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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-07-31
- Erscheinungsdatum
- 31.07.1907
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- Deutsch
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7538 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Sprechsaal. 176. 31. Juli 1907. eines Werkes an Gesellschaften liefern. Ausnahmsweise heißt nicht immer. Alle Bibliotheken, die der Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung beitreten, sind für ihre bisherigen Lieferanten ver loren. Ich teile die diesbezüglichen Stellen aus dem Brief eines Freundes mit, der von mir früher für 100 jährlich für seine Bibliothek bezog, jetzt jedoch trotz unsrer persönlichen Beziehungen gezwungen ist, von der Gesellschaft für Verbreitung von Volks bildung zu kaufen. -Es dürfte Ihnen schwer fallen, mit der Gesellschaft für Volksbildung zu konkurrieren, da sie auf einer ganz andern Grundlage als jedes Privatgeschäft fundiert ist. Zunächst zahlen die Mitglieder, die dieser Gesellschaft angehören, jähr lich Beiträge von 6 auch freiwillig bis 300 Die Zahl der Genossen ist aber schon jetzt recht bedeutend. Außerdem erhält die Gesellschaft große Zuwendungen in bar und Büchern usw. Die Bücher bleiben zum Teil Eigentum der Gesellschaft. Heute ist der Rabatt gefallen, wir können aber aus dem Reingewinn resp. aus Schenkungen als Mitglieder der Gesellschaft Bücher schenkungsweise erhalten, natürlich nur soweit der betreffende Vorrat reicht. Wie Sie ja wissen, ist man in allen Kreisen bemüht, Volksbibliotheken zu gründen. Früher, als wir noch 33^/, Prozent erhielten, konnte uns die Gesellschaft nur eine beschränkte Anzahl der eignen Bücher präsentieren. Heute jedoch, wo diese Vergünstigung gefallen ist, erhält man jedes gewünschte Buch. Es folgt, daß jedes Mitglied der Gesellschaft nur durch diese seinen Bedarf decken kann.» Die Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung hofft in diesem Jahre die Mitgliederzahl von 10 000 zu erreichen. Sie dehnt ihre Lieferungen bei den Schulen auch auf die Lehrmittel aus, um so mehr und mehr den Buchhandel auszuschalten. Nicht durch die Tätigkeit der Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung sind die Bibliotheken alle entstanden. In der ganzen zivilisierten Welt, in Amerika, England, Frankreich, Deutschland werden Volksbibliotheken massenhaft errichtet; keins dieser Länder will zurückstehen. Das Ministerium, die Regierungen, ferner die Magistrate und Gemeinden usw., sie weisen gewöhnlich auf Anregung der Behörden die Mittel zur Errichtung von Bibliotheken an. Daß all diese Gelder nach und nach der Gesellschaft für Ver breitung von Volksbildung zufließen sollen, dies ist der Zweck der buchhändlerischen Tätigkeit des Herrn Lews. In wenigen Jahren sind all die Tausende Bibliotheken dem Sortiments buchhandel verloren gegangen. Diese Zahlen werden sich in einiger Zeit vielleicht verdoppelt und verdreifacht haben. Karl Cludius i. Fa. Cludius L Gaus in Berlin. Eine rechtmäßige Nachbildung? Unsre Firma publizierte Ende 1906 ein illustriertes Werk -Die Bildnis-Miniatur in Österreich- in einer auf 400 Exemplare limitierten Luxus-Ausgabe. — Die in Lichtdruck hergestellten Tafeln haben überhaupt keinen Textaufdruck, so daß auch ein Ver merk über das Reproduktionsrecht auf denselben nicht möglich war, ebenso wie bei den Textillustrationen, wo dieser immer wiederholte Vermerk doch höchst störend und unästhetisch ge wirkt hätte. Dagegen ist der Bedingung des Urheberrechtsgesetzes sinn gemäß Rechnung getragen, indem am Schluß des Buches — das ja ausschließlich nur geheftet oder gebunden als Ganzes in den Handel kam — folgender Vermerk gedruckt wurde: »Alle Rechte, auch jene der Übersetzung des Textes, Vor behalten. — Die Bewilligung zur Reproduktion der hier abgebildeten Originale wurde von den Besitzern ausschließlich für dieses Werk erteilt. Die Nach bildung ist verboten. Copyright 1907. Artaria L Co., Wien.» > Nun brachte -Die Kunst für Alle-, herausgegeben von F. Schwartz, Verlag der Verlagsanstalt F. Bruckmann A.-G. in München, in ihrem Aprilhest Nr. 13 des XXII. Jahrgangs 1907 einen Aufsatz über Porträtminiaturen, dessen Illustration einfach durch photomechanische Wiedergabe der Abbildungen unsers Werks und eines ähnlichen von dem Pariser Verlagshause Gouptl L Cie. bestritten wurde. Eine Angabe der benutzten Quellen fehlt gänzlich. Auf unsre Verwahrung antwortet die Verlagsanstalt F. Bruck mann A.-G.: Bei dem Umstand, daß die reproduzierten Werke (gemeint sind hier die Originalminiaturen) einen urheberrechtlichen Schutz nicht mehr genießen, käme für eine Nachbildung nur das Gesetz betreffend den Schutz der Photographie in Betracht. Das deutsche Gesetz konstatiert nun aber folgendes: »Jede rechtmäßige photographische oder sonstige mechanische Abbildung der Originalaufnahme muß auf der Abbildung selbst oder auf dem Karton a) den Namen bezw. die Firma des Verfertigers der Original aufnahme oder des Verlegers und b) den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers, o> das Kalenderjahr, in welchem die rechtmäßige Abbildung zuerst erschienen ist, enthalten, widrigenfalls ein Schutz gegen Nachbildung nicht stattfindet.- Der Brief bemerkt noch, daß es auf einem sehr bedauerlichen Versehen beruhe, daß die Quellenangabe unterblieben sei. Die Reklamation des Pariser Verlagshauses beantwortet die Verlags-Anstalt Bruckmann damit, daß sie sich auf K 6,4 des deutschen Gesetzes über das Urheberrecht berufe. Dieser Artikel lautet: -Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen: Die Auf nahme von Nachbildungen einzelner Werke der bildenden Künste in ein Schriftwerk, vorausgesetzt, daß das letztere als die Hauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur Er läuterung des Textes dienen. Jedoch muß der Urheber des Originals oder die benutzte Quelle angegeben werden, widrigenfalls die Strafbestimmung im Z 24 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc. Platz greifl.- Beide zitierte Artikel sind dem früheren, erst seit 1. Juli d. I. durch das neue Gesetz ersetzten deutschen Gesetz über das Urheber recht entnommen. Wir ergreifen der Verlags-Anstalt F. Bruckmann A.-G. gegenüber hiermit die Flucht in die Öffentlichkeit und bringen das Vorgehen dieser großen Firma vor das Forum der Be urteilung durch die deutsche Verlegerschaft. Wien, im Juli 1907. Artaria L Co. Erwiderung. Ohne auf die rechtliche Seite des von der Firma Artaria L Cie. gegen uns gerichteten Angriffs einzugehen, konstatieren wir für heute folgendes: 1. Die Illustration des Aufsatzes der -Kunst für Alle« über -Porträtminiaturen- wurde nicht, wie Artaria behauptet, -einfach durch photomechanische Wiedergabe der Abbildungen unsers (Artarias) Werkes und eines ähnlichen von dem Pariser Verlags- Hause Goupil L Cie. bestritten-; von den 60 Abbildungen unsers Aufsatzes entstammen lediglich 10 dem Artariaschen, 2 dem Goupilschen Werke. 2. Artaria sagt zwar, daß wir uns wegen der infolge eines Versehens unterbliebenen Quellenangabe bei ihm entschuldigt haben; er verschweigt aber, daß wir darüber hinaus und ohne jeden rechtlichen Zwang, als wir auf unser Versehen aufmerksam gemacht wurden, die Quellenangabe nachgeholt haben, indem wir bei Erscheinen des Aufsatzes in der »Kunst-, der erweiterten Monats ausgabe der -Kunst für Alle», an auffallender Stelle einen längern, empfehlenden Hinweis auf sein Werk und das der Firma Goupil ab druckten unter Angabe der Reproduktionen, die wir diesen Publika tionen verdankten. Wir haben damit jedem Anspruch, der auch aus bloßen Gründen der Moral an uns gerichtet werden konnte, Genüge geleistet. Das Bestehen einer Usance aber, derzufolge Vorlagen, die gesetzlich nicht geschützt sind, aus moralischen Rück sichten nicht benutzt werden sollen, dürfte kaum behauptet werden. Jedenfalls könnten wir eine ganze Anzahl der vornehmsten und größten deutschen Verleger nennen, die unsre nicht geschützten Vorlagen zu Reproduktionszwecken, im besondern zur Herstellung kompilatorischer Arbeiten, deren Zustandekommen ohne dies fast unmöglich gemacht würde, benutzt haben. München, 29. Juli 1907. Verlagsanstalt F. Bruckmann A.-G.
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