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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1916
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- Deutsch
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^ 51. 2. Mürz 1916. Vermischte Anzeigen. s. d. Dischu. «uqh»»d-l. 1375 5. Die zugeleillen Stücke werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauplbank für Wertpapiere in Berlin bis zum 1. Oktober 1917 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Ntederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ousgesertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst beliehen. 6. Zeichnungsscheine sind bet allen Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, öffentlichen Sparkassen, Lebensversicherungs- gesellschaften und Kreditgenossenschaften zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungsscheine für die Zeichnungen bei der Post werden durch die Post- anstallen ausgegcben. 7. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt, über die Höhe der Zuteilung entscheidet die Zeichnungs- stclle. Besondere Wünsche wegen der Stückelung find in dem dafür vorgesehenen Raum aus der Vorderseite des Zetchnungsschetnes anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen aus Abänderung der Stückelung kann nicht staltgegeben werden. 8. Die Zeichner können die ihnen zugetcilten Beträge vom 31. März d. I. an jederzeit voll bezahlen. Sie find verpflichtet: 3»'/« des zugeteilten Betrages spätestens am 18. April d. I., 20"/, „ „ „ . „ 24. Mat d. I., 25°/» . „ „ . „ 23. Juni d. I.. 25°/„ „ . , . , 20. Juli d. I. zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen find zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch die Zeichnungen bis zu 1ÜÜÜ Mark brauchen nicht bis zum ersten Einzahlungstermin voll bezahlt zu werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt. Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen: dle Zeichner von 300: 100 am 24 Mal, tvo am 23. Juni, ./r 100 am 20. Juli; die Zeichner von 200: u« tOO am 24 Mai, ^ 100 am 20. Juli; ble Zeichner von ^ 100: ^ 100 am 20. Juli. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. Die am 1. Mai d I. zur Rückzahlung fälligen 80VVV ÜVV Mark 4°/» Deutsche Reichsschatzanweisungen von 1912 Serie II werden — ohne Zinsschein — bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nennwert unter Abzug der Stückzinsen bis 30. April in Zahlung genommen. Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des Reichs werden — unter Abzug von 5°/„ Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber dom 31. März ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen. 9. Da der Zinsenlauf der Anleihen erst am 1. Juli 1916 beginnt, werden auf sämtliche Zahlungen sür Reichsanleihe 5Z^,, für Schatzanweisungen 4p-z°/„ Stückzinsen vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zum 30. Juni 1916 zu Gunsten des Zeichners verrechnet; aus Zahlungen nach dem 30. Juni hat der Zeichner die Stückzinsen vom 30. Juni bis zum Zahlungstage zu entrichten. Wegen der Postzeichnungen stehe unten. Beispiel: Bon dem in Ziffer 4 genannten Kaufpreis gehen demnach ab: I. Bet Begleichung von Rcichsankeihe 3t März d) am 1^. '»vr l 94. 4'?ni II. bei Begleichung von Neitbscha^anweisungen tl) bis zum 3> Mö>z 18^ 4?^«, k) am 24. Mai 5A. S" ckz "je fiir W Ta ie Toae 4VsA Siiickz me» fUr U" Tag- 72 Tuge Taae --- l.rä-t, > -üi 0,50 T >,n°ltz 0,00-8 ".-ib-/. 07 25 L 07 50« «8,-!»: Tatsächlich zu zahlender Benag also nur 03,87°°/, «1,10°/, 01,55°/, der Benag also nur ^-üuldbua. «7,05-8 97,30 X 97,8ti A Bei der Retchsanlelhe erhöht sich der zu zahlende Betrag sür jede 18 Tage, um die sich die Einzahlung weiterhin verschiebt, um 25 Psennig, bet den Schatzanweisungen sür jede 4 Tage um S Pfennig sür je 100 u« Nennwert. Bei Postzeichnungen (flehe Ziffer 1, letzter Absatz) werden aus bis zum 31. März geleistete Vollzahlungen Zinsen für 90 Tage sBeispiel la), auf alle anderen Vollzahlungen bis zum 18. April, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 72 Tage (Beispiel Ib> vergütet. 10. Zu den Stücken von 1000 Mark und mehr werden für die Reichsanleihe sowohl wie für die Schatzanweisungen aus Antrag vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Zwischenscheiae ausgegeben, über deren Umtausch in endgtllige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit größtmöglicher Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im August d. I. ausgegeden werden. Berlin, im Februar 1916. Reichsbank - Direktorium. Havenstein. v. Grimm.
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