Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-09-10
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1884
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18840910
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188409108
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18840910
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1884
- Monat1884-09
- Tag1884-09-10
- Monat1884-09
- Jahr1884
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
täglich — Bis früh 9 Uhr ein- Börscudlatt für den Beiträge für daS Börsenblatt sind an die Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 211. Leipzig, Mittwoch den 10. September. 1884. Amtlicher Theil. Uebereinkunst zwischen Deutschland und Italien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. Vom 20. Juni 1884. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König von Italien, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in wirk samerer Weise in beiden Ländern den Schutz an Werken der Literatur und Kunst zu gewährleisten, haben de» Abschluß einer besonderen Uebereinkunst zu diesem Zweck beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: den Herrn Lr. Clemens August Busch, Allerhöchstihren Unterstaatssecretär im Auswärtigen Amt und Wirklichen Geheimen Legationsrath; und Seine Majestät der König von Italien: den Herrn Eduard Grafen von Launay, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen; welche, nach erfolgter Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben: Artikel 1. Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst sollen, gleich viel ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht, in jedem der bei den Länder gegenseitig sich der Vortheile zu erfreuen haben, welche daselbst zum Schutze von Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden. Sie sollen daselbst den selben Schutz und dieselbe, Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen in ländische Urheber begangen wäre. Diese Vortheile sollen ihnen jedoch gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in dem Ursprungslands in Kraft sind, und sollen in dem anderen Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche daselbst den inländischen Urhebern gesetzlich eingeräumt ist. Der Ausdruck „Werke der Literatur oder Kunst" umfaßt Bücher, Broschüren oder andere Schriftwerke; dramatische Werke, musikalische Compositionen, dramatisch-musikalische Werke; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Litho graphien, Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder naturwissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; und überhaupt jedes Erzeugniß aus dem Bereiche der Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Einundsünszigstcr Jahrgang. Artikel 2. Die Bestimmungen des Artikels 1 sollen auch Anwendung finden aus die Verleger solcher Werke, welche in einem der beiden Länder veröffentlicht sind und deren Urheber einer dritten Nation angehört. Artikel 3. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Urheber, Verleger, Uebersetzer, Componisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Architekten, Lithographen u. s. w. sollen gegenseitig in allen Beziehungen dieselben Rechte genießen, welche die gegen wärtige Uebereinkunst den Urhebern, Verlegern, Uebersetzer», Com ponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern, Architekten und Lithographen selbst bewilligt. Artikel 4. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in einem der beiden Länder Auszüge oder ganze Stücke eines zum ersten Male in dem anderen Lande erschienenen Werkes zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichung ausdrücklich für den Schul- oder Nnter- richtsgebrauch bestimmt und eingerichtet oder wissenschaftlicher Natur ist. In gleicher Weise soll es gegenseitig erlaubt sein, Chresto mathien, welche aus Bruchstücken von Werken verschiedener Urheber zusammengesetzt sind, zu veröffentlichen, sowie in eine Chrestomathie oder in ein in dem einen der beiden Länder erscheinendes Original werk eine in dem anderen Lande veröffentlichte ganze Schrift von geringerem Umfange aufzunehmen. Es muß jedoch jedesmal der Name des Urhebers oder die Quelle angegeben sein, aus welcher die in den beiden vorstehenden Absätzen gedachten Auszüge, Stücke von Werken, Bruchstücke oder Schriften herrühren. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Ausnahme musikalischer Compositionen in Sammlungen, welche zum Gebrauch für Musikschulen bestimmt sind; vielmehr gilt eine derartige Ausnahme, wenn sie ohne Genehmigung des Com ponisten erfolgt, als unerlaubter Nachdruck. Artikel 5. Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erschie nenen Zeitungen oder periodischen Zeitschriften entnommen sind, dürfen in dem anderen Lande im Original oder in Uebersetzung gedruckt werden. Jedoch soll diese Befugniß sich nicht auf den Abdruck, im Original oder in Uebersetzung, von Feuilleton-Romanen oder von Artikeln über Wissenschaft oder Kunst beziehen. Das Gleiche gilt von anderen, aus Zeitungen oder periodischen L7S
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite