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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020730
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174, SO Juli 1902. Nichtamtlicher Teil. 6043 nur init ausführlicher Quellenangabe »Technische Mittheilun gen für Malerei« gestattet«. In diesem Vermerk sind die Autoren, um deren Arbeiten es sich handelt und die als solche vom Gesetz gegen beliebige Vervielfältigung ihrer Arbeiten geschützt sind, nicht übergangen. Es ist deutlich gesagt, daß der Nachdruck aus der Zeitschrift nur nach ein geholter Einwilligung auch dieser unter Quellenangabe er folgen darf und kann. Jener Vermerk entspricht in seiner Fassung den gesetzlichen Voraussetzungen, enthebt aber zu gleich den Verleger und Redakteur der Zeitschrift der Haftung für Schäden, die aus Entnahme von Artikeln durch Dritte den Urhebern zugefügt werden. Eine Zeitschrift hatte, ohne mit den Bestimmungen des neuen Urheberrechtsgesetzes genügend betraut zu sein, durch ihren Redakteur aus einer andern Zeitschrift einen kleineren Artikel (Besprechung eines Prozeßfallcs), ohne den Verfasser zu fragen, abgedruckt und die Nummer, in der sie den Ab druck brachte, im Austauschverkehr unter dem Vermerk: »Nachdruck unserer Artikel unter Quellenangabe gestattet» cincr Reihe anderer Zeitschriften zum Abdruck zur Verfügung gestellt. Die Zeitschriften druckten den Artikel ab. Es lag in diesem Falle verbotener Nachdruck an einem gesetzlich (ohne besonderen Vorbehalt) geschützten Zeitschristartikel vor, der bereits aus einer Zeitschrift unerlaubt entnommen war. Der betreffende Verleger mußte kraft Gesetzes für den ge samten, dem Verfasser des Artikels entstandenen Schaden entstehen. Der Schaden, der dem Urheber erwachsen war, ergab sich aus der vielfachen Benutzung, die seine Arbeit im Wege des gegenseitigen Austausches von Zeitschriften ver schiedenster Gattung durch Abdruck in jenen eingetauschten Blättern gefunden hatte infolge des Vermerkes am Kopfe der Zeitschrift: »Nachdruck unter Quellenangabe gestattet«. Um hier den Schaden (Entwertung der Arbeit) vor Gericht glaubhaft zu machen, insbesondere den durch Wieder nachdruck des freigegebenen Artikels seitens Dritter unbe kannter Zeitschriften und Zeitungen dem Urheber voraus sichtlich erwachsenen Schaden, kann der Verfasser des Artikels auf Z 287 der Civilprozeßordnung Bezug nehmen und sich zur eidlichen Schätzung des Schadens dem Gericht er bieten. Jener Paragraph bestimmt nämlich: »Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei, und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse be laufe, so kann das Gericht anordnen, daß der Beweisführer (Kläger, Urheber) den Schaden oder das Interesse (ent gangenen Gewinn) eidlich schätze. In diesem Falle hat das Gericht zugleich den Betrag zu bestimmen, welchen die eidliche Schätzung nicht übersteigen darf.« Es kommt hier nicht nur das Honorar in Betracht, das der Verfasser von den einzelnen Blättern, die seinen Artikel nachdruckten, im Vertragswege nach dem üblichen Satze erhalten hätte, sondern die gesamte Einbuße, die er durch das schädigende Ereignis (Nachdruckskonkurrenzfälle) an seinem Vermögen voraussicht lich erlitten hat. Der Schätzungseid dient dazu, das anders wie nicht zu erweisende Vorhandensein eines Schadens in der behaupteten Höhe festzusetzen an der Hand der gegebenen Thatumstände, unter denen der Nachdruck erfolgte. Was den Begriff der -vermischten Nachrichten« be trifft, so sei hier zur Erläuterung gesagt, daß darunter nicht fallen: kleinere in Zeitschriften und Zeitungen unter der Rubrik »Vermischtes», »Buntes Feuilleton«, »Miscellen«, »Plauderecke« rc. zur Veröffentlichung gelangende Artikel, denen man nicht nachsagen kann, daß sie -rein Thatsäch- kiches« bringen. Derartige kleinere Beiträge in Zeitschriften und Zeitungen sind seit 1. Januar 1902 kraft Gesetzes (Z 18 Abs. 2) geschützt, daher auch ohne Rechtsvorbehalt nicht abdrucksfrei, einerlei, wo und unter welcher Bezeichnung sie in der Zeitschrift oder Zeitung erschienen sind. Der ohne vorherige Feststellung der Verfasser und ohne deren Ein willigung erfolgte Abdruck solcher Artikel bezw. deren Frei gabe durch den Erstoerleger macht daher dem Urheber gegen über mindestens cntschädigungspflichtig, eventuell in er weitertem Umfange. Auch bloße Wiedergaben (Referate) aus Vorträgen und Reden, die in abgekürzter, aber selbständiger Form in Zeitschriften und Zeitungen ohne Rechtsvorbehalt erlaubterweise gebracht werden, sind nicht abdrucksfrei, son dern kraft Gesetzes gegen Vervielfältigung geschützt. Werden sie durch den am Kopfe befindlichen Vermerk seitens des Erstverlegers für andere freigegeben ohne Einwilligung des Verfassers (Berichterstatters), so erwächst für den erstveröffsnt- lichenden Verleger unter Umständen eine erweiterte Schadens ersatzpflicht. Kleine Mitteilungen. (Bergt ° Nv 1S4^ ^17l" d.° M.)" Wir Empfingen' 'folgende Zuschrift: »Ich hatte Sie seinerzeit gebeten, Herrn Hölscher einen Korrekturabzug meiner Berichtigung zu übersenden, damit er daran anschließend seinen Standpunkt mit einigen Worten ver teidigen und damit die Sache zu einem friedlichen Ende führen könne. Aber ich konnte nicht erwarten, in seiner Beantwortung (Börsenblatt 1902, Nr. 171, S. 5968) neue Angriffe zu finden, wie den: ich hätte die Schrift von Misset zu meinen Gunsten zitiert, obwohl er, Hölscher, bereits im Börsenblatt vom 2. Dezember 1899 nachgewiesen habe, »daß Misset gar nichts für den Druck des Missale vor 1450 bewiesen habe.« Der Titel von Missets Schrift lautet: Uo prswisr livrs iwprirvs oovvu. I7n wi88s1 6p6eial lls Oon- Ara-pbo woäsrvs 1899 Ro. 4.) ?ari3 1899 .... Ob nun der als Liturgiker bekannte Abbe Misset, oder ob Herr Hölscher in dieser liturgischen Frage recht hat, kann ich als Laie nicht entscheiden. Da ich aber nirgends eine Bestätigung der Hölscherschen Aufstellung, noch sonst einen Angriff auf Missets Schrift gelesen habe, so darf es doch kaum als Beweis meiner Hartnäckigkeit angeführt werden, wenn ich die Schrift als auf meiner Seite stehend anführte. Uebrigens hat ein andrer Litur giker, der bischöflich Mainzische Archivar Herr Professor vr. F. Falk, neuerdings im »Katholik« 1902, I., Heft 6, nachgewiesen, mit welcher Feierlichkeit Erzbischof Adolf (von Nassau) im August 1468 das Fest ?ra686vtationi8 L. N. V. nicht nur für seine Erzdiöcese, sondern auch für alle Suffraganbistümer einführte. Es ist demnach völlig ausgeschlossen, daß der Druck des 8pooikUs, das einer dieser Suffcaganen angehört und dem jenes Fest fehlt, nach 1468 könne stattgefunden haben. Schließlich bedarf auch die Bemerkung Hölschers, mein Missale- Typenbeweis sei von keinem einzigen namhaften Forscher anerkannt Herrn Hölscher, noch kein einziger Forscher oder Rezensent über die ja erst vor wenig Wochen erschienene Schrift: -Gutenbergs erste Drucke-, in der ich den Fund des Ni883,Is adbrsviatuw, das den zeigte, auch nur eine kritische Zeile veröffentlicht. Schleißheim. Otto Hupp. Königliche Akademie für graphische Künste und Buch gewerbe zu Leipzig. — Der Beginn der Studien im Winter semester 1902/3 erfolgt am 1. Oktober. Die Anstalt giebt Unter richt in folgenden Fächern mit nachgenannten Lehrkräften: Pro jektionszeichnen, Schattenkonstruktion, architektonische Formenlehre und Stillehre: Architekt Lamprecht. — Perspektive, Ornament zeichnen und Entwerfen architektonischer Dekorationen: Maler De utsch. — Modellieren, Medaillieren und Ciselieren: Bildhauer Lehnert. — Zeichnen nach graphischen Vorlagen, plastischen Gyps- ornamenten u. s. w.: Prof. Seifert, Prof. Mohn und Lehrer Klep- zig. — Zeichnen nach der Antike, Naturabgüssen und anatomischen Präparaten: Prof. Dietrich und Prof. Winterstein. — Aquarell- malsn nach Vorlagen und nach Stillleben: Prof. Bourdet. — Ent werfen von Buchornamenten und Plakaten: Prof. Honegger. — Typographisches Zeichnen: Prof. Honegger. — Zeichnen und Malen nach dem lebenden Modell und farbigen unbeweglichen Körpern, Komponieren: Direktor Prof. Seliger und Prof. Seifert. — Skizzierübungen: Direktor Prof. Seliger und Prof. Dietrich. — Abendaktzeichnen: Prof. Dietrich. — Dekoratives Malen mit 792*
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