieser Vertrieb sich der Schau stellung auf den Straßen oder in Ladenfenstern, die nach der Straße gelegen sind, bediene; ö. daß cs unzweifelhaft Roheiten und Gemeinheiten gebe, welche nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht unter den Begriff des Unzüchtigen fallen, aber gleichwohl schon im Interesse der Jugend von den Straßen und Ladenfenstern ferngehalten werden müßten. — Die erschienenen Herren verkannten die Berechtigung dieser Gesichtspunkte nicht, vermochten aber die Besorgnis nicht zu unter drücken, daß die Fassung der vorgeschlagenen Bestimmungen zu einer gefährlichen Willkür in den Kreisen der unteren Polizei organe führen und von den Gerichten anders ausgelegt werden könne, als die Regierung sie verstanden wissen wolle. Der Reichs kanzler nahm daraus Anlaß, zu erklären, daß in letzterer Beziehung die Verhandlungen im Reichstag Gelegenheit geben würden, die Meinung der Regierung unzweideutig festzustellen, in ersterer Be ziehung aber die von den Landesregierungen zu erlassenden Aus führungsbestimmungen empfindlichen Belästigungen des Verkehrs Vorbeugen würden. Es sei, wie der Herr Reichskanzler hinzufügte, weder seine Absicht, noch die Absicht der verbündeten Regierungen, der künstlerischen und wissenschaftlichen Thätigkeit hemmende Schran ken zu setzen. Zu dem sogenannten Theaterparagraphen wurde erklärt, daß die Regierung den in der zweiten Lesung vom Reichstage gefaßten Beschluß für unannehmbar halte, in Betreff der von den Parteien in Aussicht genommenen neuen Vorschläge aber sich noch nicht zu äußern vermöge, da diese Vorschläge von den Parteien noch nicht vorgelegt seien. Beim Schluffe der Unterhaltung bat Herr Professor Mommsen den Reichskanzler um seinen und der verbündeten Regierungen Schutz gegen etwaige Uebergriffe der Gesetzgebung auf dem so außerordentlich feinfühligen Gebiete der Litteratur und Kunst. Der Herr Reichskanzler sagte seinen Schutz bereitwillig zu, bemerkte aber, daß die Regierung nicht lediglich auf die Anschauungen in den von den anwesenden Herren vertretenen Kreisen Rücksicht nehmen könne, sondern sich auch erinnern müsse, daß weite Schichten des Volkes von anderen, zum Teil von entgegengesetzten Empfindungen geleitet würden, die ebenfalls Anspruch auf die amtliche Beachtung erheben. Die Aufgabe der Gesetzgebung sei es, hier die richtige Mitte zu halten, ohne in Extreme zu verfallen. — Der hier mitgeteilte Protest der Münchener Volksversamm lung im Bürgerlichen Bräuhaus gegen die »lsx Heinze- ist wegen beleidigenden Inhalts vom Präsidenten des Reichstags zurück gewiesen worden. Das Abweifungsschreiben des Reichstags präsidenten lautet: -Sie werden hiermit durch die Unterzeichnete Stelle im Aufträge des Herrn Präsidenten des deutschen Reichstages, Grafen von Ballestrem, infolge des an das Präsidium des Reichstags gerichteten Schreibens vom 8. d. M. ergebenst be nachrichtigt, daß der übersandte Protest einer Münchener Volks versammlung vom 7. d. M. gegen den von dem Herrn Reichs kanzler im Namen Sr. Majestät des Kaisers dem Reichstage vorgelegten Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches, wie er aus den Beratungen der XI. Kommission hervorgegangen ist, wegen des beleidigenden Inhalts des Protestes sich zur geschäftsordnungsmäßigen Behand lung im Reichstage nicht eignet und deshalb mit den weiteren Anlagen Ihres Schreibens beifolgend zurückgegeben ist. Das Reichstagsbureau.» — Am 8. d. M. hat sich in München ein -Goethe-Bund- gebildet und an die Berliner Protestversammlung gegen die -lsx Heinze- die nachfolgende Kundgebung gerichtet: -In München hat sich soeben ein -Goethe-Bund- zum Schutze freier Kunst und Wissenschaft konstituiert, der dauernd und energisch alle die unerhörten llnterdrückungsversuche gegen den freien Geist bekämpfen wird, wie sie mit oder ohne lsx Heinze Tag für Tag gewagt werden. Der Bund soll sich auf volks tümlicher Grundlage über ganz Deutschland ausdehnen und die Vertreter deutscher Kunst und Wissenschaft, sowie alle Freunde einer freien Kulturentwickelung ohne Rücksicht auf Partei und Richtung umfassen. Der Goethe-Bund vereinigt feinen Protest mit dem Ihren. Hoch freie Kunst und Wissenschaft! »Eduard Bach, Max Bernstein, Michael Georg Conrad, Max Dauthendey, H. Döscher, Anton Dreßler, Max Eichler, Otto Falkenberg, Eduard Fuchs, Reinhold Geheeb, Leo Greiner, Max Halbe, Karl Hcnckell, Georg Hirth, Korfiz Holm, F. A. v. Kaulbach, Berthold Kellermann, F. v. Lenbach, Hermann v. Lingg, Professor Lipps, Alfred Oppenheim, Fritz v. Ostini, Bruno Paul, F. M. Prestele, v. Reznicek, M. E. Sachs, Georg Schaumberg, Julius Schaumberger, Wilhelm v. Scholz, Heinrich Schwartz, Edgar Steiger, Georg Stollberg, Franz Stuck, Ludwig Thoma, Eduard Thöny, Ludwig Thuille, Fritz v. Uhde, Leopold Weber, Frank Wedekind, Wilhelm Weigand, Rudolf Wilke, Richard Weinhoeppel.» Paul Heyse wurde zum Ehrenpräsidenten des Goethe-Bundes gewählt und hat telegraphisch die Annahme der Wahl erklärt. In Oesterreich verboten. — Das k. k. Kreis- als Preß- gericht in Olmütz hat mit dem Erkenntnisse vom 3. März I960, Pr. 13/2, die Weiterverbreitung der im Verlage von I. F. Leh mann in München im Jahre 1899 herausgegebenen Druckschrift: -Die neueste katholische Bewegung zur Befreiung vom Papstthum. Ein Thüringer Gruß an die deutsche Ostmark, von Pfarrer P. Bräunlich, Ino. tüsol., Wetzdorf bei Dornburg a/S., 4. Aufl.» nach § 24 Pr.-G. verboten. Gipsabgüsse der königlichen Museen in Berlin. — Die Generalvcrwaltung der königlichen Museen in Berlin hat soeben einen III. Nachtrag zu dem im Jahre 1893 erschienenen Verzeichnis der in der Formerei der königlichen Museen zu Berlin hergestellten, verkäuflichen Gipsabgüsse, mit Angabe der Größe und der Preise, veröffentlicht. Dieser Nachtrag umfaßt nicht nur ägyptische und vorderasiatische Altertümer, griechische und römische Bildwerke, sowie solche aus dem Mittelalter und der Renaissance zeit, sondern auch zahlreiche prähistorische und ethnologische Bild werke und andere Gegenstände aus dem Museum für Völkerkunde. Soweit die Originale sich in Berlin befinden, können die Abgüsse auch nach diesen bemalt geliefert werden. Kunstauktion. — Bei einer Wiener Gemälde-Versteigerung am 9. d. M. im Hotel zur goldenen Ente (Nachlaßauktion Dr. Conn) wurden u. a. folgende Preise erzielt: I. Dannhauser:
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