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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070628
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^ 148, 28. Juni 1907. Nichtamtlicher Teil. BdrI-nblatI s. d. Dtschn. Buchha«I>el. 6561 richs'sche Buchhandlung eintrat, in der er nach beendeter dreijähriger Lehrzeit noch bis Michaelis 1860 als Gehilfe arbeitete. 1860—62 war er bei Orell Füßli L Co. in Zürich, dann bei Muquardt in Brüssel und in der Filiale in Genf tätig. 1863 trat er in die väterliche Buchhandlung ein und wurde 1 868 Teilhaber der Firma. Er hat also schon seinem Vater bei der Ausführung seines Planes geholfen, und von der Zeit an, wo zu den hono rarfreien Autoren die bezahlten traten, die ganze umfangreiche Korrespondenz mit diesen geführt, — eine Tätigkeit, die er auch heute noch, trotz des erweiterten Umfangs, beibehalten hat. Viele Ansichten und Urteile des Sohnes fanden die Beachtung des Vaters, und die Aus gestaltung der Bibliothek zu ihrer heutigen Universalität ist nicht zum kleinsten Teile Hans Heinrichs Werk. Die bildende Kunst hat er dadurch in sichtbare Be ziehungen zu seinem Verlage gebracht, daß er im Jahre 1896 die illustrierte Zeitschrift »Universum« von Alfred Hauschild in Dresden erwarb. Reclams Universum hat sich unter seiner Leitung zu einer textlich wie illustrativ be deutenden Zeitschrift entwickelt, und ihr widmet er, als seiner Lieblingsschöpfung, sein besonderes Interesse. Wie sein Vater ihn schon in jungen Jahren zum Teil haber seines Geschäfts machte, so hat auch er 1906 seine beiden Söhne, vr. Ernst und Hans Emil, zu Teilhabern ausgenommen Wie er an den Erfahrungen und Erfolgen des gereiften Alters gelernt und sich fortgebildet hat, so werden auch sie zweifellos in dem gleichen Sinne, und den Traditionen ihres Hauses getreu, an seinem Ausbau Mit wirken und weiter arbeiten, eingedenk des Reclamschen Wappenspruchs: »Wachsam und furchtlos«. Hans Franke. Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika. ^ 22. April Vom - ^ . 1907. 2. Mm Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, andererseits, von dem Wunsche geleitet, bis zum Zustandekommen eines umfassenden Handels vertrags die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern einst weilig zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Behufe eine vor läufige Vereinbarung cinzugehen, und zu Bevollmächtigten er nannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine Exzellenz Herrn Freiherrn Speck von Sternburg, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei den Vereinigten Staaten von Amerika. Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Herrn Elihu R oot, Staatssekretär der Vereinigten Staaten, welche, nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel überein gekommen sind: Artikel 1. In Übereinstimmung mit der dem Präsidenten durch Sektion 3 des Zolltarifgcsetzes der Vereinigten Staaten von Amerika vom 24. Juli 1897 erteilten Ermächtigung wird seitens der Vereinigten Staaten von Amerika zugestanden, daß vom Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens an die folgenden Boden- und Gewerbserzeugnisse Deutschlands bei ihrer Einfuhr nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika den in der gedachten Sektion 3 erwähnten ermäßigten Zollsätzen unterworfen werden, nämlich: Roher Weinstein , Branntwein Champagner Nichtschäumende Weine . Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. Gemälde in Öl- oder Wasserfarben, Pastellmalereien, Feder- und Tintezeichnungen sowie Bildhauerarbeiten fünfzehn Prozent vom Wert. Artikel II. Ferner wird seitens der Vereinigten Staaten von Amerika zugesichert, daß die in der anliegenden Note in Aussicht gestellten, die bestehenden Zoll- und Konsularbestimmungen abändernden Verordnungen, welche als Teil der amerikanischen Zugeständnisse anzusehen sind, alsbald und spätestens am Tage des Inkraft tretens dieses Abkommens in Wirksamkeit gesetzl werden sollen. Artikel III. Als Gegenleistung sichert die Kaiserlich Deutsche Regierung den in der anliegenden Lifte aufgeführten Erzeugnissen der Ver einigten Staaten bei der Einfuhr nach Deutschland die daselbst angegebenen Zollsätze zu. Artikel IV. Die Bestimmungen der Artikel I und III finden nicht nur auf solche Waren Anwendung, welche aus dem Gebiete des einen ver tragschließenden Teiles in das des anderen unmittelbar gelangen, sondern auch auf Waren, welche über dritte Staaten eingeführt werden, ohne daß sie daselbst eine Bearbeitung erfahren haben. Artikel V. Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch aus die mit einem der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zoll- geeinten Länder oder Gebiete. Artikel VI. Das gegenwärtige Abkommen soll von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen sobald als möglich ratifiziert werden, und der Präsident der Vereinigten Staaten soll nach erfolgter amtlicher Mitteilung hiervon seine Prokla mation erlassen, durch welche den betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens volle Rechtskraft gegeben wird. Das gegenwärtige Abkommen soll am 1. Juli 1907 in Kraft treten und bis zum 30. Juni 1908 in Wirksamkeit bleiben. Im Falle keiner der vertragschließenden Teile sechs Monate vor diesem Termine seine Absicht, die Wirkungen des Abkommens aufhörcn zu lassen, kund gibt, soll das letztere bis zum Ablauf von sechs Monaten von dem Tage an in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Teile es gekündigt haben wird. So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten an den unter ihren Unterschriften angegebenen Orten und Daten unterzeichnet. (gez.) Sternburg (U. 8.) Levico, den 2>«n Mai 1907. (gez.) Llibu Üoot (1>. 8) Washington, April 22, 1907. Das vorstehende Abkommen ist von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen ratifiziert worden und die Aushändigung der Ratifikationsurkunde hat in Washington statt- gesunden. (Übersetzung.) Staatsdepartement. Washington, den 22. April 1907. Eure Exzellenz beehre ich mich im Hinblick auf die heute er folgte Unterzeichnung eines deutsch-amerikanischen Handelsabkom mens zu benachrichtigen, daß an die Zoll- und Konsularbeamten der Vereinigten Staaten und an die sonst beteiligten Stellen Verordnungen, welche die nachstehenden Gegenstände regeln, er lassen werden und bis zum Ablauf des oorbezeichneten Ab kommens in Kraft bleiben sollen: Der Begriff des Marktwerts, wie er in Abschnitt 19 des Zollverwaltungsgcsetzes definiert ist, soll in allen denjenigen Fällen den Exportpreis bedeuten, in denen Waren ausschließlich für den Export verkauft oder in dem Jnlandsmarkt nur in be- 856
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