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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1907
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil Übertragung der Rechte des Verlegers. Nach tz 28 des Verlagsgesetzes bedarf der Verleger, wenn er seine Rechte übertragen will — abgesehen von dem Falle der Übertragung des Verlagsgeschäfts im ganzen oder eines fachlich abgegrenzten Teils desselben — der Zustimmung des Verfassers. Die Zustimmung, eine empfangsbedürftige Willenserklärung, kann nicht willkürlich von dem Verfasfer versagt werden, sondern nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Daß Gründe, die von persönlicher Art sind, im allgemeinen nicht unter die Kategorie der wichtigen zu stellen sind, ist nicht zu bestreiten, wird auch in der Literatur in der Hauptsache zugegeben Versagt der Ver fasser die Zustimmung, so kann der Verleger auf ihre Erteilung klagen; der Richter entscheidet dann unter Würdigung der Gesamtheit der vorhandenen Verhältnisse, ob die Gründe, die der Verfasser geltend macht, die Ablehnung rechtfertigen können oder nicht. Daß das Urteil, durch das der Verfasser zu der Erteilung der Zustimmung verurteilt wird, an Stelle dieser tritt, also die Zustimmung vollständig ersetzt, unterliegt keinem Bedenken. Es ist nun die Frage entstanden, ob der Verleger nicht auch so verfahren kann, daß er die Übertragung vornimmt und die nachträgliche Erteilung der Zustimmung des Ver fassers einholt, bezw., wenn die Erteilung nicht erfolgt, durch den Richter feststellen läßt, daß der Verfasser nicht berechtigt gewesen sei, diese zu versagen. Das Reichsgericht hat durch Urteil vom 29. Dezember 1906 (abgedruckt auszugsweise im »Recht« 1907 S. 262)*) die Frage bejaht und hierdurch die Bedeutung, die die Zu stimmung hat, einigermaßen abgeschwächt. Das Reichsgericht führt aus, daß der Verfasser die Zustimmung nur verweigern könne, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliege. Formell sei danach die Einholung der Zustimmung erforderlich, materiell sei sie hingegen nicht immer erforderlich. Der Verfasser müsse zustimmen, wenn ein wichtiger Grund, sie zu ver weigern, nicht vorliege. Müsse aber bei dem Mangel eines wichtigen Grundes der Verfasser die Zustimmung für die Übertragung erteilen, so könne der Verleger auch verlangen, daß der Verfasser nachträglich zustimme oder sich so be handeln lasse, als ob er zugestimmt habe. Der Ausspruch des Richters, daß ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung nicht Vorgelegen habe, ersetze auch die Zu stimmung mit der Wirkung, daß die Übertragung als ge nehmigt gelte. Das Reichsgericht stützt sich für seine Auffassung auf Z 184, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Be stimmung besagt, daß die nachträgliche Zustimmung (Ge nehmigung) auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechts geschäfts zurückwirke, sofern nicht ein andres bestimmt sei. Was von der nachträglichen Zustimmung gilt, gilt also, nach der Ansicht des Reichsgerichts, Juch von dem Ersatz dieser Zustimmung, als welcher der richterliche Ausspruch angesehen wird, daß wichtige Gründe zur Verweigerung der Zustimmung für den Verfasser nicht Vorgelegen haben. In formal-juristischer Hinsicht ist die Entscheidung des Reichsgerichts zwar nicht ganz unbedenklich; gleichwohl werden sich haltbare Einwendungen dagegen nicht derart geltend machen lassen, daß der oberste Gerichtshof sich ver anlaßt sehen würde, seine Ansicht zu ändern. Der Ausspruch des Richters über das Nichtvorhandensein von Gründen, die die Versagung der Zustimmung rechtfertigen, *) Vgl. auch Nr. 66 d. Bl.: Rechtsstreit wegen der Schrift -Aus einer kleinen Garnison». (Red.) Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. ist kein konstitutiver, sondern ein deklarativer Akt; er schafft also nicht erst Übertragungsrecht für den Verleger, sondern er stellt nur fest, daß ein Übertragungsrecht von Anfang an vorhanden gewesen sei. Ist man überhaupt der Ansicht, daß die Zustimmung des Verfassers mit voller Wirkung durch den Richter ersetzt — nicht etwa ergänzt — werden könne, so wird man die Konsequenz, die das Reichsgericht in dem genannten Urteil gezogen hat, nicht abweisen können. Die vor der Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegebene Zustimmung kann nach dem System des Bürgerlichen Gesetz buchs mit voller Wirksamkeit durch die nach der Vornahme erteilte Zustimmung ersetzt werden, die in diesem Fall die Bezeichnung »Genehmigung« führt. Ein materieller Unter schied besteht zwischen Zustimmung und Genehmigung um so weniger, als auch die Wirkung der Genehmigung zurück datiert wird auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechts geschäfts. Die Genehmigung wirkt, um die Ausdrucksweise des gemeinen Rechts zu gebrauchen, nicht ex nuoo, sondern ex tuoa. Alles dies gilt auch für das Surrogat der Zu stimmung und Genehmigung, für den richterlichen Ausspruch des erwähnten Inhalts. Daraus ergibt sich für den Verleger, der ein Verlags recht übertragen will, eine Lage, die zweifellos für ihn günstiger ist als für den Verfasser. Er kann nämlich zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen: Einmal kann er den Verfasser, bevor er sein Verlagsrecht überträgt, um seine Zustimmung angehen; verweigert dieser die Zustimmung aus Gründen, die nicht wichtig sind, so kann der Verleger gegen ihn auf Erteilung der Zustimmung klagen oder Klage auf Feststellung dahin erheben, daß er nicht berechtigt sei, die Zustimmung zu verweigern, und die Abtretung bis nach rechtskräftiger Entscheidung verschieben; oder er kann auch alsbald die Abtretung vornehmen und in dem Prozeß die nachträgliche Feststellung begehren. Er braucht aber über haupt nicht vorher die Zustimmung des Verfassers einzuholen; er kann einfach die Übertragung vornehmen und den Ver fasser um seine nachträgliche Zustimmung ersuchen und, falls diese nicht erfolgt, die nachträgliche Feststellung im Prozeß herbeiführen. Natürlich ist für den Verleger hiermit ein gewisses Risiko verbunden, da er ja mit der Möglichkeit rechnen muß, daß die Gründe, die er nicht als wichtige betrachtet, vom Richter zu den wichtigen gerechnet werden, und er wird daher wohl nur dann Veranlassung haben, das Ver lagsrecht ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Verfassers abzutreten, einmal wenn die Abtretung einen durchaus dringlichen Charakter hat und durch jede Verzöge rung gefährdet werden könnte, sodann aber wenn es so gut wie zweifellos ist, daß die Versagung der Zustimmung sich nicht auf gute Gründe stützen kann. Wenn man sich die ausgedehnten Debatten vergegen wärtigt, die bei der Beratung des Verlagsgesetzes in der Kommission des Reichstags über Z 28 entstanden sind, wenn man sich daran erinnert, daß kaum eine andre Frage des ganzen Gesetzes in dem Maße einen richtigen Zank- und Streitapfel gebildet hat, wie die Frage der Übertragung der Verlagsrechts, so wird man nicht umhin können, zugeben zu müssen, daß die Rechtslage, wie sie infolge des in Obigem erwähnten Urteils des Reichsgerichts besteht, doch eine etwas andre ist, als da und dort bei der Verabschiedung des Ge setzes wohl angenommen worden ist. Justizrat vr. Fuld, Mainz. 40S
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