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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 107, 11. Mai 1903. Nichtamtlicher Teil. 3761 Sachverständigen-Konferenz einberufen hatte, in der auch der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden vertreten war. Die Ergebnisse dieser Konferenz sind vom Börsenvereins- Vorstand in seinem Schreiben vom 15. Dezember den Ver einen ausführlich mitgeteilt, sodaß es erübrigt, sie hier an zuführen. Außerdem wurde der Verbandsvorstand mehrfach um Rat in schwierigen Fragen angegangen; besonders erfreute es uns, auch in zwei Fällen dem Wunsch des Börsenvereins vorstands um Erstattung von Gutachten entsprechen zu dürfen. In dem einen Fall handelte es sich um die Verfolgung von Schleuderei im Kunsthandel, in dem andern, einen Weg zu finden, daß die Veröffentlichungen von Be hörden und Gesellschaften durch die Verleger dieser an das Sortiment mit einem auskömmlichen Rabatt geliefert werden. Während so in der Stille Börsenvereins-Vorstand und Verbands-Vorstand an der Beseitigung des vom Sortiment schwer empfundnen geringen Rabatts bei einer Reihe von Werken arbeitete, ist der Antrag Lehmann veröffentlicht worden, der in den letzten Monaten zu lebhaften Aus einandersetzungen im Börsenblatt geführt hat. Wenn auch der Verbandsvorstand gegen diesen Antrag schwere Bedenken hat und ihn für undurchführbar hält, so haben wir doch davon abgesehen, zu ihm im Börsenblatt uns zu äußern, nachdem von einer Reihe angesehener Kollegen an jener Stelle unser Standpunkt zum Ausdruck gebracht war. Der Aufruf des Herrn Rocholl in Neustadt a. d. H. zur Gründung einer Sortimenterkammer wurde von uns in ablehnendem Sinn beantwortet. Wir sandten Aufruf und unsre Antwort dem Börsenblatt zur Veröffentlichung ein, die aber abgelehnt wurde. Wir bedauern dies lebhaft; denn dadurch, daß der Besprechung solcher Angelegenheit das Börsen blatt verschlossen bleibt, wird diese nicht aus der Welt ge schasst, und wir halten dafür, daß im Börsenblatt alle Strömungen des Buchhandels zur Erörterung gelangen. Wir sprechen deshalb den Wunsch aus, es möchte in solchem Fall eine nicht zu strenge Sichtung vorgenommen werden.*) Die Frage der Geheimhaltung des Börsenblatts ist dagegen im Börsenblatt so ausführlich behandelt worden und steht außerdem noch auf der Tagesordnung der heutigen und morgigen Versammlung, daß wir an dieser Stelle nicht weiter darauf eingehen wollen, nur halten wir es für unsere Pflicht, Verwahrung gegen die im Börsenblatt lautgewordene Meinung einzulegen, als ob durch die Stellungnahme für oder gegen die Geheimhaltung ein weitrer Differenzpunkt zwischen Verlag und Sortiment geschaffen würde; weder ist der Verlag in seiner Gesamtheit für die Aushebung noch das Sortiment dagegen. Mag nun heute der Antrag Niemeper angenommen oder abgelehnt werden, so bleibt doch der Verband der Kreis- und Ortsvereine der Vertreter des Gesamtbuchhandels, denn auch in den Kreis- und Ortsvereinen kommen die Verleger zu Wort. Der jetzige Verbandsvorstand scheidet heute aus dem Amt, die Neubesetzung ist der Gegenstand eingehender Verhand lungen mit den größern Vereinen gewesen. Wir freuen uns, *) Den Vorwurf, der in obigem Bericht gegen die Leitung des Börsenblatts ausgesprochen wird, weise ich zurück. Der Inhalt der Einsendung des Verbandsvorstands wäre ohne den gleich zeitigen Abdruck des W. Rochollschen Rundschreibens unverständlich gewesen. Dieses aber konnte wegen seines teilweise beleidigenden Inhalts im Börsenblatt nicht veröffentlicht werden. Ich habe diesen Sachverhalt am 2b. Oktober 1902 Herrn Hartmann tele graphisch mitaeteilt und dazu bemerkt, daß der Börsenblatt- Ausschuß die Angelegenheit dem Vorstand des Börsenvereins zur endgültigen Erledigung unterbreitet habe. Leipzig, 9. Mai 1903. Johannes Hirschfeld, Vorsitzender des Ausschusses für das Börsenblatt. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ?0. Jahrgang. Ihnen mitleilen zu können, daß die Angelegenheit zu einem gedeihlichen Ende geführt ist, und behalten uns bei dem be treffenden Punkt der Tagesordnung weitre Mitteilungen vor. Allen Vorständen und einzelnen Kollegen, die während unserer Amtsperiode uns unterstützt haben, sagen wir auch an dieser Stelle unfern Dank. B. Hartmann. A. Ganz. E. Strauß. Zum Verlagsrecht. Muß das zum Verlag augebotne Manuskript eines Buchs unveröffentlicht sein? 7-l In den letzten Wochen ist eine für den Verlags buchhandel weder uninteressante noch unwichtige, glücklicher weise allerdings nicht sehr häufig vorkommende Frage von dem Landgericht in Frankfurt a/M. entschieden worden, ob nämlich der Verleger von dem Verlagsvertrag zurücktreten kann, wenn das ihm übergebne Manuskript nicht unveröffent licht, sondern teilweise schon veröffentlicht gewesen ist? Das erkennende Gericht hat kein Bedenken gehabt, die Frage zu bejahen — ohne Zweifel nicht nur im Einklang mit dem geltenden Recht, sondern auch mit der Anschauung der Verlagskreise und auch der Schriftsteller. Ein Urheber, der dem Verleger verschweigt, daß das Manuskript, das den Gegenstand des Verlagsvertrags bildet, schon zum Teil anderweitig veröffentlicht gewesen ist, ist rechtlich als ein Verkäufer zu betrachten, der dem Käufer wissentlich einen Mangel des Vertragsgegenstandes verschweigt. Der Urheber ist verpflichtet, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werks, das Verlagsrecht, in dem Umfang zu übertragen, in dem er sich während der Dauer des Verlagsvertrags der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten hat. Dieser Verpflichtung kann der Verfasser bei einem schon teilweis veröffentlichten Werk gar nicht voll und ganz Nachkommen, weil die Ver- vielfältigungs- und Verbreitungsbefugnis bezüglich der ver öffentlichten Teile schon andern Personen zusteht, denen sie nicht mehr entzogen werden kann. Der Verleger, dem dies unbekannt ist, geht davon aus uud muß davon ausgehen, daß ihm allein dieses Recht zusteht, und nach den Grundsätzen der Vertragstreue darf der Urheber nicht davon Abstand nehmen, ihm mitzuteilen, daß seine Annahme eine unrichtige ist, und zwar darf er dies auch dann nicht unterlassen, wenn der Verleger nicht ausdrücklich darnach fragt. Der Verleger hat gar keinen Anlaß zu einer solchen Frage, weil die Abschließung eines Verlagsvertrags über ein schon veröffentlichtes Werk gegenüber dem Abschluß über ein noch nicht veröffentlichtes die Ausnahme bildet und es daher Sache des Urhebers ist, ihn bei der Vereinbarung des Verlagsvertrags über ein Werk, dessen bereits erfolgte Veröffentlichung nicht allgemein bekannt ist, hierüber auf zuklären. Die Richtigkeit dieser Anschauung ergibt sich aus der Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze auf die Ver lagsverhältnisse; sie ergibt sich aber ganz besonders aus der folgerichtigen Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben. In dem Verlagsgesetz findet sich allerdings keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährleistungspflicht bezüglich der noch nicht erfolgten Veröffentlichung auf seilen der Urheber. Das Gesetz konnte auch von der Auf nahme einer solchen mit um so größerm Recht ab- sehen als — ganz abgesehen von der aus den allge meinen Rechtsgrundsätzen sich ergebenden Folgerung — die Bestimmung des tz 39 gar keinen Zweifel hinsichtlich der Stellung des Gesetzgebers zuläßt. Inhaltlich dieser Vorschrift ist, wenn Gegenstand des Verlagsvertrags ein Werk sein soll, 501
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