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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1907
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- Deutsch
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6988 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 160, 12. Juli ISO?. letzt würde, A. also durch die Eintragung des Handels registers in seinem Verhalten in keiner Weise beeinflußt werden konnte. (So Staub; Cosak andrer M. die Denkschrift zum H.G.B.) Wir sehen in all diesen Fällen, wie wichtig es ist, sich sowohl selbst über die Eintragungen der Firmen, mit denen man Geschäfte abschließt, auf dem Laufenden zu halten, als auch umgekehrt selbst für eine möglichst schnelle Eintragung rechtsverändernder Tatsachen Sorge zu tragen Denn ist die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht, so muß sie ja ein Dritter gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß er sie weder kannte noch kennen mußte. D. h. der Dritte hat zu beweisen, daß er, obwohl er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, gleichwohl die Tat sache nicht kannte. Diese Sorgfalt erfordert aber das Ein sehen des Registers. Und Staub sagt in seinem Kommentar zum Handelsgesetzbuch mit Recht: »Wenn tatsächlich dieses Maß von Sorgfalt im Verkehr nicht beobachtet wird, so ändert das daran nichts, daß es erforderlich ist«. Neue Vorschriften der britischen Post verwaltung. Mitgeteilt von Ober-Postassistent Langer. Statistisch weist der Verkehr der britischen Postanstalten im letzten Jahre eine große Steigerung nach, die bei gewöhnlichen Briefen seit S Jahren 25,9 v. H. ausmacht (3642.8:4584,5 Mil lionen Briefe). Weitaus die stärkste Zunahme weisen die Post karten auf, deren Zahl von 419 auf 800,3 Millionen Stück in die Höhe gegangen ist, also um 91 o. H. Demzufolge machen die Post karten jetzt 17,5 Prozent der Gesamtzahl der Briefsendungen aus, gegenüber nur 11,5 Prozent vor 5 Jahren. Von den Postkarten waren im letzten Jahre 84 Prozent von der Privatindustrie her gestellt. An der Erhebung eines Zuschlags für die amtlichen Postkarten hält die britische Postverwaltung immer noch fest; doch ist durch die neue Bestimmung eine (allerdings nicht wesentliche) Verbilligung der amtlichen Postkarten insofern eingetreten, als für 6 Pence jetzt 11 Postkarten, also eine mehr als bisher, ab gegeben werden. Bei den durch die Londoner Postanstalten be handelten Briefen ist im letzten Jahre eine Verkehrszunahme um 3,6 A zu verzeichnen, nachdem ihre Zahl in den letzten Jahren ständig abgenommen hatte. Eine Verschiebung in dem Verhältnis der Zahl der Half- penny-Sendungcn zu der der Briefe wird voraussichtlich dadurch eintreten, daß der Kreis der gegen die Halfpennytaxe zugelassenen Sendungen jetzt wesentlich erweitert worden ist. Als Halfpenny- Sendungen werden in England im allgemeinen solche Schriftstücke oder Drucksachen befördert, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben; doch werden unter gewissen Bedingungen auch Sendungen gegen die ermäßigte Taxe zugelassen, denen man den Charakter einer brieflichen Mitteilung nicht absprechen kann. Auf die Sendungen der letzteren Art beziehen sich die neuen Bestimmungen, über die folgendes anzuführcn ist: 1. Die Vorschrift, daß bestimmte, unter Benutzung von Formularen hcrgestellte amtliche Schriftstücke als Halfpenny- Sendungen versandt werden können, wenn sich das Geschriebene auf die übliche Ausfüllung oder Verwendung des Formulars beschränkt und wenn Höflichkeits- oder sonstige übliche Formen mit nicht mehr als fünf Worten oder Buchstaben hinzugesügt sind, ist auf weitere Schriftstücke ausgedehnt worden, wie Listen und tabellarische Aufstellungen jeder Art, Wetterberichte, Verzeichnisse von Warenlagerbeständen, Nachweisungen über Jnstandsetzungs- arbeiten, Fahrpläne, Schulberichte u. dergl. 2. Bei verschiedenen im geschäftlichen Verkehr vorkommenden Schriftstücken, nämlich Rechnungen, Warenbestellungen, Mit teilungen über die Absendung oder den Empfang von Waren oder Geld, Frachtscheinen, Ladescheinen, Quittungen über Waren oder Geld, Abrechnungen, Preislisten und Marktberichten, waren bisher nur bestimmte schriftliche Zusätze statthaft, wenn die Schrift stücke zur Versendung gegen die Halfpenny-Taxe geeignet sein sollten. Künftig werden alle diese Schriftstücke gleich den unter 1 aufgeführten immer dann als Halfpenny-Sendungen zugelaffen, wenn sie unter Benutzung gedruckter Formulare gefertigt sind, die schriftlichen Angaben sich auf die übliche Ausfüllung oder Verwendung der Formulare beschränken, und Höflichkeits» und ähnliche Formeln in nicht mehr als fünf Worten oder Anfangs buchstaben hinzugefügt sind. Unter den gleichen Bedingungen werden nach den neuen Vorschriften als zur Versendung gegen die Halfpenny-Taxe geeignet angesehen auch: Arbeitsaufträge, Bestätigungen von Warenbestellungen oder Arbeitsaufträgen, Mit teilungen über Absendung oder Empfang von Briefen oder son stigen Schriftstücken, Preiskataloge, Meldungen über Ablieferung, Warenangebote und -Anzeigen, Preisnotierungen von Waren, Nachfragen nach solchen Preisnotierungen, Vcrtragspapiere, Be stätigungen von Verträgen, Mitteilungen über Überweisung von Guthaben. 3. Bei gewissen Dokumenten, nämlich Urkunden, Abkommen Entwürfen, Kostenanschlägen, Versicherungspolizen, Vollmachten, Erlaubnisscheinen, Bescheinigungen waren geschriebene Angaben bisher insoweit zulässig, als sie zur rechtlichen Gültigkeit der Ur kunden nötig waren. Diese Vorschrift ist jetzt dahin ergänzt worden, daß auch die zur formellen Vollständigkeit der Urkunden erforderlichen Angaben handschriftlich niedergeschrieben werden dürfen. 4. Die bei Zirkularen (gedruckten oder geschriebenen Mit teilungen), gedruckten Visitenkarten, Weihnachts-, Neujahrs-, Oster und Geburtstagskarten bei der Versendung gegen die Halspenny- Taxe erlaubten handschriftlichen Zusätze sind dahin weiter aus gedehnt worden, daß fortan zulässig sind: Zeitangaben, Name, Adresse und nähere Bezeichnung der beteiligten Personen, nähere Bezeichnung von Waren und Geldbeträgen, Angaben über Art der Absendung oder Ablieferung von Waren oder Geld, Angaben der Geschäftsbedingungen, Buchungsnummcrn oder Buchstaben, Berichtigungen von Druckfehlern, Ort, Eigenschaft und Gegenstände von Versammlungen oder Zusammenkünften, endlich Höflichkeits oder sonstige übliche Formeln mit höchstens fünf Worten oder Buchstaben. 5. Die Vorschriften über die Zulassung von Manuskripten und Korrekturbogen mit Korrekturen und Erläuterungen, ferner von Schülerarbciten und Prüfungspapieren mit Erläuterungen, Ver besserungen und Anweisungen, zur Halfpenny-Taxe bleiben bestehen; neu ist jedoch die Bestimmung, daß unter den Begriff »Schülerarbeiten und Prüfungspapiere- auch Antworten auf Preisausschreiben (jedoch mit Ausschluß der Antworten auf Preisrätsel) fallen sollen. Auch die sonstigen Bestimmungen über Halfpenny-Sendungen haben keine Änderung erfahren; insbesondre sind Bilder, Photographien, Zeichnungen und dergl. allgemein, dagegen die Veroielfältungen der mit der Schreibmaschine her gestellten Schriftstücke nur dann zur Versendung gegen die Half penny-Taxe zugelassen, wenn sie am Postschalter in wenigstens zwanzig gleichlautenden Exemplaren aufgeliefert werden. Bei Erlaß der neuen Bestimmungen ist die britische Post verwaltung jedenfalls von der Absicht ausgegangen, daß alle im öffentlichen, geschäftlichen oder privaten Leben vorkommenden teil weise gedruckten Schriftstücke als Halspenny-Sendungen sollen versandt werden dürfen. Um das zu ermöglichen, sind die im vorstehenden einzeln aufgesührten, nach den deutschen Vorschriften gemessenen, sehr weitgehenden handschriftlichen Zusätze gestattet worden. Da aber nach den neuen Vorschriften sehr viele Sen dungen , die bisher als Briese einer Taxe von einem Penny unterlagen, künftig gegen die Hälfte der bisherigen Taxe be fördert werden sollen, so wird sich sicherlich eine finanzielle Wirkung dieser Maßnahme äußern. Eine weitere, zwar minder wichtige, aber auch nicht uninter essante neue Vorschrift ist von der britischen Postoerwaltung jetzt in sofern getroffen worden, als für die zum Gebrauche von Blinden bestimmten Papiere eine außerordentlich niedige Taxe eingcführt worden ist, nämlich bis 2 Unzen (56 ß) '/, ä., über 2 Unzen bis 2 Pfund (907 x) 1 ä., über 2 bis 5 Pfund (2,268 Irx) 1-/, ä. Diese neue Taxe findet auf alle in Braille-Schrift oder einer andern Blindenschrift gedruckten Bücher und Zeitschriften Anwendung. Voraussetzung ist jedoch, daß diese Sendungen die Aufschrift »l-itsraturs kor tbs Llivä- tragen, und daß ihre Ausdehnungen über 2 ; 1:1 Fuß (60:30: 30 ow) nicht hinausgehen,
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