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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1921
- Strukturtyp
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- 1921-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1921
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. lX» 138, 16. Juni 1921. mit den Studentenvereinigungen usw. befassen können, wenn nicht mehr an fünf verschiedenen Stellen fünf verschiedene Preise bestehen. Meine Herren, der Fall Hamm hat uns heute gezeigt, wohin wir geraten, wenn wir so Weiterarbeiten. (Sehr richtig I) Daß der Verleger augenblicklich seinen Absatz zu heben sucht, ist nur selbstverständlich, besonders wenn vom Sortiment nicht genügend für das betreffende Buch geschieht. Daß aber der Verleger dem Sortimenter dann etwas zukommen läßt, wenn er etwas für ihn tut, auch das ist richtig. Meine Herren, mich haben die heutigen Verhandlungen auf den Gedanken gebracht, ob wir nicht dahin kommen werden, daß sich solche Bücherbezugsvereinigungen noch in grösserer Zahl bilden und daß die Universitätsprofessoren, die jetzt mit Macht dahin streben, den notleidenden Studenten eine Hilfe zu gewähren, unter Umständen große Massen von Lehrbüchern beziehen werden, um diese ihren Schülern abzu geben. (Zurufe: Ist schon da! Schon lange da!> — Das wird aber zur Regel. Meine Herren, Sie treten also auf eine sehr schwankende Brücke. Ich selbst bin mit ganzem Herzen Sorti menter und bleibe es auch! aber ich sehe das ein, was nottut, und wähle das kleinere Übel. Ich würde auch gern 1007« neh men, ganz wie Sie wollen; aber es geh! doch einmal nicht. Ebenso verwunderlich ist es mir, daß noch nie jemand aufgestanden ist und von dem mittleren und kleineren Verlag gesprochen hat. Es ist hier immer nur von den »Unentwegten- die Rede, wie sie genannt werden; aber der kleinere Verlag muß doch auch etwas aufbringen. Also es muß von beiden Seiten geschehen. Meine Herren, wenn wir am heutigen Abend zu einem Re sultat kommen wollen, so möchte ich bitten, einmal zu überlegen, ob es nicht möglich ist, auf dem Standpunkt der Verleger weiter zu verhandeln. Es liegt die Gefahr vor, daß wir uns am Sonntag abend trennen, ohne zu irgendeinem Ergebnis ge langt zu sein, und wenn ich das auch nicht blamabel finde, wofür es Herr Nitschmann hält, so wäre es doch recht traurig, wenn wir heimkehrten mit dem Gefühl, daß gar nichts erreicht ist und daß wir großen Gefahren für den gesamten Buchhandel ent- gcgengehen. Das Geschäft kann doch schließlich nicht in der Luft schweben. Wir überlegen jetzt schon drei Vierteljahre, wenn nicht länger, hin und her, was geschehen soll. Was Herr Nitschmann will, ist nicht zu erreichen; Sie (zu Herrn Nitsch mann) werden also nachgeben müssen (Sehr richtig! bei den Verlegern), und Sie werden sicher Entgegenkommen finden. Also die Teueiungszuschläge sollen fallen; das Sortiment muß sicher in vernünftiger Weise nachgeben, und wir müssen jetzt einmal versuchen, auf die Brücke zu treten, die uns die Verleger ge zimmert haben. Endlich Hobe ich noch eine Bitte an Herrn Nitschmann. Ich bitte, mir doch eine Aufklärung zu geben, wie der Passus auf- znsassen ist. wo es heißt: »Der Verhandlungsträger und Ver handlungsleiter in der Sache ist der Vorstand der Gilde-. Ich habe es so aufgefaßt, daß Herr Nitschmann sozusagen nur eim Vertretung geschaffen wissen wollte. Sollte cs aber so auszu legen sein, wie es Herr vr. de Gruhter getan hat, so hätte ich kür meine Gruppe nicht das Recht, dafür einzutreten. (Bravo ' bei den Verlegern.) Albert Dicderich (Dresden): Meine Herren! Ich bedaure außerordentlich die scharfe Polemik, die die Herren v>. de Gruhter und vr. Springer wieder in die heutige Debatte hineingetragen haben. (Rufe bei den Verlegern: Oho! Unerhört!) Nach den Ausführungen des Herrn Nitschmann schien cs bereits, als ob der Weg geebnet wäre, »m zu vernünftigen Verhandlungen zu kommen. Ich möchte diese Polemik nicht fortspinnen und will deshalb darauf verzichten, auf die Ausführungen der Herren vr. de Gruhter und vr. Springer näher einzugehen; ob Herr Nitschmann, der ja persönlich apostrophiert worden ist, darauf antworten will, das weiß ich nicht. Ich möchte mich nur mit den Ausführungen des Herrn vr. Siebeck beschäftigen und hier einmal einen Vergleich ziehen zwischen dem Vertrag, den wir mit dem schönwissenschaftlichen Verlage abgeschlossen haben oder abschließen wollen, und den losen Abkommen, die zwischen den einzelnen Verlegern und 842 den einzelnen Sortimentern abgeschlossen werden sollen oder zum Teil bereits abgeschlossen sind, Herr vr. Siebeck hat es so dargestellt, als ob der ganze Vorteil, die ganze Sicherheit auf seiten der Abschlüsse von Firma zu Firma wäre, als ob dieser Vertragsentwurf, der zwischen dem schönwissenschastlichen Ver lage und dem schönwissenschaftlichen Sortiment vereinbart ist, ein ziemlich unsicheres Blatt Papier und keine sichere Brücke wäre— dieses Bild ist heute so oft gebraucht worden —, auf die man treten könnte. Wir wollen doch einmal die einzelnen Punkte durchgehen und sehen, welche Vorteile uns dieser Vertragsentwurf bietet, und dann möchte ich an die Herren vom wissenschaftlichen Ver lage die Bitte richten, sich nun einmal zu überlegen, ob sie nicht auch in diese Vertragspunkte, die uns viel vorteilhafter und rich tiger erscheinen, ihrerseits eintreten können; ich glaube, auf diese Weise würden wir sicher zu einem Ziele kommen. Schon Punkt 1 zeigt einen wesentlichen Unterschied. Hier ist bei dem Abschlüsse zwischen schönwissenschaftlichcm Sorti ment und Verlag eine einheitliche Mindeslregclung vorgesehen, lvährcnd die Vereinbarung zwischen wissenschaftlichem Verlag und Sortiment mehrere Bedingungen kennt. Hier finden wir 357° und 9/8 oder 33s/z"/° und 11/10; ja, eine einzige Firma hat diese Bedingungen noch verschlechtert: das ist die Firma Springer. In dem Abschlüsse zwischen schönwissenschaftlichem Sortiment und Verlag dagegen ist eine Grundbedingung fest gesetzt, unter die nicht heruntergegangen werden darf. Auf diese Grundbedingung sind beide vertragschließenden Teile festgclegt, und dadurch ist für das Sortiment eine Sicherheit geschaffen. Ich komme zu Punkt 2. Das ist wohl der einzige Punkt, der in beiden Abmachungen gleich ist; denn dieser sieht nur eine Pflicht für das Sortiment vor, nämlich den Teueruugszu- schlag nicht zu erheben. Punkt 3 besagt: »Die Vertragschließenden veröffentlichen den Inhalt des Vertrags und die Liste der dem Vertrage sich an schließenden Firmen in geeigneter Weise-. Das Abkommen von Firma zu Firma sieh! eine derartige Veröffentlichung nicht vor. Wohl ist in dem Anträge, der uns hier vorliegt, eine solche Ver öffentlichung enthalten; aber das ist natürlich nur möglich, wenn Abschlüsse von Gruppe zu Gruppe und nicht von Firma zu Firma getätigt sind. Denn es ist ganz undenkbar, daß die Abmachun gen von vielleicht 2VV Verlagsfirmen mit ungefähr 1200 oder gar 200» Sortimentsfirmen im einzelnen veröffentlicht werden können, und es ist doch ungeheuer wichtig für jeden, zu wissen, ob sein Nachbar oder sein Konkurrent einen derartigen Vertrag cingegangen ist. (Zuruf bei den Verlegern: Sein Geschäftsge heimnis!) — Nein, das ist nicht sein Geschäftsgeheimnis, son dern es ist wirklich seine Pflicht, daß er das erfährt, damit er sich vor geschäftlichen Schädigungen bewahren, damit er an den Verleger herantreten und ihn bitten kann, ihm ähnliche Bedin gungen einzuräumen, wenn er sich auch für den Verleger zu ver wenden in der Lage ist. Das ist durchaus berechtigt. Dann Punkt 4. »Ergeben sich aus der Auslegung des Ver trags Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden, so soll mangels anderer Schlichiungsmöglichkeiten «in Schiedsgericht entscheiden, über dessen Zusammensetzung Vereinbarungen noch zu treffen sind«. Ja, meine Herren, die Abkommen zwischen wissenschaftlichem Verlag und wissenschaftlichem Sortiment sehen keinerlei Instanz vor; wenn irgendeiner der, beiden Teile die Bedingungen nicht innehält, dann kann der Sortimenter ja viel- leicht gezwiebelt werden, aber dem Verleger gegenüber steht dem Sortimenter keinerlei Recht zu. Hier ist etwas Derartiges geschaffen, und das mutz bei solchen Verträgen geschehen. Punkt 5 besagt: »Der Vertrag wird geschlossen für die Zeit vom 1. Jul! 1921 bis vorläufig 1. Juli 1922-. Hier ist also eine Frist festgelegt. Das ist in den Einzelverträgen nirgends der Fall; es fehlt jede Sicherheit, jede Bindung. Die Verträge können morgen oder übermorgen — nicht aus bösen Absichten, vielleicht aus zwingenden Gründen — aufgelöst werden, zum Schaden des Sortiments. Ja, das sind keine Verträge, die man abschließt; es muß eine Bindung erfolgen.
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