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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1907
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- Deutsch
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9378 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 220, 20. September 1907. Kleine Mitteilungen. * Versteigerung. — Vom Betreibungsamt Zürich I wird der Redaktion d. Bl. mitgeteilt, daß in ca. 14 Tagen das Warenlager von Cäsar Schmidt jun., Buchhändler in Zürich, Bahnhof straße 64, zur Versteigerung komme. Schutz -er Melodie. — Während nach dem Z 46 des alten Urheberrechtsgesetzes vom Jahre 1870 einem jeden sür die künst lerische Verarbeitung fremder Melodien volle Freiheit gegeben war, sind die Grenzen der erlaubten Benutzung bei Werken der Tonkunst durch den im 2. Absatz des Z 13 des Urheberrechts- gesctzcs vom 19. Juni 1901 neu eingeführten »Schutz der Melodie» besonders eng gezogen. Der K 13 Absatz 2 sagt: -Bet einem Werke der Tonkunst ist jede Benutzung unzulässig, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werke entnommen und einer neuen Arbeit zugrunde gelegt wird«. Nun gelangte auf dem diesjährigen Tonkünstlersest in Dresden u. a. ein symphonisches Werk von Heinrich G. Noren -Kaleidoskop-, Variationen und Doppelfuge für großes Orchester, zur Uraufführung, und die letzte (zehnte) Variation dieser Tonschöpfung trägt die Über schrift -An einen berühmten Zeitgenossen». Gegen die Ver öffentlichung des Norenschen Werks aber ist jetzt seitens des Ver legers von Richard Strauß' -Heldenleben- Einspruch erhoben worden und zwar auf Grund des oben angeführten Paragraphen, da zwei Zitate aus dem »Heldenleben- in dem Norenschen -Kaleidoskop- enthalten sind. Der Rechtsstreit ist aus dem Grunde von größtem Interesse, weil er zum erstenmal die Frage zur gerichtlichen Entscheidung bringen soll, ob auch symphonische Themen als Melodien zu betrachten sind und als solche den im neuen Urheberrechtsgesetz ausgesprochenen -Schutz der Melodie genießen. Da gerade in neuerer Zeit die von allen alten Meistern gepflegte Variationenkunst wieder auflebt (ein Verzeichnis von Variationen Mozarts und Beethovens über fremde Themen gibt Leander in der Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz« 1899, 10), so läßt sich, wie das Berliner Tageblatt bemerkt, -voraussehen, daß bei einer zu engherzigen Interpretation des erwähnten Para graphen die Schaffensfreiheit der Komponisten empfindlich beein trächtigt wird». * Jnseraien-LcheckS zur -Verrechnung in Change-. (Vgl. Bbl. Nr. 216.) — Der Redaktion wird von einer großen Berliner Verlagsfirma geschrieben: Der Vorschlag des Herrn vr. Rothschild in Berlin erscheint mir sehr erwägenswert. Für eine Ausführung, wie die Idee praktisch durchführbar wäre, wird man Herrn Dr. R. dankbar sein müssen. Es empfiehlt sich auch eine Umfrage, zunächst bei allen Zeitungs- und Zeit- schriften-Verlegern, um festzustellen, welche Firmen sich an dem neuen System beteiligen würden. Schutz den deutschen Ausstellern! — Wie überhaupt in romanischen Ländern, so ist insbesondere auch in Frankreich das Winkel- und Schwindel-Ausstellungswesen stark entwickelt. Vor nehmlich in Paris, aber auch in größern Prooinzialstädten Frank reichs werden unausgesetzt -Internationale- Ausstellungen ver anstaltet, die z. T. nicht einmal örtliche Bedeutung haben, sondern lediglich mit der Absicht in Szene gesetzt werden, ausländische Aussteller auszubeuten. — Wie die -Ständige Ausstellungskommission für die Deutsche Industrie- mitteilt, bietet die bestehende französische Gesetzgebung deutschen Ausstellern keinen ausreichenden Schutz gegen derartige Schwindel-Ausstellungen. Zwar würde rechttich die Möglichkeit bestehen, gegen die Ver anstalter solcher Ausstellungen auf Grund des französischen Straf gesetzes vorzugehen, die französische Staatsanwaltschaft würde in dessen voraussichtlich die Strafverfolgung nicht übernehmen, sondern die Geschädigten auf den Weg der privaten Strafklage verweisen, die für den deutschen Geschädigten mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Auch läßt sich im einzelnen Fall nicht mit Sicherheit ooraussehen, ob das französische Gericht das Vor handensein der die Strafbarkeit bedingenden, begrifflich überaus dehnbaren -mavosuvres kruuäulsusss- feststellen wird, zumal der Beweis der Tatsachen, worin solche »maoosuvros. zu erblicken seien, Schwierigkeiten bieten dürste. Verstärkter Schutz gegen die Ausbeutung deutscher Interessenten durch Schwindel-Ausstellungen wird erst gegeben sein, wenn der dem französischen Parlament bereits seit Jahren vorliegende Gesetzentwurf, betr. die gewerb lichen Auszeichnungen, verabschiedet sein wird. Bis dahin bleibt deutschen Ausstellern, die sich vor derartigen Ausbeutungen schützen wollen, keine andre Möglichkeit, als sich rechtzeitig und sorgfältig über Wert und Vertrauenswürdigkeit der einzelnen Veranstaltungen, zu deren Beschickung sie aufgefordert werden, zu unterrichten. D. Das Wortzeichen -Autochrom-. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Vergl. Börsenbl. 1906, Nr. 234. — Der Streit um das Wort »Autochrom- beschäftigte am 16. Sept. zum zweiten mal das Reichsgericht. Nachdem das Reichsgericht ein früheres Urteil des Landgerichts Leipzig aufgehoben hatte (vergl. Börsen blatt 1906, Nr. 234), hat letzteres am 7. Januar d. I. den Ge schäftsführer der Firma Or. Trenckler L Co, den Kaufmann Jährig, wegen Vergehens gegen das Warenschutzgesetz zu 400 V6 Geldstrafe und einer an den Nebenkläger Louis Glaser in Leipzig zu zahlenden Buße von SOO ^ verurteilt. Dem Nebenkläger ist ein Warenzeichen geschützt, das aus einer Palette mit dem Worte -Autochrom- besteht. Später wurde auch noch dieses Wort für sich allein als Warenzeichen eingetragen. Der Nebenkläger verwendet seine Zeichen hauptsächlich für Ansichts postkarten. Die Firma Or. Trenckler L Co. stellt ebenfalls farbige Ansichtskarten her und bezeichnete in einer Preisliste, die der An geklagte 1901 versandte, eine Art als -Autochromie». Eine Ver wechslungsgefahr besteht infolge der Ähnlichkeit des Klanges. Trotz Warnung durch Glaser verwendete der Angeklagte das Wort weiter. Nach Ansicht des Gerichts hätte er schreiben müssen: -Postkarten nach Art von Glasers Autochromkarten-. In dem Fachblatte -Der Photograph« in Bunzlau hat die Firma des Angeklagten 1901 und 1902 -Autochromie-Karten- empfohlen. Dieses Vergehen ist durch Verbreitung von Schriften begangen. Das Landgericht hat deshalb angenommen, daß Verjährung vor liege, und das Verfahren insoweit eingestellt. Freisprechung er folgte wegen der Preislisten, in denen von »Autochromotypie- Postkarten (Autochromie)- und von »Postkarten mit L.» die Rede war, wobei das L. in einer Anmerkung als »Autochr.» er läutert wurde. Das Wort »Autochr.» bietet nach Ansicht des Gerichts keine Verwechslungsgefahr. — Das Reichsgericht ver warf am 16. September die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung und die des Nebenklägers gegen die teilweise Freisprechung des Angeklagten. Dagegen hob es auf Revision Glasers das Urteil insoweit auf, als das Verfahren wegen an geblicher Verjährung eingestellt worden ist. Die Preßverjährung sei hier nicht anwendbar. Die Verbreitung der Geschäftspapiere komme überhaupt nicht in Betracht, denn die Strafbarkeit trete in dem Augenblick ein, wo die Preisliste mit dem Warenzeichen hergestellt wird. Verfahren zum Desinfizieren von Büchern. — Herrn August Scherl in Berlin ist in Klasse 30 unter Nr. 189,109 ein Deutsches Reichspatent für folgendes Verfahren erteilt worden: Das Verfahren soll gestatten, Bücher, Schriften und dergl. ohne Schädigung des Papiers, Drucks oder Einbands, und ohne ihnen einen üblen, anhaftenden Geruch zu verleihen, derart zu des infizieren, daß die in ihnen enthaltenen Krankheitskeime abgetötet werden. Es wurde gefunden, daß ein Gemisch von Methyl oder Äthylalkohol und Wasserdämpfen bei einer Temperatur von bb bis 65" und bei einer Einwirkungsdauer von 1^/2 Stunden imstande ist, allen Anforderungen zu entsprechen. Der Desinfektionsraum wird vor dem Einbringen des Dcs- tnfektionsgemisches bis auf einen Druck von etwa 60 mm evakuiert, um das Eindringen der die Luft ersetzenden desinfizierenden Dämpfe in die Bücher zu ermöglichen und die Adhäsion der ein zelnen Blätter tunlichst aufzuheben. Nach erfolgter Desinfektion und reichlicher Lüftung empfiehlt es sich, die Bücher noch kurze Zeit zu pressen. Der Älhylalkohol kann völlig durch Methylalkohol, zum Teil auch durch Thymol oder Menthol ersetzt werden, auch kann man den verwendeten Alkohol durch Kondensation der aus dem Des- infeklionsapparat abgesogenen Dämpfe zum Teil wiedergewinnen. — Der Patent-Anspruch lautet: Verfahren zum Desinfizieren von Büchern, Schriften und ähnlichen Gegenständen, dadurch ge-
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