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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-07-31
- Erscheinungsdatum
- 31.07.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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.15 176, 31. Juli 1907. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 7537 Ob die jüngern Vorkommnisse der Behörde zur Herausgabe eines Erlasses die Handhabe bieten werden, läßt sich noch nicht sagen. Die richtige Ausführung solcher Normen ist doch immer wieder vom Taktgefühl und Bildungsgrad der damit be trauten unteren Organe beeinflußt. Es ist in dieser Beziehung nicht anders wie mit der Theaterzensur, die auch nicht nach einer Anzahl Paragraphen, die auf alle Fälle passen sollen, geübt werden kann. Cs ist richtig, daß seit einiger Zeit auf pornographische Bilderwerke ein scharfes Augenmerk gerichtet wird. Daß die unsterblichen Meisterschöpfungen eines Tizian, Rubens, Velas- quez, Goya von Polizciverfügungen nicht berührt werden dürfen, ist zu klar, um einer ausdrücklichen Erklärung zu bedürfen. — In ähnlichem Sinne äußert sich Regierungsrat vr. Heinrich Steger in der »Neuen Freien Presse-: Man kann den Behörden, insbesondere der Polizei direktion in Wien, absolut nicht den Vorwurf machen, daß sie bei Beurteilung öffentlicher Schaustellungen, sowie der Ausstellung von Bildern und dergleichen von allzu großer Prüderie sich leiten lassen. Bei einem Nundgang durch die belebten Straßen der Stadt kann jedermann die Richtigkeit dieser Behauptung feststellen, und wenn in einem singulären Falle der Übereifer eines polizeilichen Organs etwa eine Aus nahme gezeitigt hätte, so kann dies keineswegs das leitende Prinzip der Behörde als solche tangieren, bei der ja naturgemäß eine große Zahl von Beamten fungiert. Es bedarf bei dem jetzigen Stande der herrschenden An schauungen keinerlei Beweisführung darüber, daß alle bildlichen Darstellungen echter Kunst der öffentlichen Betrachtung nicht nur zugeführt werden dürfen, sondern im Interesse bildender Verbreitung des Schönheitssinnes auch zugeführt werden sollen. Was gegen die öffentlichen Sitten verstößt, muß selbstverständ lich immer nach Vorschrift des ß 516 des Strafgesetzbuchs unterdrückt werden, gleichwie zweifellos die Polizeibehörde Schaustellungen auch dann nicht dulden kann, wenn sie zwar nicht in den Gesichtspunkt dieser gesetzlichen Bestimmungen fallen, aber doch Anstoß und Ärgernis erregen. Dabei drängt sich von selbst der Gedanke auf, daß bei der Entscheidung der Frage, ob die Ausstellung irgend einer bild lichen Darstellung nach der einen oder der andern Richtung zu beanstanden sei, der Wortlaut und der Geist der gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden mutz. Zu solchen Ent scheidungen gehört übrigens auch sehr viel Takt, zumal in der Großstadt. Es darf übrigens nicht verschwiegen werden, daß auch rein künstlerische Darstellungen auf alle Betrachter nicht gleichmäßig bildend und veredelnd wirken, und daß beispielsweise Schul kinder durch die Betrachtung der in den Auslagen einzelner Ansichtskartenhändler enthaltenen Bilder auch dann irregeleitet werden müssen, wenn es sich um die Reproduktion künstlerischer Bilder handelt. Darauf ist es ja zurückzuführen, daß die Schulleiter und Eltern häufig die Polizeibehörde um Entfernung gewisser bild licher Darstellungen aus der Nähe des Schulgebäudes bitten. Zur reinen Würdigung künstlerischer Bildwerke und Dar stellungen gehört eben ein gewisses Alter und ein gewisses Mindestmaß von Bildung. Unter allen Umständen aber müssen im Interesse der Bevölkerung Übergriffe der behördlichen Organe aus dem Gebiet der unbedingt erforderlichen Freiheit künstle rischer Darstellungen mit aller Energie abgewehrt werden. — Das »Neue Wiener Tagblatt« teilt unter dem 29. Juli folgendes mit: Heute vormittag fand sich eine Deputation der Korpora tion der Buch-, Kunst- und Musikalienhändler in der Polizeidirektion ein, um gemäß dem Beschlüsse vom 27. d. M. in der Affaire der Bilderzensuren verschiedene Wünsche vorzubringen. Hofrat Baumann, der in Stellvertretung des auf Urlaub be findlichen Polizeipräsidenten Ritters v. Habrda die Herren empfing, äußerte sich in folgender Weise: Es liege keineswegs in den Intentionen der Polizei, Zensuren wie die jüngst vorgekommenen zu üben. Es lägen Mißgriffe vor, die man lebhaft bedaure und die zu verhüten das Bestreben der leitenden polizeilichen Kreise bilden werde. Diesen sei nichts ferner gelegen, als wahre Kunstwerke zu inhibieren. Es sei indes auch zu wünschen, daß auch von den Händlern entsprechende Zensuren Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. an Bildern geübt werden, damit tatsächlich nur künstlerische Er zeugnisse zur Ausstellung gelangen. Von einer Strömung, derartige Zensuren wie letzthin vorzunehmen, könne nicht die Rede sein. — "Universttäts - Jubiläum. — Die Großherzoglich hessische Landes-Universität, die ^Iws, wator Imckovioiava, in Gießen, be geht am heutigen 31. Juli die Feier ihres 300jährigen Bestehens. Der Stiftungstag ist der 19. Mai; aus Rücksichten auf die er wünschte allgemeine Teilnahme alter Lehrer und Schüler der Hochschule wurde für die Feier des Säkulartags das spätere Datum gewählt. Ihr Gründer ist Landgraf Ludwig V. Die ersten Lehrer waren aus dem reformierten Marburg vertriebene lutherische Professoren. 1625 erfolgte die Verlegung der Gießencr Universität nach Marburg, aber ohne organische Ver einigung mit der dortigen. 1650 kam sie nach Gießen zurück, wo sie besonders im letzten Jahrhundert einen mächtigen Aufschwung genommen hat. Durch Justus Liebigs Lehrtätigkeit (1824—1852) wurde sie zur Wiege der modernen Chemie. Sprechsaal. lohne Verantwortung der Redaltton: jedoch unterliegen alle Einsendungen den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatts.) Bücher für die Klassenlektüre. (Vgl. Nr. 151, 155 d. Bl.) Auf die Ausführungen des Herrn Lews, des Generalsekretärs der Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung in Berlin, in Nr. 155 des Börsenblatts, erwidere ich das Folgende: Die Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung besitzt ein Kapital von 300—400 090 auch müssen die Jahresbeiträge von 10 000 ihrer Mitglieder L 6 ca. 60000 jährlich betragen. Dazu kommen noch die Einnahmen aus Stiftungen und Geschenken. Schon die Summe der Mitgliederbeiträge würde dem Buchhandel zum größten Teile zufallen, wäre die Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung nicht vorhanden. Die Jahresbeiträge werden doch größtenteils aus Bibliotheksmitteln bezahlt. Nach ihren Statuten war es früher allein Aufgabe der Gesell schaft für Verbreitung von Volksbildung, geschenkweise Bücher an Bibliotheken abzugeben, während Herr Tews das weite Gebiet sofort auch buchhändlerisch auszunutzen begann. Würde die Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung allein die Gründung und Unterstützung von Volksbibliotheken als ihre Aufgabe ansehen, so brauchte sie bei ihren reichen Mitteln dem Sortimentsbuchhandel keine Konkurrenz zu machen. Durch die den Käufern gebotenen Vorteile sollen immer mehr Mitglieder herangezogen werden, bis Herr Tews endlich alleiniger Herrscher auf den Gebieten der Volksbibliotheken und der ver wandten Zweige sein würde. Zuerst unterbot, um diesen Zweck zu erreichen, Herr Tews 5 Jahre hindurch die Preise in einer Weise, wie es bis jetzt noch keine andere Firma fertiggebracht hat. Alle Schriften des Katalogs der Gesellschaft für Verbreitung von Volkbildung, der ca. 1000 Nummern umfaßte und die gangbarsten Werke, wie Freytag, Reuter, Storm und alle die anderen Brotartikel des Sortiments enthielt, wurden mit 33^/z, zuletzt mit 50 A angeboten und geliefert. Auch damals versicherte Herr Lews (vgl. Börsenblatt 1905 No. 129), -daß dies mit zum Heile des Sortimentsbuchhandels geschehe. Erst vor 2 Jahren, nach Einschreiten des Börsen vereins, verpflichtete sich die Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung, ihren Mitgliedern zu Ordinärpreisen zu liefern. Nach wie vor wurden aber der Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung, obwohl dies in Z 3, Abs. 5b verboten ist, Bücher zu Nettopreisen selbst zu Geschenkzwecken geliefert. Würde ein Sortimenter der Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung oder einem andern Verein mit 15 Prozent Rabatt liefern, so müßte er bestraft werden; die Verleger jedoch dürfen sogar den Nettopreis in Anrechnung bringen. Unser erster Vorsitzender des Börsenoereins sagte (siehe Nr. 108 des Börsenblatts 1907): -Als meine wichtigste Aufgabe sehe ich an, die starke Hand des Börsenvereins über der Aufrechterhaltung der Verkaufsbestimmungen zu halten». Dazu gehört doch auch Z 3, Absatz 5b der Satzungen. Ausnahmsweise können danach Verleger größere Partien 983
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