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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1902
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- Deutsch
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9878 Nichtamtlicher Teil. 276, 28. November 1903. Olspaiöäo, L, 1'a880oiskioQ äs8 iäes3. 18". 4 kr. 6ollio, L., krtzei8 äs wskiers weäiosls. 8". 12 kr. Oomdomsls, I'., 6on8ultst.iov8 msäiso-oliirur^ioslss. I. 16". 6 kr. Vaulksu. I'r. 1a volonte. 18". 4 kr. 18 kr. vu^arrlo L Oo in Varls. Uiekol, L., Viskoirs äs 1a vills äs Lris-Lomts-Kobert. 8". 12 kr. ^12°^l"kr' 50 ^^onoi i ius st inetso oloAi^us l'vui 1903. Sautliisr-VLIlars in Varls. 6onng.i83g.ll6S äs3 tsmp3 ou ä68 uiouvswsnt3 eelsstsg pour 1905. 8". 4 kr. 7 kr. 50 o. Lilvsstrs, ^., Invrs ä'ainour. 18". 3 kr. 50 o. ^srmanN in Varls. Locosräi, ä., 6uiäs äu cg.1euls.tsur. ^gtronolnis, Aeoäegis, navi- ^stion. 2 vols. 4". 16 kr. Vsrvs, ä., Ie8 krerss Lip. II. 16". 3 kr. I^s^rsnAS, 1s livrs äs3 juxsg. 8" 7 kr. 50 o. LLasson L 61s. in Varls. Virs8, ä., L1slsäis8 nsrvsu868. 8". 8 kr. I^s <^ok. kornsn. 18". 3 kr. 50 o. srsds. 18". 3 kr. 50 o. V. Ollsnäorü' in Varls. 3 kr. 50 o. L. Vsllslan in Varls. Vrsnes, lsg noesg Oorintbisunsg. 8". 80 kr. ä'^nkrsvills äs I.L Lslls, s ^lsäaAS30sr. 16". 4 kr. Soolsts kranyalss ä'lrllprirnsrLs st cls Ilb-airis in Varls. Ulbert, i^I., les tliestrsg äs8 doulsvsräg. 1789—1848. 18". 3 kr. 50 o. ä'^1in6rs8,8.,svsnt ls »loirs. I^surs äebuts. Vol.I st ll. 18". s 3 kr. 50 e. ksAust, L., ls libersliglns. 18". 3 kr. 50 o. V. -V. StosL in Varls. Nachdruck von Gerichtsreferaten. 1^. Die Frage, ob und inwieweit »Gerichtsreferate« gegen Nachdruck geschützt sind, ist ncucstens Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen geworden. Im Verlauf der Verhandlungen, die durch den Abdruck solcher Berichte veranlaßt wurden, sind mehrfach Verurteilungen ausgesprochen worden, die anscheinend in den bei der Frage vor allem interessierten Kreisen ein gewisses Erstaunen hervorgerufen haben, da man hier anzunehmen geneigt war, daß dem Abdruck solcher Ver öffentlichungen ein rechtliches Hindernis nicht im Wege stehe. Die Rechtslage, die sich in betreff dieser Frage auf Grund des Urheberrechts-Gesetzes von 1901 ergiebt, ist folgende! Gerichtliche Entscheidungen können nach tz 18 ohne weiters abgedruckt werden Es fallen unter diesen Begriff nicht nur die Erkenntnisse der ordentlichen Gerichte, sondern auch diejenigen der Verwaltungsgerichte und sonstigen Sonder- gcrichte, des weitern aber auch die Verfügungen der Ver waltungsbehörden, durch die eine streitige Angelegenheit erledigt, oder — wie die verbreitete Ausdrucksweise lautet — streitiges Recht in unstreitiges verwandelt wird. Die »Ent scheidung« begreift nicht nur den verfügenden Teil, den Tenor, sondern auch die Gründe, sowie die Darstellung des Thatbestands in sich. Nachgedruckt werden können ferner die Vorträge und Reden, die bei den Verhandlungen der Gerichte gehalten werden. Von den Entscheidungen sind zu trennen die Gerichts- reserate, d. h. die Berichte, die die Zeitungen über die Verhandlungen der Gerichte und über die an letztere sich an schließenden Erkenntnisse veröffentlichen. Der Schutz des Gerichts-Referats ist in den Verhand lungen der Reichstagskommission zweiter Lesung behandelt worden. Ein Mitglied der Kommission warf die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen Referate über die Verhandlungen der Gerichte oder wissenschaftlichen Ver einigungen geschützt seien, ob der Vorbehalt gegebnensalls durch ein bestimmtes Zeichen, das dem vorbehaltnen Artikel vorangestellt werden müsse, oder durch ein Zeichen am Kopf der Zeitung bewerkstelligt werden könne. Seitens des Kom missars des Bundesrats wurde hierauf erwidert, daß die Be richte jedenfalls dann als Artikel im Sinn des Gesetzes angesehen werden müßten, wenn sie sich als Bearbeitungen der Verhandlungen darstellten. Sie fielen dann unter das Nachdrucksverbot, vorausgesetzt, daß sie mit dem Vorbehalt der Rechte versehen seien. Der Vertreter des Bundesrats verwies noch des weitern auf die Ausführung der Motive des Gesetzentwurfs zu Z 17, worin die Richtigkeit dieser An schauung Anerkennung erfahren habe. Soweit ersichtlich hat sich ein Widerspruch gegen diese Ausführungen des Regierungs- Vertreters nicht erhoben. Es ist nun zunächst zu betonen, daß Gerichtsreserate unter Umständen als Ausarbeitungen wissenschaftlichen oder unterhaltenden Inhalts erscheinen können. Dann steht ihnen der Nachdrucksschutz ohne weiters zu. Allzu häufig ent sprechen allerdings die Gerichtsreferate den Anforderungen, die an eine Ausarbeitung im technischen Sinn zu stellen sind, nicht, und demgemäß hat die Frage ihrer Unterstellung unter S 18 Absatz 2 keine nennenswerte praktische Be deutung. Anders verhält es sich mit der Frage, ob sie als »Artikel« mit dem Vorbehalt der Rechte versehen werden können. Es ist bekannt, daß unter einem »Artikel« eine Veröffentlichung verstanden wird, die sich nicht damit be gnügt, Thatsachen anzusühren bezw. zu berichten, sondern das Tatsächliche verarbeitet, sei es in bezug auf den Inhalt, sei es in bezug auf die Form; der Artikel enthält ein ge wisses Maß geistiger Arbeit, und nur hierdurch läßt sich eine richtige Trennung zwischen dem Artikel und andern, vom Schutze ausgeschlossenen Veröffentlichungen durchführen. Das Gerichtsreferat wird sich nun in den meisten Fällen als eine Verarbeitung des Thatsächlichen in diesem Sinne darstellen; die Zusammenfassung des wesentlichsten Inhalts der Verhandlungen und der Entscheidung bildet eine Ver arbeitung, bezw. eine »Bearbeitung«, mag auch das Maß der geistigen Arbeit, die hierbei entfaltet wird, vielfach ein sehr
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