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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1907
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- Ausgabe
- Band
- 1907-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1907
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- Deutsch
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160, 12 Juli 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d, Dtschn. Buchhandel. 6987 L. vsruan io Lrüsssl. Vsrbssrsv, 8., touts Is 81svärs. I,s ^uirlsväs äss äuuss 8". Skr. L. k'IsmrnLrion io kari». öoooisr, 6., Is moväs ve^etsl. III. 18". 3 kr. 50 o. kllsebsr, N. st L., povr s'sivvssr so siensxo. III. 18". 3 kr. 50 o. <Zuutisr io k»rls. äs Lux^, 8., kloess äs nsi^s. 18". 3 kr. äs Ooulorvb, I., 8uwsss äs xlsirs. 18". 3 kr. kivitzrs, I., Nsisov äss ^sux blsus. 18". 3 kr. Laobstts Sr 6!v. io kuris. 65s.pls.iu, 8., Is. eowpositioo krsvysiss sux ooocours äss ssolss militsirss ä'sltzrss-otüvisrs. 16". 1 kr. 50 o. I-sbskus L 6o. io Lrüsssl. llisbrsobt, 8., Is losskzus tombs. koivsv äs rowurs tb^strslss 12°. 3 kr. 50 o. Illsrasrrs io ksris. lolielsro, §., Iss svcdsivös. 18". 3 kr. 50 o. Blvrours äs I'rsnos io 8»ris. 6srritzrs, L., Ilorits st Isttrss odoisies. 18". 3 kr. 50 s. kslsäsv, Is vimbs ooir. 18". 3 kr. 50 o. I-. Ickiodsuä io ksris. Itsstik äs Is. Lrstooos, Noosisor Hieolss so Is cwur duiosio äs- voils. Vol. II (jsuos 5oioios). 18". 3 kr. 50 6. k. Ollsrtäorkk io 8»rls. Liost-Vsliosr, Is Asroio tsoärs. 18". 3 kr. 50 o. Hi^ooä, 6., ooovssux sootss äs Is llirvousivs. koösiss. 16°. 3 kr. 50 <-. klon-Isourrit L Ois. io ksrls. Lsrrsesoä, 8., Is ebsvsl dlsoo. 16". 3 kr. 50 o. L. 8»nsot Lr Ois. io ksris. äs LssuprS, Is ssoil. Ncours soelsisss. 18". 3 kr. 50 o. ksoäsu, R,., Iss eoloos. 18". 3 kr. 50 o. k.-V. StooL io ksris. Lroui, L., Iss äsvx ooits äs voo luso. 18". 3 kr. 50 o. 6s>IIsrä, 6., Is dssots ä'oos ksioiog. 18". 3 kr. 50 o. II. q?bons io I-üttloü. I Loäsoo, 8., Oootss. 8". tlv. ßrsv. rsl. pl. toils. 4 kr. 50 e. Die rechtliche Bedeutung der Eintragungen ins Handelsregister. Von vr. jar. Rose. Nachdruck verboten. st>r. Das Handelsgesetzbuch bestimmt, daß besonders wichtige, namentlich die Vertretung und Haftung des Kauf manns betreffende Rechtsverhältnisse in ein öffentliches Re gister, das Handelsregister, eingetragen und durch die Zei tungen bekannt gegeben werden. Leider finden diese Be kanntmachungen, oft zum Schaden der Beteiligten, nicht die Beachtung, die sie verdienen. Die Eintragungen ins Handelsregister haben einmal eine rechtsbegründende Wirkung. Nämlich die Aktien-, die Aktienkommanditgesellschaft, die eingetragene Genossenschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommen erst durch die Eintragung ins Handelsregister zur Entstehung. Nach Z 5 des Handelsgesetzbuchs gilt derjenige, dessen Firma ins Handelsregister eingetragen ist, als Kaufmann, und zwar als Vollkaufmann. Von großer Bedeutung ist aber namentlich die rechts bekundende Wirkung der Eintragungen, wie sie in K 15 des Handelsgesetzbuchs festgelegt ist. Hier heißt es: »Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war. Ist die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß er sie weder kannte, noch kennen mußte. < Die große Bedeutung der Eintragung, bezw. Nicht eintragung bestimmter Tatsachen in das Handelsregister mögen einige Beispiele erläutern: Hat A. sein Geschäft dem B. übertragen, ist diese Über tragung aber nicht ins Handelsregister eingetragen und be kannt gemacht worden, so gilt dem C. gegenüber, der von der Übertragung nichts weiß, der A. noch als der wirkliche Inhaber, und insoweit haftet A. auch noch für die Verbind lichkeiten seines Geschäftsnachfolgers B. A. muß, will er dies vermeiden, seinen Namen im Handelsregister löschen lassen oder, falls er überhaupt noch nicht eingetragen war, sich nachträglich eintragen und anschließend sofort wieder löschen lassen. Solange A. im Handelsregister eingetragen ist, gilt er als Kaufmann und muß die privatrechtlichen Konsequenzen dieser Geltung auf sich nehmen, mag er sich auch schon längst ins Privatleben zurückgezogen haben. Erst durch die Löschung seines Namens im Handelsregister ver liert er seine Kaufmannseigenschaft. Ebenso kann das Erlöschen der Vertretungsbefugnis eines Vorstands, eines Liquidators, einer Prokura dem gut gläubigen Dritten nicht entgegengesetzt werden. Ja, wenn z. B. die Erteilung einer Prokura nicht eingetragen war — dies ist möglich, da die Gültigkeit der Prokura von der Eintragung nicht abhängig ist —, so muß gleichwohl das Erlöschen der Prokura eingetragen werden, eventuell nach dem nachträglich noch vorher die Erteilung der Prokura eingetragen ist. Von besonderer Bedeutung ist die Bestimmung des tz 15 für die Rechtsverhältnisse der offenen Handelsgesell schaft, wie folgende Beispiele ergeben: A. bildet mit B. eine offene Handelsgesellschaft. B. scheidet aus der Gesellschaft aus, so daß A. allein berechtigt ist, alle Forderungen der Gesellschaft einzuziehen. Gleich wohl aber fordert und erhält B. von C., der der Gesell schaft einen größeren Betrag schuldet und vom Ausscheiden des B. aus der Gesellschaft nichts weiß, diese Summe ausgezahlt. War das Ausscheiden des B nicht in das Handelsregister eingetragen, so hat A. das Nachsehen, falls er nicht Nachweisen kann, daß C. das Ausscheiden des B. aus der Gesellschaft gewußt hat. War aber das Ausscheiden des B. eingetragen und bekannt gemacht, so muß C. noch einmal zahlen, falls er nicht nachweist, daß er das Aus scheiden des B. nicht gekannt hat und auch nach Lage der Sache ohne sein Verschulden nicht kennen konnte, ein Beweis, der dem C. wohl meistens schwerlich gelingen wird. Ein andrer Fall: Hat A. mit einer offenen Handels gesellschaft ein Geschäft abgeschlossen, die tatsächlich nur noch aus den beiden Gesellschaftern B. und C. besteht, während im Handelsregister auch noch D. eingetragen steht, obgleich dieser schon längst ans der Gesellschaft ausgetreten ist, so kann A. sich wegen seiner Forderungen an die Gesellschaft gleichwohl noch an den D. halten, außer wenn A. die Ün- richtigkeit der Eintragung gekannt hat. Dies müßte aber D. beweisen. Selbst wenn A. sich früher niemals darum gekümmert hätte, wer als Gesellschafter eingetragen war und wie viele, so wäre D. dennoch für Forderungen des A. an die Gesellschaft mit haftbar. Ja, man muß sogar an nehmen, daß D. haften würde, wenn A. z. B. durch das Scheuwerden der Pferde der offenen Handelsgesellschaft ver- 911
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