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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-10-09
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1907
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- Deutsch
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anders sich darstellen kann, liegt es in der Natur der Sache, daß die einzelnen Bestimmungen nur verständlich werden, wenn man die sonstigen Vorschriften jener Gesetze zur Vergleichung heran zieht. Für das größere Publikum sollen die nachfolgenden Be merkungen eine Übersicht über die wichtigeren Vorschläge des Ent wurfs bieten. Entsprechend der von seiten der Regierung bei der zweiten Lesung des Justizetats im Reichstag am 20. Februar d. I. abge gebenen Erklärung beschränkt sich die in Aussicht genommene Reform in der Hauptsache auf die Umgestaltung des amts gerichtlichen Verfahrens und auf die Erhöhung der amtsgericht lichen Zuständigkeit; sie geht über diesen Rahmen nur in einzelnen Punkten hinaus. Für die Abgrenzung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit kommt in Betracht, daß einerseits die Vor teile, die die Reform des Verfahrens den Parteien bieten will, einem möglichst weiten Kreis der rechtsuchenden Bevölkerung ge sichert werden sollen, anderseits aber an eine durchgreifende Ände rung in der Organisation der Gerichte zurzeit jedenfalls nicht gedacht werden kann. Deshalb ist eine Erhöhung der amtsgericht lichen Zuständigkeit von 300 auf 800 vorgeschlagen (Artikel I Nr. 1). Durch diese Kompetenzverschiebung soll auch einer weitern Überlastung der höheren Gerichte vorgebeugt, der jetzige Bestand der Gerichtshöfe aber nicht in Frage gestellt werden. Die Zahl der Oberlandesgerichte wird nach der Begründung nicht verändert werden, voraussichtlich auch nicht die Zahl der Landgerichte. Die Zahl der Stellen an diesen Gerichten wird etwas verringert werden können, die Zahl der Richterstellen an den Amtsgerichten aber eine Vermehrung erfahren. Das Verfahren vor den Amtsgerichten soll vor allem dadurch beschleunigt und verbilligt werden, daß nach dem Vorgang des Gewerbegerichtsgesetzes und des Gesetzes über die Kaufmannsgerichte an Stelle des Parteibetriebes der Amts betrieb bis zum Erlaß des Urteils in vollem Umfang ein geführt wird (Artikel II Nr. 6). Die allgemeine Durchfüh rung der Zustellungen und Ladungen von Amts wegen, wie sie die KZ 496, 497 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Entwurfs vorsehen, soll den Parteien einerseits Zeit und Arbeit ersparen und ihnen anderseits insofern eine erhebliche Entlastung bringen, als für die von Amts wegen bewirkten Zu stellungen weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden. Diese Kosten sollen dem Fiskus zur Last fallen. Gerade diese Neben kosten bilden jetzt im amtsgerichtlichen Prozesse für die Parteien eine verhältnismäßig große Belastung. Nur für die Zustellung der Urteile — und ebenso der im Mahnverfahren zu erlassenden Vollstreckungsbefehle (Artikel II Nr. 15) soll es bei dem Partei betriebe verbleiben. Mit der Einführung des Amtsbetriebcs im unmittelbaren Zusammenhänge steht die im Art.kel II des Entwurfs (ß 501 der Zivilprozeßordnung) vorgeschlagene Bestimmung über die Vor bereitung der mündlichen Verhandlung durch gerichtliche Anord nungen, die zur raschen Aujklärung des Sachverhältnisses dienen können. Der Entwurf folgt hier der österreichischen Zivilprozeß ordnung. Die Maßnahme hat sich nach der Begründung in Österreich bewährt, wo hauptsächlich vermöge ihrer Anwendung der Prozeß regelmäßig in einer einzigen Streitverhandlung er ledigt werden kann. Den gleichen Zweck verfolgt die im Z 509 getroffene Vorschrift, daß die Beweisaufnatme, wenn irgend an gängig, im unmittelbaren Anschluß an den Beweisbeschluß in demselben Termin erfolgen soll. Von den weiteren Vorschlägen sind als besonders wichtig hervorzuheben: 1. Die Beschränkung der Berufung: Da eine schnelle endgültige Erledigung geringfügiger Streitigkeiten vom wirlschasllichen Stand punkte geboten erscheint und den Gesamlintercssen der Beteiligten am dienlichsten ist, so soll für alle vor die ordentlichen Gerichte gehörenden Rechtsstreitigkeiten, also auch für die landgerichtlichen Prozesse, eine Becufungssumme eingeführt werden. Diese ist, ab weichend von den für die Gewerbe- unü Kaufmannsgerichte geltenden Vorschriften, nur auf fünfzig Mark festgesetzt (Art. II Nr. 7 Z blla), um den Bedenken gegen eine zu weit gehende Be schränkung des Rechtsmittels zu begegnen; anderseits soll die Be rufung aber ebenso wie nach Z 546 die Revision nicht von dem Werte des Streitgegenstandes, sondern von dem des Be schwerdegegenstandes abhängig sein. 2. Die Kostenfestsetzung: Im Interesse einer Entlastung der Richter von Geschäften, bei denen es sich vorwiegend um eine rechnerische Tätigkeit handelt, schlägt der Entwurf (Artikel II Nr. 1, 2) vor, die Festsetzung der von der unterliegenden Partei der obsiegenden Partei zu erstattenden Kosten dem Gerichts schreiber zu übertragen. Den Parteien bleibt dabei die Be fugnis Vorbehalten, die Entscheidung des Gerichts gegen die Verfügung des Gerichtsschreibers anzurufen. Hiermit im Zu sammenhang stehen die Änderungen, welche im Artikel II Nr. 8, 17 bis 2l, 22 vorgeschlagen werden. 3. Die Einlassungs- und Ladungsfristen im Wechselprozeß: Die Vorschriften im Z 604 der Zivilprozeßordnung über diese Fristen tragen in ihrer jetzigen Fassung den Verhältnissen, wie sie sich an den in mehrere Gerichtsbezirke geteilten Orten, insbesondre in Berlin, gestaltet haben, nicht genügend Rechnung. Die im Artikel II Nr. 9 vorgeschlagcnen Änderungen in Verbindung mit der im Artikel V dem Bundesrat erteilten Ermächtigung schaffen hier Abhilfe, indem sie eine einheitliche Regelung der Fristen für solche Städte und ihre Vororte ermöglichen. 4. Das Mahnverfahren (Artikel II Nr. 12 bis 16): Eine straffere Gestaltung dieses Verfahrens erscheint erwünscht, um ihm in der Praxis eine häufigere Anwendung zu sichern und dadurch den Parteien die größeren Kosten einer förmlichen Klage zu ersparen. Der gedachte Zweck soll dadurch erreicht werden, daß die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner von Amts wegen zu er folgen hat und daß die Einspruchsfrist gegen die Vollstrcckungs- befehle wie gegen die Versäumnisurteile der Ämtsgerichte (Artikel II Nr. 6 Z 508 Absatz 2) auf eine Woche verkürzt wird. Außerdem überträgt der Entwurf den Erlaß des Vollstreckungsbefehls dem Gerichtsschreiber. 5. Die Erweiterung des Kreises der Feriensachen (Artikel I Nr. 3 und 4). Im Zusammenhang mit der Reform des Verfahrens werden endlich in den Artikeln III und IV noch Änderungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechts anwälte vorgeschlagen. Von besonderer Bedeutung ist hier die Änderung des ß 48 des Gerichtskostengesetzes, derzufolge nach der Anberaumung einer gewissen Zahl von Terminen unter bestimmten Voraussetzungen für die Anberaumung eines jeden folgenden Termins eine besondere Gebühr in Höhe von fünf Z hnteilen der vollen Gebühr vorgesehen wird (Artikel III Nr. 6). Durch diese Maßnahme soll in erster Linie den die Rechtspflege und das An sehen der Gerichte schädigenden und schon vielfach beklagten Pcozeß- verschleppungen cntgegengewirkt werden. Sachlich wird dieser Vorschlag durch die Erwägung gerechtfertigt, daß die Tätigkeit und die Einrichtungen des Gerichts gegen Zahlung der regel mäßigen Gebühren naturgemäß nur für eine gewisse Zahl von Terminen zur Verfügung gestellt werden können. Endlich schlägt der Entwurf im Internste einer Vereinfachung des Kastenwesens vor, im Gerichtskostengesetz wie in der Gebührenordnung für Rechtsanwälte die Schreib- und Postgebühren zu pauschalieren (Artikel III Nr. 7, 8 und Artikel IV Nr. 2). Die übrigen Bestimmungen des Entwurfs sind zwar von prozessualer Bedeutung, für weitere Kreise aber ohne erhebliches Interesse. Urheberrechtsgesetz vom 19. Juni 1901. §41 Begriff des tetlweisen (partiellen) Nachdrucks. — Ein partieller Nach druck ist nur dann anzunehmen, wenn ein irgendwie erheblicher Teil des fremden Schriftstücks unbefugt vervielfältigt wird, und die Erheblichkeit des vervielfältigten Teils ist nach dem quantitativen und qualitativen Verhältnis desselben zu dem ganzen Schrift werke zu bemessen. Voraussetzung der Widerrechllichkeit ist, daß auch die vervielfältigte Stelle sich als Ergebnis des geistigen Schaffens des Urhebers darstellt. Daß in diesem Teile die Eigenart des Werkes sich offenbaren müsse, ist eine Anforderung, die im Gesetz keine Stütze findet. Noch weniger kann davon die Rede sein, daß die Individualität des Urhebers sich in dem Teile offenbaren muffe. Allgemein ist aber darauf hinzuwe sen, daß diejenigen Bestimmungen des Gesetzes, nach denen die Vervielfältigung zulässig sein soll, wenn einzelne Stellen oder kleinere Teile eines Schriftwerks .... ange-
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