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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-04-17
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1903
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- Deutsch
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3052 Mchtamtlicher Teil. 87, 17. April 1903. Auch nach der Stellung des Antrags auf Ermächtigung und nach Erlaß des Beschlusses, der die Ermächtigung erteilt, ist der ursprüngliche Verleger berechtigt, die Vervielfältigung und Verbreitung jeden Augenblick selbst zu übernehmen; auch dann wird chm dieses Recht nicht zu bestreiten sein, wenn der Dritte infolge Auftrags des Verfassers schon mit den auf die Vervielfältigung gerichteten Arbeiten begonnen hat; natür lich hat er aber dann die von dem dritten gemachten Auf wendungen zu tragen; aber auch hier ist wieder zu beachten, daß der Dritte nicht direkt von chm den Ersatz beanspruchen kann, sondern nur von seinem Auftraggeber, dem Verfasser, welchem letztem gegenüber der Verleger zur Gewährung der Ersatzbeträge gehalten ist. Auch aus diesem Recht des Verlegers, jederzeit wieder die ihm obliegenden Verpflichtungen zu über nehmen und sich deren Erfüllung zu unterziehen, ergibt sich ein Moment zu grinsten der Annahme, daß das Werk mit der Firma desselben zu versehen ist; die Zwangs vollstreckung gegen den Verleger bleibt deshalb auch ohne jeden Einfluß auf die Geltendmachung und Ausübung der infolge des Verlagsvertrags auf ihn übergegangnen Urheber rechte durch ihn; nach wie vor steht diese nur dem Ver leger zu, und eine Inanspruchnahme seitens des Dritten würde als in jeder Hinsicht grundlos abgewiesen werden rnüssen. Nach der Beendigung der Vervielfältigung und Verbreitung durch den Dritten hat der Verfasser dem Ver leger Abrechnung zu stellen und ihm den etwa nicht auf gewendeten Teil der vorgeschossenen Kosten zurückzuerstatten. Verursacht die Herstellung einen über den Vorschuß hinaus gehenden Betrag, so steht dem Verfasser das Recht der Nach forderung zu. Diese aus der konsequenten Anwendung der in der Zivilprozeßordnung enthaltnen Vorschriften sich er gebenden Folgesätze entsprechen nicht nur dem Standpunkt, den die geltende Gesetzgebung in Bezug aus die Frage ein nimmt, sondern auch den Interessen des Verlagsbuchhandels. Übrigens zählen die Fälle, in denen die Zwangsvollstreckung zum Zweck der Vertragserfüllung des Verlegers praktisch wird, doch zu den Seltenheiten, und es erklärt sich daraus, daß die Rechtsprechung bislang keinen Anlaß hatte sich aus giebiger damit zu befassen. Kleine Mitteilungen. Postverkehr in Leipzig an den Meßsonntagen. — Die Kaiserliche Ober-Postdirektion Leipzig gibt folgendes bekannt: An den Sonntagen der Ostermesse wird der Postdienst im innern Stadtgebiet von Leipzig in dem nachbezeichneten Umfang wahrgenommen: 1. Bestelldienst: Am 19. April findet die Brief-, Geld- und Paketbestellung wie an andern Sonntagen einmal (vormittags) statt. Nachmittags werden auf den für den Meßverkehr bestimmten Straßen und Plätzen Pakete bestellt. Am 26. April werden die gewöhnlichen und eingeschriebnen Briefsendungen sechsmal abgetragen; der letzte Bestellgang beginnt um 5 Uhr nachmittags. Geldbriefe, Postanweisungen und Pakete gelangen vormittags wie an Sonntagen zur Bestellung. Am 3. und am 10. Mai wird der gesamte Bestelldienst wie an gewöhnlichen Sonntagen (einmal vormittags) verrichtet. 2. Dienststunden für den Verkehr mit dem Publikum: Bei den Postämtern 1 (Augustusplatz) und 13 (Poststraße) werden die Schalter an allen vier Meßsonntagen von 7 bis 9 Uhr vormittags und von 11 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags geöffnet sein. Bei den übrigen Postanstalten in Leipzig findet eine Erweite rung des Bestell- und Schalterdienstes an den in die Meßzeit fallenden Sonntagen nicht statt. Theaterzensur in Österreich. — Ministerpräsident vr. v. Korber richtete an sämtliche Landeschefs einen Erlaß über die Handhabung der Theaterzensur, worin hcrvorgehoben wird, daß dem nationalen Momente aus diesem Gebiet eine keineswegs geringe Bedeutung zukomm und daher leichtfertige, weil der innern Begründung ermangelnde Provokationen von der Bühne herab vermieden werden müßten. Die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung müßte überall die einzige Richtschnur für die Theaterzcnsur bleiben, und es sei selbstverständlich, daß die be hördliche Kontrolle nichts, was das Strafgesetzbuch verbiete, vor allem keine Beleidigung der Mitglieder des Kaiserhauses oder der Religion zulassen dürfe, daß sie weiter die internationalen Rück sichten zu wahren habe und daß endlich schwere, den allgemeinen Unwillen herausfordernde Verletzungen der guten Sitten zu ver hindern seien. Der Erlaß empfiehlt, wenn sich die Bedenken nur gegen einzelne Stellen oder szenische Anordnungen eines Stücks richten, deren Beseitigung im Einvernehmen mit dem Autor oder dem Theaterdirektor, und ordnet an, daß, sofern der Gesamtinhalt oder die Tendenz des Stücks Bedenken gegen die Aufführung er regen, vor Erlaß eines Verbots das betreffende Stück einem aus drei Mitgliedern bestehenden Zensurbeirat zur schriftlichen Begut achtung zu unterbreiten ist, worauf noch eine mündliche Beratung unter dem Vorsitz des Landeschefs stattfinden kann, der alsdann mit seiner Entscheidung vorzugehen hat. Gegen diese Ent scheidung ist der Rekurs an das Ministerium zulässig. Goethegesellschaft in Weimar. — Nicht wie sonst seit langen Jahren am Sonnabend nach Pfingsten, sondern bereits am 21. Mai wird die diesjährige Generalversammlung der Goethe gesellschaft in Weimar abgehalten werden. Dieser frühere Termin ist gewählt worden, weil man in Weimar in der Woche vor oder nach Pfingsten mit dem Einzug des Neuvermählten großherzoglichen Paars zu rechnen hat. Die Versammlung soll diesmal einen rein geschäftlichen Charakter haben; es wird neben den Jahresberichten, Besprechungen, Wahlen kein Festvortrag wie sonst gehalten werden; Or. Freiherr von Berger war als Festredner aus ersehen, wird seinen Vortrag nun aber erst bei der nächstjährigen Generalversammlung halten. Cs wird unter anderm auch über die Teilnahme der Goethegescllschaft an einer Herder-Gedächtnis feier zu beschließen sein, die am 18. Dezember dieses Jahres der hundertsten Wiederkehr des Todestags Herders gedenken will. Der Vorstand ist auf drei Jahre wieder neu zu wählen. Am üblichen gemeinsamen Mahle, Besuch der Vorstellung im Hof theater und an geselliger Vereinigung im Künstlerhause wird es trotz der Einschränkung der Generalversammlung auch diesmal nicht fehlen. ATHoma-Ausstellung in Leipzig. — In Del Vecchio's Ausstellung für Kunst aller Art und Zeit in Leipzig ist soeben eine große Sonderausstellung von Werken des berühmten Karls ruher Malers Hans Thoma eröffnet worden. Es ist dies die größte Kollektion, die der Künstler bisher zu einer Ausstellung in Leipzig vereinigt hat. Diese Werke sind in den Jahren von 1872 bis 1902 entstanden und geben ein genaues Bild des Schaffens- gangs des Meisters. Die Leipziger Ausstellung ist gegenüber der Berliner und Dresdner wesentlich vergrößert worden, und zwar umfaßt sie über 30 Gemälde, 100 Originalsteinzeichnungen und Al- graphien rc. und 30 handübermalte Drucke, darunter 10 noch nirgend ausgestellt gewesene Handzeichnungen und Drucke. Zu dieser Ausstellung ist ein illustrierter Katalog erschienen mit einer Einführung von dem bekannten Kunsthistoriker Ur. Felix Becker. Kaufmannsgerichte. (Vergl. Börsenbl. Nr. 45, 51, 58, 66, 68, 70 und 77.) — Der deutsche Handlungsgehilfentag hat am Ostersonntag unter starker Beteiligung in Köln getagt und eine vom Vorsitzenden Schack empfohlene Resolution an genommen, nach der die Kaufmannsgerichte überall obligatorisch eingerichtet und ihre Wirksamkeit auf alle Handlungsgehilfen und Lehrlinge ohne Unterschied des Gehalts erstreckt werden solle. Personalrmchrichten. Jubiläum. — Herr Theodor Litolff in Braunschweig, der Seniorchef des dort seit 1828 bestehenden großen Musikoerlags hauses Henry Litolffs Verlag, feiert am heutigen Tage (17. April 1903) die fünfzigste Wiederkehr des Tags, an dem er in den Beruf eingetreten ist. Zugleich hat er die Freude, an diesem Gedenktag persönlichen Wirkens auch das fünfundsiebzigjährige Bestehen seines angesehenen, blühenden Verlagshauses, dessen Besitz und Leitung er am 1. Januar 1860 übernommen hat, festlich be gehen zu dürfen. Unsre aufrichtigen Glückwünsche begleiten die schöne Gedenkfeier.
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