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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1921
- Strukturtyp
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- 1921-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1921
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- 138, 1k. Juni 1S21. — Meine Herren, wir haben ja ein paar Juristen hier; die werden das bestätigen können. Wenn wir in der Verkehrs ordnung Bestimmungen treffen über Remitlendcn, über den Ver kehr über Leipzig usw., dann können Vereinbarungen von Firma zu Firma diese aufheben; niemals aber kann im Rahmen der Verkehrsordnung eine Vereinbarung von Firma zu Firma ge troffen werden, die sich auf die Festsetzung des Verkaufspreises an das Publikum bezieht. (Widerspruch.) — Dann werden wir nachher die Herren Syndici des Börsenvereins bitten, sich darüber zu äußern. (Heiterkeit.) Run hat Herr vr. de Gruyter ferner gesagt, daß die Fas sung, wie sie Herr vr. Paetel und ich gesunden und Ihnen vorgelegt haben, in der Hauptsache deshalb seine Billigung nicht finden könne, weil es so aussieht, als ob die ihm be freundete Deutsche Buchhändlergilde (Heiterkeit) zu jedem dieser Verträge ihre Sanktion geben müsse. Meine Herren, das ist ja doch gar nicht der Fall. Die Fassung ist doch ganz deutlich — und wir haben gerade an dieser Fassung sehr lange gefeilt; Herr vr. Paetel hätte als Vorsteher des Deutschen Verlegerver- eins natürlich starke Bedenken dagegen haben müssen, wenn das zuträfe, was Herr vr. de Gruyter soeben ausgeführt hat. Es ist nichts davon gesagt, daß eine Zustimmung nötig ist, weder des Verlegervereins noch der Deuischen Buchhändlergilde. Sie sehen ja auch aus dem Abkommen, das wir mit dem schönwissen- schafllichen Verlag trefsen wollen, daß eine Untergruppe des Deuischen Verlegervereins, nämlich die Vereinigung schönwis- senschastlicher Verleger, als Vertragspartner auftritt, und daß die Herren ausdrücklich erklärt haben und Herr vr. Paetel es bestätigt hat, daß die Sanktion oder die Genehmigung des Vor standes des Deutschen Verlegervereins dazu nicht nötig ist. Genau so ist es mit der Deutschen Buchhändlergilde. Wenn Sie mit den wissenschaftlichen Sortimentern der Deutschen Buchhändlergilde, denen sich ohne weiteres alle anderen dann später anschlietzen können, einen Vertrag tätigen, dann werden wir heilfroh sein, daß wir gar nicht gefragt werden, aus dem einfachen Grunde, weil wir dann freie Hand haben. Diese Zustimmung der Spitzen verbände ist also nicht vonnöten und die Einwendung des Herrn vr. de Gruyter infolgedessen hinfällig. Nun wende ich mich der Fassung zu, die der Deutsche Vsr- legervercin gestern gefunden hat. Meine Herren, sie stimmt ja beinahe mit dem überein, was Herr vr. Paetel und ich ver einbart haben; aber sie macht insofern eine Erweiterung, als auch freien Gruppen von Verlegern und Sortimentern der Abschluß von Verträgen gestaltet sein soll. Meine Herren, was ist eine freie Gruppe? Kann mir jemand eine Definition dafür geben? Ich könnte darunter verstehen, daß ein Verleger einer Anzahl von Sortimentern sagt: »Schließt mit mir ab, und ihr seid da durch in die Lage gesetzt, die ganze andere Gesellschaft zu unter- bieten». (Sehr richtig!) Ich kann mir letzten Endes die Mög lichkeit denken, daß ein Verleger mit einem einzigen Sorti menter ein Abkommen trifft, das diesen Sortimenter in den Stand setzt, alle Verkaussbestimmungen, die überhaupt bestehen, über den Haufen zu werfen. Ich glaube, nicht miß verstanden zu werden; allein diese Möglichkeit ist da, und bei der Möglichkeit einer solchen Abmachung wird das Sorti- ment nicht darauf eingehen können. Meine Herren, das Sortiment muß eine gewisse Sicherheit besitzen; es muß auch die Vertragstreue auf beiden Seiten sehen. Dazu gehört in erster Linie, daß die Fassung des Vertrages, der zu schließen sein würde, so deutlich ist, daß von vornherein eine zweite Auslegung, ein Nebenventil — möchte ich einmal sagen — absolut ausgeschlossen ist. Nur dann kann von beiden Seiten mit Vertrauen an die Sache herangeireten, nur dann kann von beiden Seiten mit allem Nachdruck und mit aller Kraft für einen solchen Vertrag eingetreten werden. Das ist aber bei den Ab kommen. die bisher von wissenschaftlichen Verlegern, also von Einzelfirmen, mit Einzelfirmen des Sortiments, mit Gruppen, abgeschlossen worden sind, eben nicht der Fall. Meine Herren, das sind gar keine Verträge (Widerspruch bei den Verlegern); das ist eine Art von Verkehrsbestimmungen, wie die Verleger sie auch bisher schon teilweise gehabt haben. (Zuruf bei den Verlegern: Wortklauberei!) Die Firma Teubner und eine Reihe «Z4 anderer haben bereits vor Jahren Bestimmungen getroffen, die sie dem Sortiment zur Unterschrift vorgelegt haben; das Sorti ment hat sie anerkannt oder abgelehnt, aber eigentliche Verträge, meine Herren, sind das nicht. (Zuruf: Was denn sonst?) Der- artige Verlehrsbestinnnungen können jeden Augenblick seitens des Verlegers zurückgcrufen werden, und die Sicherheii hat das Sortiment dann eben nicht, daß für eine ganz bestimmte Zeit solche Vertragsbestimmungen nunmehr auch in Gültigkeit blei ben. (Zuruf bei den Verlegern: Gegenseitige Kündigung!) Meine Heren, worin sind wir denn eigentlich in unseren Anschauungen auseinander? Das Sortiment wünscht — die Herren Verleger wissen es ja alle — einmal eine bessere Ver tragsform, als uns bisher vom Verlage geboten worden ist. Es wünscht ferner, daß dieses Abkommen nicht bloß mit einer gar zu kleinen Zahl von wissenschaftlichen Sortimentern getätigt wird, sondern daß über diesen Kreis hinaus die Firmen ersaßt werden, die nun nicht riesengroße Umsätze bei dem einzelnen wissenschaftlichen Verleger zu machen vermögen, die aber trotz dem als ungemein wertvoll auch für den wissenschaftlichen Ver leger anzusehen sind. Nun ist es doch so, daß, wenn heute ein gemischtes Sortiment in einer Mittelstadt oder einer kleinen Uni versitätsstadt von 20 Verlegern, die derartige Abkommen zu tref fen wünschen, Bücher braucht, es unter Umständen von fünf oder sechs dieser Verleger vielleicht die Sonderabkommen zuge schickt bekommt und verbesserte Bezugsbedingungen erhält, daß aber von derselben oder vielleicht von einer größeren Zahl an derer Verleger diese besseren Bezugsbedingungen nicht nur nicht gewährt werden, sondern daß der Sortimenter damit zu rechnen hat, unter Umständen sogar verschlechterte Bezugsbedin gungen in den Kauf nehmen zu müssen; und der Durchschnitt aller dieser geschlossenen Abkommen oder Vertrüge wäre für den Sortimenter, den Sie als Kulturträger und als guten Abnehmer Ihres Verlages kennen, den Sie stützen und stärken wollen, daß er im Durchschnitt einen Bruttorabatt hätte, der nicht höher ist als der heutige. Von diesem Sortimenter können Sie nicht verlangen, daß er auf den Zuschlag verzichtet, und die Folge wird sein, daß dieser Sortimenter in der Zwangslage, in der er sich heute befindet, vielleicht bei dem einen Buche auf den Zuschlag verzichtet, um die Kundschaft nicht zu verlieren, bei dem andern Buche aber unbedingt wieder draufschlagen muß. Das wird eben nur dadurch vermieden, daß Sie die Basis dieses Abkommens oder Vertrages verbleitem. Ich will Ihnen einmal ganz kurz die Unterschiede bor tragen, wie sich die beiden Vorschläge zueinander stellen. Bei dem Vertrage von Gruppe zu Gruppe, bei einer verbreiterten Basis nach unserem Vorschläge, also nach einer — sagen wir einmal — kombinierten Stammliste des wissenschaftlichen Ver lages (Herr vr. de Gruyter: Oho l) — Lassen Sie mich ruhig aussprechen, Herr vr. de Gruyter! —, nach der nun nicht etwa jeder Buchhändler oder Papicrhändler oder Auchbuchhändler beliefert werden soll, sondern nur der Sortimenter, der bei einer bestimmten Zahl von Verlegern ein offenes Konto bereits heute besitzt, soll dieser nun auch die verbesserten Bezugsbedingungen bei den anderen erhalten. Wir würden dadurch den Kreis so erweitern, daß jeder wissenschaftliche Literatur verbreitende Sortimenter in die Möglichkeit versetzt wird, auf den Teuc- rungszuschlag zu verzichten. Durch dieses Verfahren würde zweitens der Ladenpreis sofort hergestellt werden, da mit der Gruppe des wissenschaftlichen Verlages, also mit allen Fir men gleichzeitig abgeschlossen wird. Meine Herren, wie ist es nun mit Ihren Vorschlägen? Sie wollen von Firma zu Firma abschließen; es steht also dem Sortimenter frei, mit zehn von Ihnen abzuschließen, mit zehn anderen nicht. Ja, bei den zehn anderen, mit denen er nicht abschließcn will oder kann, wird er doch nach wie vor die Zuschläge erheben müssen, also gerade das durchbrechen, was Sie doch angeblich auch wünschen, näm lich die schleunigste Herstellung des festen Ladenpreises. Und endlich würde bei unserm Vorschlag die Vertragsform, also die Form eines loyalen Vertrages von einer größeren Gruppe zu einer größeren Gruppe, die Einhaltung eines solchen Vertrages doch ungleich mehr verbürgen als lose Abkommen, die heute geschlossen und getätigt und morgen oder übermorgen wieder zu-
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