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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1907
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- Deutsch
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67, 21. März 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 3087 lokalen Teil Notizen über Zahlungsschwierigkeiten zweier Wiener Buchhandlungsfirmen brachten, war die Überraschung nicht groß, denn es hatten sich schon vorher Gerüchte über die bevorstehende Krise verbreitet. Jedermann fand sie be rechtigt und wollte alles vorausgesehen haben. Es handelt sich um einen großen Verlag und ein ziemlich bedeutendes Antiquariat. Von der Verlagshandlung wußte man, daß sie so glücklich war, einige »Schlager« zu bringen, und man kalkulierte, daß diese Treffer ein ganz bedeutendes Stück Geld eingetragen hatten. Aber die Nieten! Der junge, wohl zu optimistische Verleger entwickelte eine fieberhafte Tätigkeit und schüttelte die Novitäten nur so aus dem Ärmel. Da wurden denn die Mittel zu knapp und die Verlegenheiten permanent; um sie zu besiegen, griff der Verleger zu dem sonderbaren Ausweg, die Novitäten noch vor der Ausgabe zu verramschen. Jetzt werden Anstrengungen gemacht, die Firma in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, wobei natürlich die Hauptgläubiger zu Hauptaktionären würden. Hoffen wir, daß das Projekt zustande kommt; denn ein überfluten des Büchermarkts mit den Vorräten könnte dem Buchhandel nicht erwünscht sein. — Im zweiten Falle haben die Schwarzseher Recht behalten; die Ausgleichs verhandlungen scheiterten, und es mußte der Konkurs er öffnet werden. Die Ursache des Zusammenbruchs liegt auch hier in dem Zuviel an Ware; das Lager soll eine Viertel million Bücher umfassen, und der reguläre Absatz war nicht flott genug, um die Mittel zur Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten hereinzubringen. « s * Ein oft unterschätztes und sehr wichtiges Hilfsgebiet des Buchhandels und der Literatur ist durch den Tod Artur L. Jellineks eines gewissenhaften Verwalters und Pflegers beraubt worden. Schwer läßt sich sagen, was an diesem Manne mehr zu bewundern war: die Begeisterung für sein Fach, das an seine Jünger so große Ansprüche stellt, der unermüdliche Fleiß, mit dem er täglich den Einlauf mehrerer großen Bibliotheken durchsah, Hunderte von Büchern, Hunderte von Zeitungen exzerpierte, oder die liebens würdige Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft, mit der er jeder mann, der an sein Wissen appellierte, zu Diensten stand. Und es gab nicht wenige, die von ihm Aufschluß verlangten. Wo dieses oder jenes Thema literarisch behandelt wurde — für alle wußte er Rat, und seine Nachweise haben manchen Schriftsteller beim Quellenstudium angeleitet. Für wie viele Zeitschriften, Jahrbücher, Archive hat Jellinek die Biblio graphie geliefert! Es ist beinahe unfaßbar, daß ein Mensch diese Arbeit leisten konnte. Doch war damit seine Tätigkeit nicht erschöpft. Er war ein eifriger uud uneigennütziger Förderer aller Volksbildungsbestrebungen; seine Schüler und Schülerinnen im »Volksheim«, die er in die deutsche Lite ratur einführte, verehrten ihn. Nun ist er ein stiller Mann geworden. Wir werden seiner lange gedenken. Wien, März 1907. Friedrich Schiller. Kleine Mitteilungen. Autor uud Verleger. — In seinem bei Ferdinand Enke in Stuttgart erscheinenden Werke »Urheberrecht an Schriftwerken und Verlagsrecht» bespricht Geheimer Justizrat Professor Or. I. Köhler, der angesehene Berliner Rechtslehrer, ausführlich die bekannte, in der neuern Zeit zwischen den Schriftstellern und Verlegern viel behandelte Frage, in welchem Umfang der Verfasser die Befugnis habe, vom Verleger Exemplare des Werkes zum Buchhändlerpreis zu verlangen, und erklärt sich energisch dahin, daß ein solches Verlangen nur für den Bedarf des Autors, wozu auch der Schenk bedarf zähle, gerechtfertigt sei, nicht aber auch für den Zweck der Veräußerung. Nach 8 26 des Verlagsgesetzes habe der Verfasser die Befugnis, von dem Verleger Exemplare des Werks zu dem niedersten Preis zu verlangen, für den der Verleger das Werk abgebe, also zu dem sogenannten Buchhändlerpreis, so daß dem Schrift steller der Vorteil zu gute komme, der sonst dem Sortimentshändler gebühre. Der Grund der Bestimmung liege darin, daß der Schriftsteller für seine Sonderzwecke häufig weiterer Exemplare bedürfe; hier wäre es unbillig, wenn zwischen Verfasser und Verleger der Sortimentshändler mit seinem Gewinn eingeschoben würde; der Sortimentshändler sei für den äußern Vertrieb; das Ver hältnis zwischen dem Schriftsteller und dem Verleger sei ein inneres, das der Vermittlung des Buchhandels nicht bedürfe. Wollte hier der Verleger als Selbstsortimenter auftreten und den Sortimentergewinn für sich selbst einziehen, so wäre dies be stimmungswidrig; ebenso wäre es aber auch bestimmungswidrig, wenn der Verleger dem Schriftsteller den Sortimenter aufdrängte. Es sei ebenso, wie wenn z. B. eine Großhandlung, die sonst nur den Kleinhändlern verkaufe, ihren Angestellten und Arbeitern Waren zum Kleinhandelspreis überlasse. Daraus ergebe sich auch die natürliche Beschränkung: die Schriftsteller hätten das Recht nur innerhalb der Schranken des persönlichen Bedarfs, wozu aber' auch der Bedarf des Schenkens gehöre: es sei ein höchstpersönliches Bestreben des Schriftstellers, sich durch Schenkung seiner Werke bei maßgebenden Personen bekannt zu machen, in Bücheraustausch zu treten und auch durch Überreichung bei vorkommenden Gelegenheiten dem Werke Gunst zu verschaffen. Auch die Vernichtung gehöre hierher: sofern der Verfasser das Werk »makulieren- wolle, insbesondre wenn er die noch übrigen Exemplare zurückkaufe, um eine neue Auflage zu veranlassen (vgl. Finnland 8 28). Was über dieses Maß hinausgehe, liege dem Gedankenkreis des 8 26 fern, und dahin gehöre eine jede entgeltliche Weiter veräußerung: ein Verlangen der Abgabe des Werks zum Zweck des Weiterverkaufs sei unberechtigt, mindestens trete beim Verleger kein Kaufverhältnis ein, außer natürlich, wenn er die Kauf beziehung freiwillig eingehe. Und hier komme es gar nicht darauf an, ob der Schriftsteller die Exemplare verkaufen wolle, um damit Gewinn zu machen, oder ob er sie ohne Gewinn zu vertreiben gedenke. Dieser Unterschied sei ganz abwegig; denn auch der Verfasser, der sie ohne Gewinn veräußere, trete damit aus seinen persönlichen Verhältnissen heraus und greife in ein Gebiet hinein, das bestimmungsgemäß dem Sortimentsbuchhandel ange höre. Daher könne keine Rede davon sein, daß der Dozent von dem Verleger Exemplare zu dem Zweck verlangen dürfe, um sie an die Zuhörer zum Buchhändlerpreise ab zugeben: das wäre bestimmungswidrig und würde geradezu den Sortimentshandel bezüglich der Lehr- und Schulbücher unter graben, welcher Handel einer der ergiebigsten Zweige des Sorti mentshandels sei. Ebenso könnte auch der Lehrer, der ein Buch mit Rechentabellen oder ein Lesebuch geschrieben habe, die Schüler auf solche Weise mit Lesebüchern bedenken, ja es wäre nicht aus geschlossen, daß der Lehrer nicht nur seine Schüler, sondern auch die Schüler andrer Anstalten mit den Lesebüchern versähe, wenn er nur keinen Gewinn machte und insofern nicht gewerblich ver führe. Das wäre geradezu die Vernichtung des Sortiments- Handels! In auffallendem Irrtum habe das Reichsgericht am 14. Ok tober 1905 (Monatschrift für Handelsrecht XV, S. 70) das Gegen teil entschieden und sich darauf bezogen, daß in der Überlassung der Werke an die Schüler oder Zuhörer nicht eine gewerbsmäßige Verbreitung läge. Damit sei die ganze Frage auf einen unrichtigen Standpunkt gestellt: nicht darauf komme es an, ob der Schrift steller um seines Gewinnes willen handle, sondern darauf, daß er durch Weiterveräußerung gegen Entgelt über das Gebiet des Persönlichen hinaus handle und damit in dasjenige hincinreiche, das der bestimmungsgemäße Kreis des Sortimentshandels sei. Anders wäre es natürlich, wenn der Schriftsteller das Werk etwa den Zuhörern schenkte oder während des Unterrichts leih weise überließe, z. B. Tabellen oder ein assyriologisches Lesebuch u. dgl. Aber eine Kaufüberlassung an die Zuhörer gehe un bedingt über das höchst Persönliche hinaus und könne deswegen nach 8 26 VG. nicht gerechtfertigt werden. Mit dem allem solle natürlich nicht gesagt werden, daß, wenn der Verfasser für höchst persönliche Zwecke Werke bezogen habe und nachträglich wegen Änderung der Verhältnisse oder aus andern 405*
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