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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-10-09
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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236, 9. Oktober 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d, Dtschn. Buchhandel. 10321 auf autonomem Wege, eingeräumten Vorteile«. Schrauts! Definition bezieht sich auf die Wirksamkeit der Meist begünstigungsklausel gegenüber den Zöllen jeder Art; es ist aber selbstverständlich, daß in rechtlicher Hinsicht kein Unterschied zu machen ist zwischen der Wirksamkeit auf dem Gebiete der Zollverhältnisse und der Wirksamkeit auf dem rechtlichen bezw. privatrechtlichen Gebiete, — mit andern Worten: die Meistbegünstiguugsklausel bedeutet auch in privatrechtlicher Hinsicht, daß der Staat, dem sie gewährt ist, sich nicht nur auf die ihm eingeräumten Konzessionen berufen kann, sondern auch auf diejenigen, die einem dritten Staat seitens des andern vertragenden Staates zustehen, und zwar ganz gleich gültig, ob es sich um Zugeständnisse im Wege des Vertrags oder um solche auf autonomem Wege handelt. Aus der Schrautschen Definition geht nun auch hervor, daß grundsätzlich die Meistbegünstigung sich nicht nur auf die Vorteile erstreckt, die einem dritten Staate erst noch ein geräumt werden, sondern auch auf diejenigen, die bereits eingeräumt sind — mit andern Worten, daß diese nicht nur pro kuturo sondern auch pro praetsrito Wirksamkeit entfaltet. Der Streit, ob die Meistbegünstigung nur pro iuturo oder auch pro xraotsrito eine Rolle spielen soll, ist in der Wirt schaftsgeschichte des neunzehnten Jahrhunderts wiederholt zwischen verschiedenen Staaten in den Vordergrund getreten; er kam bei der Erörterung der Zollverhältnisse zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika mehrfach in Betracht, und es hat sich bei der Erörterung gezeigt, daß ein scheinbar klarer Wortlaut auch da, wo man bestrebt ist, völkerrechtliche Verträge ebenso im Sinne der bon» Läos auszulegen wie privatrechtliche, Zweifel in Ansehung der zeitlichen Wirksam keit möglich sind. Selbstverständlich haben die Staaten die Befugnis, die Meistbegünstigung pro praoterito auszuschließen. Es fragt sich: besteht ein konstanter Sprachgebrauch in dem Sinne, daß mit dem Gebrauch »künftig« die Wirksamkeit pro prsetorito ausgeschlossen ist, und haben die vertragenden Staaten die Absicht dieser Ausschließung auch gehabt? Das reiche Material, das in dem Glierschen Buche bezüglich der so überaus verschiedenen Art der Formulierung der Meist begünstigungsklausel angeführt ist, läßt erkennen, daß, wenn auch nicht in Abrede gestellt werden kann, daß gerade bei den in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts ver einbarten Verträgen die Aufnahme des genannten Wortes in die Formulierungsklausel zumeist die Bedeutung hatte, die Wirkung pro prseterito auszuschließen, doch anderseits ein durchaus konstanter Sprachgebrauch sich noch nicht ent wickelt hat. Es gibt Verträge, in denen die Ausschließung pro xrasterito in andrer Weise ausgesprochen ist, z. B. mittelst des Satzes »8»ns oonkrovenir LU.X traitös antörisars«. Ist aber der Sprachgebrauch nicht konstant, so überschreitet man unsres Erachtens nicht die Grenzen der Interpretation, wenn man annimmt, daß hier ein Redaktionsoersehen vorliegt und die Formulierung dem Willen der Kontrahenten nicht gerecht geworden ist, daß sie hinter diesem zurückblieb. Der Wille der vertragenden Staaten ging dahin, den Urheber rechtsschutz zwischen beiden Staaten zu verbessern; es geht dies nicht am wenigsten aus der Rede hervor, die einer der deutschen Unterhändler in Paris hielt und die von Röthlis- berger zu Eingang seiner Abhandlung mitgeteilt wird. Die Verbesserung des Rechtszustandes im allgemeinen verträgt sich aber nicht mit der Verschlechterung des Rechtszustandes für die Presse, die sich daraus ergibt, daß sie nur auf den Inhalt der Berner Konvention und der Pariser Zusatzakte angewiesen ist. Hierzu kommt noch, daß auch die Tatsache, daß die Angehörigen eines Staates, der nicht einmal dem Berner Verband beigetreten ist, in Börsenblatt skr den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. i bezug auf Schutz bei uns besser gestellt sein sollen als die Angehörigen eines Staates, denen wir durch die Schaffung einer Union restrointo einen weitergehenden Schutz gewähren wollen, als er sich aus dem Berner Vertrag ergibt, gleichfalls mit dieser Absicht der vertragenden Staaten nicht im Ein klang steht. Erwägt man nun noch außerdem, daß der Ausschluß der Wirksamkeit der Meistbegünstigung pro pr-rotsrito keines wegs die Regel bildet und deshalb wenn auch nicht gerade einer ausdrücklichen, so doch einer unzweideutigen Formulierung bedarf, so wird man mittels einer freien Interpretation — aller dings aber auch nur mittels einer solchen — annehmen können und dürfen, daß die Meistbegünstigung nicht nur pro kutoro, sondern auch pro prastorito gilt. Freie Interpretationen völkerrechtlicher Verträge sind aber überhaupt mit Rücksicht auf die im steten Fluß befindliche Entwicklung der staatlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig. Daraus ergibt sich, daß ungeachtet des Vertrags von 1907 der Schutz der französischen Zeitungen und Zeitschriften in Deutschland der gleiche ist wie derjenige, der der amerikanischen Presse zuste'ht. Dem Verfasser ist wohl bewußt, daß es sehr zweifel haft ist, ob sich die Praxis zu der von ihm vertretenen Interpretation bekennen wird, weil sie an dem Wort »künftig« vielleicht nicht vorüberkommt. Dann wird sich die auch von Röthlisberger hervorgehobene Notwendigkeit, dem Inhalt der Berner Konvention bezüglich dieser Frage mit dem Inhalt des Urheberrechtsgesetzes von 1901 in Ein klang zu bringen, in noch höherem Maße geltend machen als bislang. Interessant ist es aber, daß ein Ver trag, geschlossen in der ausgesprochenen Absicht, den Urheberrechtsschutz zu verbessern, gerade zu dem gegenteiligen Ergebnis in Ansehung einer Spezialfrage führen kann und führt, — wieder einmal ein Beweis dafür, daß die Technik der internationalen Abmachungen doch noch manches zu wünschen übrig läßt und eine Vervollkommnung derselben recht wünschenswert wäre. Vielleicht beachtet man dies bei der Revision des Berner Vertrags, der ja auch in bezug auf technische Vollendung zu zahlreichen, nach Lage der Sache berechtigten Wünschen Anlaß gegeben hat. Durch amtliche oder halbamtliche Erklärungen kann selbstverständlich die im vorstehenden aufgeworfene Streitfrage nicht gelöst werden; es ist Sache der richterlichen Auslegung, dazu Stellung zu nehmen, die allerdings auf die amtlichen Auslassungen der Regierungen der Vertragsstaaten die ihnen aus innern Gründen gebührende Rücksicht nehmen wird. Kleine Mitteilungen. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Änderungen deS GrrichtsvrrfaffungSgesetzeS, der Zivilprozeßordnung, des GcrtchtskostcngesetzrS und der Gebührenordnung für Rechts anwälte. (Vgl. Nr. 23s d. Bl.) — AuS dem vorgenannten Ge setzentwurf und seiner Begründung gibt die Leipziger Zeitung (nach der Norddeutschen Allgemeinen Zeitg.) folgenden Auszug: In einer Sonderbeilage deS Reichsanzeigers und der Nord deutschen Allgemeinen Zeitung ist der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivtlprozetzrechts abgedruckt, so wie dieses voraus sichtlich dem BundeSrat vorgelegt werden wird. Es umfaßt Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (Artikel l), der Zivil prozeßordnung (Artikel II), des Gerichtskostengesetzes (Artikel ttl) und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (Artikel IV). Eine ausführliche Begründung, die die Absichten und die Tragweite der durch den Entwurf eingeleiteten Reform erkennen läßt, ist dem Entwürfe beigesügt. Da der Entwurf sich in seiner äußern Form als eine Novelle zu dem Gerichtsverfassungsgesetze, der Zivil prozeßordnung, dem GerichtSkostengesctz und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte darstellt und nach der Gesetzestechnik nicht 1344
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