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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil» Der Brief im Urheberrecht. Von Rechtsanwalt vr. Franz Hoeniger. (Nachdruck verboten.) I. Sind Briefe urheberrechtlich geschützt? Vorausgeschickt sei, daß es für Briefe deutscher Urheber (Z 54 des Urheberrechtsgesetzes) darauf, in welcher Sprache sie verfaßt und mit welchen Schriftzeichen (Stenographie, Ge heimschrift) sie abgefaßt sind, absolut nicht ankommt. Im übrigen muß man unterscheiden: Schriftwerke, die vom Autor absichtlich in Briefform ge kleidet und als Briefe bezeichnet sind, um den behandelten Stoffen eine entsprechende, lebhafte, anregende, vielseitige rc. Darstellungsform zu geben. Beispiel: die historischen lottrss xsrsauss und der Roman: »Briefe, die ihn nicht erreichten«. Hier liegt trotz des Namens ein Schrift stück wie jedes andre vor. Die Schutzfähigkeit unterliegt ausnahmslos den allgemeinen Grundsätzen des Z 1 des Urheberrechtsgesetzes. b. Wirkliche Briefe, die literarisch tätige Personen mit einander wechseln in der oder ohne die Absicht, sie zu gelegener Zeit als Schriftwerk zu veröffentlichen. Auch hier kann, sofern die Briefe als Erzeugnisse einer individuellen geistigen Tätigkeit anzusehen sind, an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der gewechselten Brief schaften kein Zweifel sein. Die Briefschreiber sind Miturheber (8 6 Urheberrechtsgesetzes) des gemeinsamen Schriftwerks. Auf die gegenseitigen Rechtsverhältnisse finden die Vorschriften der DZ 742 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. o) Wirkliche Privatbriefe, die zunächst ohne literarisches Ziel gewechselt, auch inhaltlich zuvörderst ohne solche Bedeutung sind, es aber durch den Lebensweg, den die Person des Schreibers nimmt, die Bedeutung, die er gewinnt, usw. werden. Beispiele: Briefe des jungen Fontane, des Hauptmanns von Köpenick usw. Hier liegen zweifellos von vornherein schutzfähige urheber rechtliche Erzeugnisse nicht vor, insoweit darin lediglich Beziehungen des gewöhnlichen täglichen Lebens besprochen sind. Insoweit dagegen die Briefe Produkte einer geistigen individuellen Tätigkeit auiweisen, sind sie von vornherein schutzfähige literarische Erzeugnisse, nur daß infolge der tatsächlichen Verhältnisse die Schutzfähigkeit erst später (sobald das Leben des Schreibers eine be deutsame Wendung nimmt) hervortritt und Bedeutung gewinnt. ä) Geschäftsbriefe, Anerkennungsschreiben über gewerbliche Leistungen, Rechnungen in Briefform, anwaltliche Auf- forderungs- und Mahnungsschreiben, ferner persönliche Mitteilungen aus den Vorkommnissen des täglichen Lebens (vgl. Reichsgericht, Zivilsachen Band 41, S. 43 ff.). Hier ist von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit fast nie die Rede, da es sich um die rein tatsächliche Wieder gabe von Lebensvorgängen handelt, denen jeder lite rarische Charakter fehlt und deren freie Wiedergabe Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Deshalb steht beispielsweise dem damit be ehrten Kaufmann der Abdruck selbst unverlangt ein laufender Anerkenntnisschreiben in seinen Geschäfts katalogen, Empfehlungen, Inseraten frei, e) Mischungen verschiedener Briefe, wie sie zu a zu ä angeführt sind, erscheinen, abgesehen von der Schutz fähigkeit als Sammlung (darüber siehe unter Nr. V), Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. ebenfalls in jedem einzelnen Brief insoweit schutz berechtigt, als dieser ein Erzeugnis individueller geistiger Tätigkeit ist, was bei den unter ->, und b fallenden Briefen stets, bei den unter o fallenden nach den Um ständen, bei den unter ä fallenden Einzelbriefen wohl nie der Fall sein wird. Allerdings wird zu prüfen sein, ob Schreiben, die unter ä fallen, nicht infolge der Ver einigung mit unter s fallenden, in den Zusammenhang hineingedichteten einen besonderen literarischen Charakter erlangen. k. Ob die Briefe nach den literarischen Auffassungen einer späteren Zeit wieder ihren literarischen Charakter ver lieren, ist gleichgültig. Es entscheidet nicht das literarische Moment, sondern die in den Briefen zu tage tretende individuelle geistige Tätigkeit, g. Enthalten die Briefe erläuternde Abbildungen zunächst wissenschaftlicher oder technischer Art — Beispiel: der Baumeister schreibt einen Geschäftsbrief an seinen Bauherrn und fügt diesem eine technische Skizze des geplanten Villenneubaus bei —, so sind diese Ab bildungen schutzfähig (Z 1 Ziffer 3 des Urheberrechtsgesetzes), auch wenn an sich der übrige Teil des Briefes als unter ä fallend zu erachten sein sollte, weil er rein ge schäftliche Dinge bespricht. Dasselbe gilt, wenn die bei gefügten Abbildungen rein künstlerischer Natur sind. Beispiel: Ein berühmter Karikaturist fügt dem Briefe an einen Freund Karikaturen von künstlerischem Werte bei. Hier würde die Schutzfähigkeit der Karikaturen aus Z 1 des Kunstschutzgesetzes folgen, selbst wenn der übrige Inhalt des Briefes ungeschützt sein sollte. Werke der Tonkunst, die einem Briefe eingefügt sind, z. B. der Satz eines Walzers, Couplets usw., den ein Komponist seinem Freunde, dem Librettisten, brieflich übermittelt, sind natürlich ebenfalls geschützt, sowie es sich um eigene Kompositionen individuellen geistigen Gepräges wenn auch geringen Grades handelt. II. Das scheinbar Absonderliche bei allen literarischen Pro dukten, die in Briefform auftreten, ist dies, daß das körper liche Eigentum an der Niederschrift meist mit Wissen und Willen des Absenders auf den Adressaten übergehen soll und deshalb auf ihn übertragen wird. Dieser darf die Brief urkunde als sein freies Eigentum verwerten, sie beschädigen, vernichten, aber auch verleihen (Z 11 des Urheberrechtsgesetzes) und als Denkwürdigkeit (Autogramm, Rarität) verkaufen. Nur vervielfältigen und veröffentlichen darf er sie in den oben behandelten Fällen zu -r und b sowie den Umständen nach zu o, s und I nicht. Hier greift der urheberrechtliche Schutz des Z 1 des Urheberrechtsgesetzes zugunsten des Absenders durch, der »literarischer Eigentümer« bleibt. Ebenso von fremden Gesetzgebungen, beispielsweise Columbien (Artikel 33, Z 1), Ecuador (Artikel 24), Österreich (Z 24, Nr. 2), Portugal (Artikel 575); Mexiko (Artikel 1137) und Rußland (Z 9) verlangen die Einwilligung sowohl des Schreibers als auch des Adressaten. Nach dem Tode des Urhebers geht das »literarische Eigentum« auf seine Erben über, die ihrerseits einwilligen müssen. Dasselbe gilt, wenn Briefe »derelinguiert« werden, also das Eigentum an der Briefurkunde als Körper aufgegeben wird. Beispiel: Der Schreiber wirft einen Briefentwurf oder seine Korrespondenz mit einem Freunde in den Papierkorb. Der Finder erwirbt wohl das Eigentum an der oder den Urkunden als solchen, nicht aber das Recht der Verviel fältigung, Verbreitung, des Vortrags rc. Bei der Korre- 1764
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