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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-08-22
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1912
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- Deutsch
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9632 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 195. 22. August 1912. den Löwenanteil daran hat, mit einer Reihe anderer ausländischer Verleger, die aberebenfalls ganz gute Geschäfte inFrankreich machen, darin teilen. Mancher deutsche Verleger, der sich vor politischer Gegenströmung und dgl. fürchtet, ahnt nicht, was sich oft mit einer neuen Idee auf verlegerischem Gebiete in Frankreich noch alles machen läßt, denn die breiten Volksmassen, für die diese Art von Literatur in erster Linie bestimmt sein muß. pflegen sich über Autor (solche Werke erscheinen in der Regel ohne Angabe des Verfassers-, Verleger oder Herkunft nicht den Kopf zu zer- brechen. So unwahrscheinlich die genannten Zahlen auch er scheinen mögen, so dürften sie der Wirklichkeit doch sehr nahe kommen. Dem »Matin« dürfte dieser Alarmruf, der übrigens nicht der erste in dieser Art ist, wohl ebensowenig nützen wie alle seine Vorgänger, denn es gibt in Frankreich kein Gesetz, das die Ein- fuhr von im Ausland hergestellten Büchern oder Zeitschriften mit französischem Text verbietet oder mit Zoll belegt. Gerade dieses Beispiel ist ein vorzüglicher Gegenbeweis für die Befürchtung vieler deutschen Verleger vor Differenzen politischer Natur oder anderen Schwierigkeiten dieser Art. Voraussetzung dafür ist aller dings, daß die Ware nicht gerade als solche deutschen Ursprungs gekennzeichnet wird. «L. Berühmung deS Besitzes »höchster Auszeichnungen« als unlauterer Wettbewerb. Urteil des Oberlandesgerichts Dresden. (Nachdruck verboten.) — Schlägt man heutzutage einen Geschäftskatalog auf, dann findet man fast in allen Hinweise auf Auszeichnungen, die die betreffende Fabrik mit ihren Waren auf Ausstellungen erhalten hat oder erhalten haben will. Hat es damit seine Richtigkeit, dann ist es natürlich recht und billig, daß die zuerkannten Auszeichnungen als wirksames Reklamemittel verwendet werden. Es ist aber nicht statthaft, sich dabei in allgemeinen großsprecherischen Behauptungen zu ergehen, die vom Publikum mißverstanden werden können. Das wäre unlauterer Wettbewerb. Eine Firma hatte gegen ihre Kon- kurrentin beantragt, die Behauptung zu unterlassen, »ihren Er zeugnissen seien auf allen beschickten Ausstellungen ausnahmslos die h ö ch st e n für den Artikel in Frage kommenden Auszeich nungen zuerkannt worden«. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Dresden dagegen antragsgemäß verurteilt und ausgeführt: Die Behauptung, die die Beklagte zu- gestandenermaßen in ihrem Kataloge und damit in einer für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilung über den Besitz von Auszeichnungen aufgestellt hat, ist bei unbefangenem Lesen schlechterdings nur dahin zu verstehen, daß die Beklagte auf allen von ihr beschickten Ausstellungen ausnahmslos die höchste Auszeichnung erhalten habe, die für Waren der von ihr ausge stellten Art überhaupt erlangt werden konnte. Bloß diese Auslegung entspricht dem Wortlaute wie dem Wortsinne jener Berühmung, daß nämlich eine höhere Auszeichnung zu erlangen infolge der Art der betreffenden Ware jeweils unmöglich gewesen sei. Die erkennenden Richter sind daher überzeugt, daß gleich ihnen auch der überwiegende Teil der Käuferschaft und der sonstigen Interessenten, an die die Be rühmung sich richtet, sie ebenso aufgefaßt haben. Ob die Be- rühmung auch in dem Sinne, daß der Beklagten auf allen von ihr beschickten Ausstellungen die höchsten für den Artikel ver liehenen Auszeichnungen zuerkannt worden seien, verstanden werden kann und, wie der Sachverständige annehmbar zugleich hat bejahen wollen, teilweise verstanden worden ist, mag auf sich beruhen; denn nach bekannter Rechtsprechung ist der Tatbestand des § 3 Unl.W G schon erfüllt, wenn ein Teil des Publikums die Berühmung in dem hier unterstellten Sinne aufgefaßt und durch sie irregeführt worden ist. Daß aber die Beklagte min destens auf einigen der von ihr beschickten Ausstellungen höhere Auszeichnungen hätte erlangen können, falls die von ihr ausgestellten Erzeugnisse von entsprechend besserer oder außer gewöhnlich guter Beschaffenheit gewesen wären, erachtet das Berufungsgericht unbedenklich für erwiesen. Die durch den Zusatz »ausnahmslos« noch besonders unterstrichene Berühmung der Beklagten erweist sich hiernach als mindestens teilweise zu weitgehend und deshalb unrichtig, so daß dem zutreffend auf § 3 Unl.W.G. gegründeten, übrigens auch durch § 1 desselben Gesetzes gedeckten Unterlassungsanspruche der Klägerin schon aus diesem Grunde stattzugeben ist. Infolgedessen braucht nicht erst auf einer der von ihr beschickten Ausstellungen, ihre Beteiligung davon abhängig gemacht hat, daß keine andere Firma ihres Geschäftszweiges dort zugelassen werde oder nicht; denn hätte sie das getan, so würde, wie der abweichenden Ansicht des Land gerichts gegenüber hervorgehoben sei, ihre Berühmung auch in dieser Beziehung unrichtig sein, insofern sie ein beträchtlicher Teil des Publikums dahin auffassen wird, daß die Auszeichnungen im Wettbewerb mit Ausstellern gleichartiger Erzeugnisse oder doch auf Ausstellungen, wo die Mitbewerber (Konkurrenten) zur Aus stellung ihrer Erzeugnisse Gelegenheit gehabt hätten, von der Beklagten erworben seien. Im Gegensatz zum Landgericht nahm also das Oberlandesgericht an, daß unlauterer Wettbewerb vor- liege, und gab der Unterlassungsklage statt. (Aktenzeichen: 3 O. 98/11.) Der Verband deutscher vewerbevereine und Hand- Werkervereinigungen hält seine Hauptversammlung vom 16. bis 17. September zu Bingen ab. Sie ist verbunden mit der Tagung des Hessischen Landesgewerbevereins. Neue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler. ^.uKu^t 1912. 8°. 8. 210—210. 1—966. ^ Sprechsaal. Unzulässige Behandlung von Bücherpaketen durch die Post. «Vgl. Nr. 185., Zu diesem Thema muß ich mich dahin äußern, daß ich recht viele Pakete beschädigt ins Haus bekomme. Bei Journal paketen läßt sich der Übelstand eher ertragen, nicht jedoch bei Paketen, die wertvolle gebundene Bücher enthalten. Um dem ärgerlichen Zustand den Garaus zu machen, habe ich mich in Leipzig, von dem ich Hunderte von Paketen erhalte, ge wandt und diese Firma auf den Defekt der Pakete aufmerk sam gemacht, um durch Vorstellungen bei der Post Remedur zu schaffen. Bemerkt aber sei ausdrücklich, daß die Verpackung der Pakete seitens der Firma Staackmann absolut nichts zu wünschen übrig läßt. Ganz im Gegenteil: die Pakete müßten bei der vorzüglichen Verpackung (eine Außenpappe, eine Einlagepappe (bisweilen sogar zwei Einlagepappenj und geschützt oben und unten durch starke Pappdeckel) unbedingt samt und sonders unbeschädigt in meinen Besitz gelangen. Es ist für mich demnach feststehend, daß die Beschädigungen nicht auf unsach gemäße Verpackung, sondern auf unsachgemäße Behandlung der Bücherpakete durch die Post zurückzuführen sind. In nicht minder schlechtem Zustande kommen sehr oft auch Pakete, die mein Leipziger Kommissionär, Max Busch Buch handlung (Julius Kößling), an mich sendet, hier in Danzig an; dieser Firma, die in jeder Beziehung exakt und gut und in bester Verpackung liefert, kann an dem ramponierten Eintreffen der Pakete absolut nicht die mindeste Schuld zugeschoben werden. Lr»?o: »Wo liegt der Hase im Pfeffer«? Zweifellos werden die Pakete irgendwo auf einem Postplatz ganz unzulässig behandelt, vielleicht hoch im Bogen in die Postwagen geworfen oder sonstwie beschädigt! Beim Betrachten dieses oder jenes ramponierten Einbandes manchen Buches, das ich eben durch die Post erhalten hatte, fiel und fällt mir mehr wie einmal der Witz ein, den ich vor längerer Zeit in einem Witzblatt las: Da unterhalten sich zwei niedere Postbeamte über die zu verladenden Pakete, und der eine sagt zum andern: »Du Pieter, schmiet mie mol dat Pachet im Boge tu, do steiht druf: .Nicht werfen'«, d. i. hochdeutsch ausgedrückt: Du Peter, wirf mir mal im Bogen dieses Paket zu, da steht drauf: »Nicht werfen«. — Eine weitere Ver folgung dieser Angelegenheit durch den Vorstand des Börsenver eins als Vertreters der buchhändlerischen Allgemeinheit ist dem nach gerechtfertigt und wird von mir hiermit befürwortet. Fr. Brüning-Danzig.
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