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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020730
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190207303
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6042 Nichtamtlicher Teil. 174, 30, Juli IS02, Richard Carl Schmidt ä> Co. in Leipzig. 6053 Rollen, Ois Xun»1wa.b6Q. 2. -L.UÜ. 1 ^ 60 k'ive^sru, 8piritu8-1'g.ds1l6o. 3. ^uü. krrrd. 1 Ferdinand Schöningh in Paderborn. 6054 Woelfer, Grundlagen des landwirtschaftlichen Taxations wesens. 2 ^ 80 -H. I. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier) in München. 6056 Leo, Deutsches Seehandelsrecht. 2. Lieferung. 1 20 H. G. Tcriba in Metz. 6056 Max Spielmeyer in Berlin. 6053 ^7 -^0^0 ^ ° 2 ä il 1 II kt 10 ^ Veit L Comp, in Leipzig. 6054 Deutsche Verlags-Anstalt in Stuttgart. 6055 Carl Lvinter's Universitätsbnchhandlnug 6056 in Heidelberg. Älittsrwa^r, Da8 Loklaedtsn. 60 H. Nichtamtli Erweiterte Entschädigungspflicht der Verlagshimdlungen und Druckereien beim Abdruck von Zeitschriften-Inhalt. Es ist bei Vcrlagshandlungen und Redaktionen noch nicht allgemein bekannt, daß seit 1, Januar 1902 der ge samte Zeitschrifteninhalt mit der einzigen Ausnahme von -Tagesneuigkeitcn und Vermischtem- der freie» Benutzung mittelst Abdruck in andern Zeitschriften und Tageszeitungen nicht mehr zugänglich ist. Es macht dabei im Inland (was das Ausland betrifft siehe Artikel 7 der Berner Konventions keinen Unterschied mehr, ob ein Vorbehalt der Rechte (Nach drucksoerbot) von den Verfassern bei den einzelnen Artikeln gemacht ist oder nicht. Es bleibt der Zeitschriften-Jnhalt zu gunsten der Verfasser auch dann geschützt, wenn etwa am Kopfe der Zeitschrift der Vermerk sür andere Zeitschriften und Blätter angebracht ist: »Nachdruck des Inhaltes unserer Zeitschrift (oder unserer Originalartikcl) unter Angabe der Quells gestattet-. Letzteres ist nur ein einseitiger Vernierk des Verlages der Zeitschrift, durch den die zu gunsten der Urheber von Zeitschriftmitteilungen gegebenen gesetzlichen Bestimmungen (Z 18 Urheb-Gesetz) nicht ausgehoben werden. Speziell aus Zeitschriften darf ohne vorherige Einholung der Erlaubnis der Autoren (mit Ausnahme der obenbemerkten geringfügigen Mitteilungen) nichts mehr abgedruckt werden und, sei es durch vollständige, sei es durch teilweise Uebernahme in andere Zeitschriften oder Tageszeitungen übergehen, auch nicht mit Angabe der -Quelle-, Diese Angabe ist rechtlich unerheblich für die Frage, ob Nachdruck oder eine sonstige Verletzung des Urheberrechts vorliegt oder nicht, und ent bindet von der vorherigen Einholung der Erlaubnis des Verfassers zum Abdruck des Zeitschriftartikels nicht. Dies beruht darauf, daß, wenn ein Autor der Redaktion einer Zeitschrift eine Arbeit zur Veröffentlichung in dieser Zeitschrift überläßt, ihm ja noch sein Urheberrecht an der Arbeit gegenüber der übrigen Presse bleibt, folglich der Ver lag, der seine Arbeit vereinbarungsgemäß in seiner Zeitschrift abdruckt, zu gunsten anderer Personen (Zeitschrift- und Zeitungsverlage) einseitig durch Vermerke am Kopf seiner Zeitschrift gar nicht verfügen kann. Derartige allgemeine Vermerke, wie wir sie auch jetzt noch häufig am Kopfe von Zeitschriften finden, können — wie wir gleich zeigen werden — unter Umständen teuer zu stehen kommen. Insofern nämlich eine Anzahl anderer Zeitschriften oder Zeitungen auf Grund des Vermerkes Zeitschristeninhalt im sogenannten Austausch verkehr aus der betreffenden Zeitschrift in ihr Blatt über nimmt, ohne vorher sich nach Namen und Wohnort des Verfassers zu erkundigen und bei diesem um Erlaubnis fürs icher Teil. den Abdruck einzukommen, stellen sich solche Entnahmen trotz deutlicher Quellenangabe als verbotene Nachdrucks dar, die gegenüber den Verfassern der Artikel mindestens zur Ent schädigung verpflichten. Für den Schaden auszukommen har derjenige Verleger, welcher den mehrfachen Abdruck des in seiner Zeitschrift erschienenen Artikels im Austauschverkehr mit anderen Verlagen direkt veranlaßt hat durch einen die freie Benutzung seines Zeitschristeninhaltes unter Quellen angabe gestattenden Vermerkes, welcher Vermerk aber den Autoren gegenüber keine bindende Kraft hat, die zum Schutze der »Urheber- gegebenen gesetzlichen Bestimmungen auch nicht außer Wirkung setzen kann. Die Schadensersatzpflicht des Erstverlegers kann unter Umständen in solchen Fällen eine weitgreisende und empfind liche werden. Es kann z, B, aus den Austauschzeitschriften, die für ihre Blätter Artikel aus dem zugesandten Austausch exemplar entnahmen, ohne dis Verfasser vorher festzustellen und zu befragen, eine Reihe anderer Zeitschriften und Zei tungen dieselben Arbeiten abdrucken. Auch für diese Ein griffe in das Urheberrecht bleibt dem Autor der Erstverleger schadensersatzpflichtig, der durch die bedingungslose Freigabe des Artikels unter Vorbehalt der Quellenangabe den Nach druck vom Nachdruck bei Dritten veranlaßt hat, Z 830 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt nämlich: »Haben mehrere (Verlage) durch eine gemeinsam begangene unerlaubte Hand lung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, Anstifter und Gehilfen stehen Mitthätern gleich-, —- Der Ausdruck von Zeitschrift inhalt freigebenden allgemeinen Vermerken am Kopfe der Zeitschrift steht im Widerspruch mit dem Urhebcrfchntzgcsetz und hat, wenn er dis Haftung des Verlegers für Nachdrucke ausschließcn soll, die vorher erteilte Einwilligung sämtlicher Autoren der betreffenden Nummer der Zeitschrift in die Freigabe ihrer Arbeiten zur Voraussetzung, Es schlösse eine solche Einwilligung einen vollständigen Verzicht aus das Urheberrecht gegenüber der gesamten Presse in sich, der natur gemäß seitens des Erstveröffentlichers ein entsprechend hohes Abfindungshonorar erfordern würde. Um sich vor Entschädigungsansprüchen aus von dritter Seite an der Zeitschrift verübten Nachdrucken den Autoren gegenüber sichcrzustellen, haben die in Leipzig erscheinenden »Technischen Mittheilungen», welche u, a, wertvolle Fach artikel aus den Gebieten der Malerei, Architektur, Rechtslchre, gewerblichen Technik bringen, folgenden Vermerk gewählt, der am Kopse der Zeitschrift gedruckt ist und nach dem jetzigen Stande der Gesetzgebung zur Nachahmung sich em pfiehlt, Er lautet: »Den oerehrlichen Redaktionen ist nach leingeholter Einwilligung der Autoren Nachdruck gern, jedoch
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