Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-05
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020705
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190207058
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020705
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-07
- Tag1902-07-05
- Monat1902-07
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5472 Nichtamtlicher Teil. ^ 153, 5. Juli 1902. wiesen an und verurteilte am 25. Januar d. I. den vr. msä. Schulze zu 150 und den Chefredakteur der Kölnischen Zeitung, Ernst Posse, zu 300 Geldstrafe. Gegen dieses Urteil hatten die beiden Angeklagten Revision eingelegt. Die Verhandlung der Sache erfolgte am 19. Juni, die Urteilsverkündung wurde auf den 3. Juli angesetzt. Aus dem Sachverhalt sei folgendes mitgeteilt: Auf dem deut schen Aerztetage in Hildesheim am 28. und 29. Juli v. I. wurde die Verhaftung von Aerzten wegen Verdachts der Militärbefreiung, insbesondere die Verhaftung des vr. Schulze zum Gegenstände der Besprechung gemacht. Die Behandlung der fraglichen Aerzte wurde als empörend bezeichnet, und es wurde betont, daß kein anderer akademisch Gebildeter so behandelt werde. Bezüglich des vr. Schulze wurde eine Reihe von Einzelheiten mitgeteilt, die im Falle ihrer thatsächlichen Richtigkeit als Ungehörigkeiten bezeichnet werden müßten. Das Landgericht Köln hat nun festgestellt, daß der Gefängnis verwaltung kein Verschulden zur Last fällt. Es sieht als erwiesen an, daß die Kölner Gefängniseinrichtungen den gesetzlichen Vor schriften entsprechen und daß die Gefängnisbeamten dem vr. Schulze gegenüber nur ihre Pflicht erfüllt haben. vr. Schulze ist als geistiger Urheber der die Gefängnisverwal tung beleidigenden Behauptungen, der Chefredakteur Posse als Verbreiter derselben verurteilt worden. Beiden Angeklagten ist der Schutz des § 193 des Strafgesetzbuches versagt worden. Die Revision des vr. Schulze wurde vor dem Reichsgerichte durch Rechtsanwalt Schulze aus Köln vertreten. — Rechtsanwalt Vr. Scheiff aus Köln, der die Revision des Angeklagten Posse ver trat, schloß sich im allgemeinen den Ausführungen seines Kollegen an. So sehr vr. Schulzes Schicksal zu bedauern sei, so könne er doch nicht begreifen, weshalb eine Verleumdung (vr. Schulze ist nach § 187, Redakteur Posse nach § 186 verurteilt) geringer bestraft werden solle, als eine Beleidigung. Der Schutz des § 193 sei seinem Mandanten zu unrecht versagt worden. Dieser habe ein besonderes Interesse an der Abstellung der vermeintlichen Miß- ständc gehabt. Der Redakteur sei in der Regel allein der Gefahr ausgesetzt, wegen Zeugnisverweigerung verhaftet zu werden. Der Angeklagte Posse habe neben allgemeinen Staatsbürgerinteressen auch persönliche Interessen wahrg'enommen, mindestens aber ge glaubt, derartige Interessen wahrzunehmen. Der Angeklagte Posse, der ebenfalls erschienen war, ergriff sodann das Wort und legte die Gründe dar, die ihn zum Abdruck des angeschuldigten Berichts veranlaßt haben. Er habe Mißstände rügen wollen, und es liege im Wesen der Presse, allgemeine Interessen zu vertreten. Der Redakteur, der diese Interessen außer acht lasse und nur seine eigenen Interessen oder die einzelner Per sonen ohne Rücksicht auf die Interessen der Allgemeinheit wahr nehme, würde in kurzer Zeit sein Blatt zugrunde richten. »Ich bin-, so sagte er, -über siebzehn Jahre an der -Kölnischen Zeitung, thätig, und kein von mir verfaßter oder aufgenommener Artikel hat bisher zur Bestrafung geführt. Für mich war der Vorteil der Aufdeckung von Mißständen größer, als der Schaden, den die Autorität der Beamten erleiden würde. Diese sind doch selbst nur Diener der Allgemeinheit. Diese Annahme beruht allerdings auf der Auffassung, daß die Angaben des vr. Schulze wahr seien. Ich bin nun aber seit zehn Jahren mit ihm bekannt, ja wohl be freundet; ich glaubte nicht, daß er an den Militärbefreiungen beteiligt sei und wissentlich unwahre Angaben verbreiten werde. Da zwei angesehene Aerzte die Sache in die Hand genommen hatten, so war ich in meiner Verantwortlichkeit entlastet. Ich glaubte, eine solche Angelegenheit nicht verschweigen zu dürfen. Ein Redakteur hat ein erheblich größeres Interesse daran, daß die Verhältnisse in der Haft erträglich sind.- Der Reichsanwalt führte etwa folgendes aus: Urteil und Behauptung einer Thatsache schließen sich nicht aus; auch die Be hauptung eines Urteils kann gleichzeitig die Behauptung von Thatsachen enthalten. Maßgebend ist nur das Stenogramm des Referates des vr. Pröbsting, nach welchem der inkriminierte Be richt gefertigt ist. Wenn das Gericht diesen so auslegt, daß es in der fraglichen Behauptung nicht ein Urteil, sondern die Be hauptung von Thatsachen erblickt, so ist dagegen nichts zu machen. Man muß also annehmen, daß hier nicht erweislich wahre That sachen behauptet und verbreitet worden sind. Fraglich ist nur, inwieweit den Angeklagten mit Recht der Schutz des § 193 ver sagt worden ist. Das Landgericht sagt, da die Behauptungen von vr. Schulze wider besseres Wissen aufgestellt worden seien, so ent falle der Schutz des § 193, da der vom Reichsgericht ausgestellte Ausnahmefall nicht vorliege. Anders liegt die Sache beim An geklagten Posse. Er hat den Artikel veröffentlicht, weil er glaubte, im öffentlichen Interesse zu handeln. Ich weiß aber nicht, ob das Interesse der Redakteure nicht dadurch geeigneter hätte wahr genommen werden können, daß er an geeigneter Stelle Beschwerde erhob. Weshalb war es nötig, damit vor die Oeffentlichkeit zu treten? Diese war doch nicht befugt, sich mit der Sache zu be fassen, bevor die Behörde die Abstellung der Mißstände abgelehnt hatte. Man würde auf eine bedenkliche schiefe Ebene kommen, wenn man einem Redakteur in solchen Fällen den Schutz des § 193 zubilligen wollte, den ihm die konstante Praxis bisher ver sagt hat. Man kann doch nicht deshalb eine Ausnahme machen, weil es sich um ein Weltblatt handelt. Es giebt eine Menge Leute, die bei ihrer Berufsthätigkeit Gefahr laufen, durch irgend ein kleines Versehen in Untersuchungshaft zu kommen; wollte man diesen das Recht rusprechen, Mißstände in der Justizverwal tung öffentlich in beleidigender Weise zu rügen, so käme man zu unhaltbaren Zuständen. Entgegen dem vom Reichsanwalte gestellten Anträge erkannte mit dem am 3. d. M. verkündeten Urteil das Reichsgericht aus Aufhebung des Urteils und Verweisung der Sache an das Land gericht Bonn. Der Senat ist zu dieser Entscheidung gekommen, weil er der Ansicht war, daß der Ausschluß des Schutzes des § 193 durch die Vorinstqnz eine rechtsirrtumsreie Begründung nicht gesunden habe. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. L. v. Losülsr in VeipriA. kro8pslrt über vritr ksutors 3äwt- z?. 8»^ 8^8^' „uto ksut.r Dieser Prospekt über das Gesamtwert unseres beliebten klassischen Humoristen ist von der Firma K. F. Koehler in Leipzig in geschickter und gefälliger Weise hergestellt und soll in der Hand des Sortimenters als Vertriebsmittel dienen. Er ist im Format des Koehlerschen großen Barsortiments- Lagerverzeichnisses gehalten, reich mit Bildern geschmückt und von dem bekannten Reuter-Biographen Professor vr. K. Th. Gaedertz mit einer lesenswerten Einleitung versehen. Das im September d. I. sicher zu erwartende große Geschäft mit der neuen billigen Volksausgabe von Reuters sämtlichen Werken wird er bei seiner voraussichtlich großen Verbreitung beleben und fördern. Sein schmuckes Aussehen und seine gediegene Bearbeitung werden die Aufmerksamkeit der Reuterfreunde auf die neue Ausgabe hinlenken und dauernd mach erhalten. Nummer ^des Börsenblatts (Seite 5499) teilt Näheres mit.^ Vermächtnis. — Der kürzlich verstorbene kunstsinnige Prinz Georg von Preußen war in Düsseldorf geboren und hat seine Vaterstadt schon mit mancher wertvollen Schenkung bedacht. Durch letztwillige Verfügung hat er, wie jetzt bekannt wird, auch seine reichen, teils ererbten, teils erworbenen Kunstschätze der Düssel dorfer Kunstakademie vermacht. Es sind zum Teil Gemälde aus dem zweiten Drittel des neunzehnten Jahrhunderts, insbesondere von Düsseldorfer Künstlern. Sodann eine reichhaltige Sammlung wertvoller Kopien, darunter u. a. gegen 20 nach Raphael in der Größe der Originalgemälde. Ferner enthält die Schenkung 64 Mappen mit Kupferstichen. Annahme an hoher Stelle. — Seine Hoheit der Herzog Johann Albrecht zu Mecklenburg, Präsident der deutschen Kolonial- Gesellschaft, geruhte das im Verlage von Wilhelm Süsserott, Ber lin, erschienene Werk: vr. Reinecke, -Samoa- (Bd. II1/IV von Süsserotts Kolonial-Bibliothek) mit anerkennenden Worten über den Nutzen dieses Unternehmens entgegenzunehmen. Personalnachrichten. f Robert Byr—Im Militär-Kurhaus in Baden bei Wien ist am 30. Juni der unter dem Namen Robert Byr als Roman schriftsteller bekannte Rittmeister Karl Robert von Bayer gestorben. Er war am 15. April 1835 in Bregenz geboren, lebte, seit 1862 aus dem aktiven Militärdienst geschieden, dort und ist dort auch zur ewigen Ruhe bestattet worden. Von seinen Schriften seien hier genannt: -Kantonierungsbilder-, — -Oesterreichische Garnisonen. (4 Bde.), — -Anno Neun und Dreizehn.. — Auf der Station-, — -Ein deutsches Grafenhaus-, — -Mit eherner Stirne-, — -Der Kampf ums Dasein-, — -Sphinx-, — -Nomaden-, — -Trümmer-, — -Auf abschüssiger Bahn-, — -Lady Glofter- (Traucrspiel), — -Quatuor-, — -Larven-, — -Gitta-, — -Eine geheime Depesche-, — -Sesam-, — -Andor-, — -Der heimliche Gast-, — Lydia-, — -Der wunde Fleck- (Schauspiel), — -Castell Urani-, — -Waldidyll-, — -Die Antwort Alfred Meißners- (seines Schwagers, gegen die durch Franz Hedrich erhobenen Be schuldigungen des Plagiats), — -Der Weg zum Glück-, — .Vier undzwanzig Stunden Hausarrest-, — -Ein stolzes Herz-, — -Wozu?-, — Waisenmädchenhaar-, — -Aquarelle-, — -Rutsche- peter-, — -Sternschnuppen-, — -Der Eiscnwurm-.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder