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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-09-10
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1884
- Sprache
- Deutsch
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4134 Amtlicher Theil. ^?A21I, 10. September. Zeitschriften entnommenen größeren Artikeln, wenn die Urheber oder Herausgeber in der Zeitung oder in der Zeitschrift selbst, worin dieselben erschienen sind, ausdrücklich erklärt haben, daß sie deren Nachdruck untersagen. In keinem Falle soll die im vorstehenden Absatz gestattete Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Anwendung finden. Artikel 6. Das Recht auf Schutz der musikalischen Werke begreift in sich die Unzulässigkeit der sogenannten musikalischen Arrangements und anderer Stücke, welche entweder nach Motiven aus fremden Com- Positionen ohne Genehmigung des Urhebers gearbeitet sind oder das Originalwerk mit Veränderungen, Abkürzungen oder Zusätzen wiedergeben. Den betreffenden Gerichten bleibt es Vorbehalten, die Streitig keiten, welche bezüglich der Anwendung obiger Vorschrift etwa her vortreten sollten, nach Maßgabe der Gesetzgebung jedes der beiden Länder zu entscheiden. Artikel 7. Um allen Werken der Literatur und Kunst den im Artikel 1 vereinbarten Schutz zu sichern, und damit die Urheber der gedachten Werke, bis zum Beweise des Gegentheils, als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten beider Länder zur Verfolgung von Nachdruck und Nachbildung zugelassen werden, soll es genügen, daß ihr Name aus dem Titel des Werkes, unter der Zueignung oder Vorrede, oder am Schlüsse des Werkes angegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke steht, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehsnden Rechte befugt. Derselbe gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers. Der Genuß des im Artikel 1 sestgestelltcn Rechts ist jedoch dadurch bedingt, daß in dem Ursprungsland! die Förmlichkeiten er füllt sind, welche die daselbst geltenden Gesetze oder Reglements be züglich des Werkes, wofür der Schutz in Anspruch genommen wird, vorschreiben. Artikel 8. Der im Artikel 1 vereinbarte Schutz soll sich auf die öffent liche Darstellung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke erstrecken, gleichviel ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht. Die Bestimmungen des Artikels 1 sollen auch auf die öffent liche Aufführung von musikalischen Werken Anwendung finden, wenn dieselben nicht veröffentlicht sind, oder wenn bei ihrer Ver öffentlichung der Urheber aus dem Titelblatte oder an der Spitze des Werkes ausdrücklich erklärt hat, daß er die öffentliche Auffüh rung desselben untersage. Artikel 9. Den Originalwerken werden die in einem der beiden Länder veranstalteten Uebersetzungen inländischer oder fremder Werke aus drücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen diese Uebersetzungen, rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Lande, den im Artikel 1 festgesetzten Schutz genießen. Es ist jedoch wohl verstanden, daß der Zweck des gegen wärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in Beziehung auf die von ihm gefertigte Uebersetzung des Originalwerkes zu schützen, keineswegs aber, dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließliche Ueber- setzungsrecht zu übertragen, außer in dem im folgenden Artikel vor gesehenen Falle und Umfange. Artikel 10. Den Urhebern in jedem der beiden Länder soll in dem anderen Lande während zehn Jahren nach dem Erscheinen der mit ihrer Genehmigung veranstalteten Uebersetzung ihres Werkes das ausschließliche Uebersetzungsrecht zustehen. Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder er schienen sein. Behufs des Genusses des obengedachten ausschließlichen Rechtes ist es erforderlich, daß die genehmigte Uebersetzung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, von der Veröffentlichung des Original werkes an gerechnet, vollständig erschienen sei. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll der Laus der in dem vorstehenden Absatz festgesetzten dreijährigen Frist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung des Originalwerkes an beginnen. Falls die Uebersetzung eines Werkes lieferungsweise erscheint, soll die im ersten Absatz festgesetzte zehnjährige Frist gleichfalls erst von dem Erscheinen der letzten Lieferung der Uebersetzung an zu laufen anfangen. Indessen soll bei Werken, welche aus mehreren in Zwischen räumen erscheinenden Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften, welche von literarischen oder wissenschaft lichen Gesellschaften oder von Privatpersonen veröffentlicht werden, jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft, bezüglich der zehn jährigen und der dreijährigen Frist, als ein besonderes Werk angesehen werden. Die Urheber dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke sollen, während der Dauer ihres ausschließlichen Uebersetzungs- rechtes, gegenseitig gegen die nicht genehmigte öffentliche Dar stellung der Uebersetzung ihrer Werke geschützt werden. Artikel 11. Wenn der Urheber eines musikalischen oder dramatisch musikalischen Werkes sein Vervielfältigungsrecht an einen Verleger für eines der beiden Länder mit Ausschluß des anderen Landes abgetreten hat, so dürfen die demgemäß hergestellten Exemplare oder Ausgaben dieses Werkes in dem letzteren Lande nicht verkauft werden; vielmehr soll die Einführung dieser Exemplare oder Aus gaben daselbst als Verbreitung von Nachdruck angesehen und behan delt werden. Die Werke, auf welche vorstehende Bestimmung sich bezieht, müssen aus ihrem Titel und auf ihrem Umschlag den Vermerk tragen: „In Deutschland (in Italien) verbotene Ausgabe". Uebrigens sollen diese Werke in beiden Ländern zur Durch-, fuhr nach einem dritten Lande unbehindert zugelassen werden. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden auf andere als musikalische oder dramatisch - musikalische Werke keine Anwendung. Artikel 12. Die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verbreitung, der Verkauf und das Feilbieten von Nachdruck oder unbefugten Nachbildungen ist in jedem der beiden Länder verboten, gleichviel ob dieser Nachdruck oder diese Nachbildungen aus einem der beiden Länder oder aus irgend einem dritten Lande herrühren. Artikel IS. Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegen wärtigen Ucbereinkunft soll die Beschlagnahme, Einziehung und Ver- urtheilung zu Strafe und Schadensersatz, nach Maßgabe der be treffenden Gesetzgebungen, in gleicher Weise zur Folge haben, wie wenn die Zuwiderhandlung ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs betroffen hätte.
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