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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1907
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- Deutsch
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^ 220, 20. September 1S07. Nichtamtlicher Teil. Lvisenblall s. b. Dljchn. Buchhandel. 9375 Meinung kann er nicht mehr als den Makulaturwert der völlig unverkäuflichen 300 Exemplare beanspruchen. — Wann verjähren derartige Ansprüche?« Zunächst müssen wir uns vergegenwärtigen, wie sich eine derartige Klage auf Schadenersatz notwendigerweise entwickeln wird. Der Verlag, heißt es, habe die Gepflogenheit, vorher bei den Autoren anzufragen; aber es läßt sich nicht Nach weisen, daß es in diesem Falle geschehen ist — es kann nur angenommen werden. Wenn der Verleger selbst kundgibt, daß er den Beweis der Benachrichtigung von der Absicht zu makulieren nicht erbringen könne, geschweige denn den Beweis der Genehmigung des Verfassers, so würden sich daraus ungünstige Schlüsse für ihn ergeben. Der Kläger würde ihm naturgemäß den Eid darüber zuschieben, daß er vor dem Makulieren bei dem Verfasser (Kläger) angefragt habe und daß dessen Genehmigung bei ihm eingegangen sei. Nach der Erklärung im »Börsenblatt« kann der Verleger selbstver ständlich diesen Eid nicht leisten, er würde demgemäß den selben dem Kläger zuschieben, und es ist jedenfalls höchst wahrscheinlich, daß dieser, da er den Schadenersatz geltend macht, beschwören wird, weder eine bezügliche Anfrage erhalten, noch die Genehmigung zur Makulierung erteilt zu haben. Nun heißt es am Schluß der Anfrage: »Wann ver jähren derartige Ansprüche?« Auf ein an den betreffenden Verleger gerichtetes Ersuchen, sich noch näher über die Einzel heiten des Falles auszulassen, erklärt dieser in einem an die Redaktion dieses Blattes gerichteten Schreiben: »Doch ersehe ich gleichzeitig, daß in meinem .Eingesandt' gerade der Kernpunkt meiner Zweifel offenbar nicht klar genug heroorgehoben ist. Die Fragestellung hätte vielmehr, genauer gefaßt, wohl so lauten müssen: Wie lange nach dem Ma kulieren eines Kommissionsartikels ist der Verleger ver pflichtet, den Nachweis zu führen, daß das Makulieren erst nach Anfrage bei dem Autor mit dessen Genehmigung ge schehen ist?« — So kann die Frage überhaupt nicht gestellt werden. Es ist konstatiert, daß der Verfasser kürzlich Exemplare seines Buchs verlangte, daß dann vom Verleger betont wurde, es ständen keine weitern Exemplare zur Verfügung, da die ganze Restauflage makuliert sei, und hierauf forderte der Verfasser Schadenersatz. Jetzt kann nur die Frage aufge worfen werden: wann verjährt der Schadenersatzanspruch für die unerlaubte Handlung des Kommissionsverlags? Denn wenn der Verleger nicht den Nachweis führen kann, daß er Erlaubnis zur Vernichtung des fremden Eigentums hatte, während der Kläger beschwören kann, eine derartige Er laubnis nicht erteilt zu haben (das muß ja schon aus seinem Anspruch auf Exemplare, bezw. aus dem Schadenersatz anspruch geschlossen werden), so ist eben die Handlung eine unerlaubte und verpflichtet nach H 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schadenersatz. Der Fall liegt jetzt einfach so, daß der Kommissionsverleger fremdes Eigentum ver nichtet hat. Ich glaube nicht, daß der Richter zu einem andern Ergebnis kommen könnte. Der Verleger meint offenbar, daß er ja die Druckexem plare schon im Jahre 1897 makuliert habe und daß ihm wohl niemand zumuten könne, seine Geschäftspapiere so lange Jahre aufzubewahren, um zu beweisen, was zwischen ihm uud seinem Kontrahenten vereinbart worden sei. Nach tz 44 des Handelsgesetzbuchs sind Kaufleute verpflichtet, ihre Handelsbücher bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Eintragung zu bewahren, ebenso die empfangenen Handelsbriefe sowie Abschriften (Kopien) der abgesandten Briefe. Unter gewissen Umständen kann die vorzeitige Ver nichtung zur Bestrafung führen Aber die Notwendigkeit, Papiere noch länger aufzubewahren, hängt von den Um ständen ab. Sind Geschäftsbriefe, die für den vorliegenden Fall ein wichtiges Beweismaterial darstellten, vernichtet worden, so hat der Verleger die sich aus diesem Umstande für die Prozeßführung ergebenden Konsequenzen zu tragen. Man mutz sich immer gegenwärtig halten, daß man einen Prozeß, auch wenn man im Recht ist, verlieren kann, weil man nicht mit geeigneten Waffen kämpft. Ein Prozeß ist wie ein Duell — nicht derjenige gewinnt absolut, der im Rechte ist, sondern derjenige, der am besten schießen kann. Und wer kein Pulver und keine Waffe besitzt, der kann sich überhaupt aus den Kampf nicht einlassen. Es handelt sich also nicht darum, wann die Vernichtung der Geschäftsbriefe verjährt ist, nicht darum, wie lange der Verleger verpflichtet ist, gewisse Nachweise in Gestalt von Geschäftspapieren zu bewahren, sondern darum, wann der Anspruch auf Schadenersatz für Vernichtung der Verlags artikel verjährt. Die Geschäftsbriefe sind hier lediglich Be weismittel. Besitzt der Verleger diese Beweismittel nicht mehr, so muß er andre besitzen; kann er auch keine Zeugen nennen und keinen Eid leisten, so besitzt er sozusagen weder Pistole noch Pulver, um sich auf das Duell einlassen zu können. Nach Z 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verjährt der Ersatzanspruch des Geschädigten wegen unerlaubter Hand lungen in drei Jahren nach Kenntnisnahme von der Hand lung, während der Ersatzanspruch nach Begehung der Handlung überhaupt erst nach dreißig Jahren erlischt. Das heißt also: wenn der Verfasser im vorliegenden Falle am 1. Juli 1907 erfuhr, daß der Kommissionsverlag die Rest auflage vernichtet habe, so kann er bis zum 1. Juli 1910 den Anspruch aus Schadenersatz geltend machen. Da die Makulierung aber Ende 1897 erfolgte (ohne daß ein ge nauerer Tag angegeben werden kann), so verjährt die Ver pflichtung zum Schadenersatz überhaupt erst am 31. Dezember des Jahres 1927. Mithin kann über die Fortdauer der Verpflichtung zum Schadenersatz wohl kaum ein Zweifel bestehen. Diese Verpflichtung des Kommissionärs ergibt sich auch aus ZZ 383 und 390 des Handelsgesetzbuchs. »Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wert papiere sür Rechnung eines andern (des Kommittenten) im eignen Namen zu kaufen oder zu verkaufen.« Das trifft auf den Inhaber eines Kommissionsverlags unzweifelhaft zu. § 390 des Handelsgesetzbuchs bestimmt: »Der Kommissionär ist sür den Verlust und die Beschädigung des in seiner Ver wahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten«. Der Kommisstonsverleger wäre also auch dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Bücher nicht mit Vorsatz makuliert, sondern durch mangel hafte Sorgfalt in Verlust geraten wären. Aber das be hauptet der Fragesteller gar nicht. Allerdings käme dann nach Z 423 des Handelsgesetzbuchs eine kürzere Verjährungs frist von nur eiuem Jahre in Frage, aber diese rechnet von dem Tage an, an dem der »Lagerhalter« dem »Einlagerer« Anzeige von dem Verlust macht. Selbst wenn man diesen günstigsten Fall annehmen wollte, wäre in Anbetracht der vorliegenden Beweismittel der Anspruch auf Schadenersatz nicht verjährt. Jetzt haben wir uns noch mit der Frage zu beschäf tigen, in welchem Umfange der Verfasser Ersatzansprüche geltend machen kann. Hier kommt eine Reihe von Momenten in Frage, die zugunsten des Verlegers sprechen. Das Buch wurde seit dem Jahre 1890 überhaupt nicht mehr verlangt. Es ist anzunehmen, daß es in die Kataloge der Buchhändler weiter ausgenommen worden wäre, wenn »och Interesse für 1221'
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