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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1921
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- 1921-07-30
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- 30.07.1921
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^ 176. 30. Juli 1921. Redaktioneller Teil. zwar innerlich große Verwandtschaft aufweisen (»grundsätzlich die gleichen» sind), aber doch voneinander abweichen; dann ist keine; von ihnen »allgemein» gebraucht, denn jedes teilt sich ja mit den anderen in die Allgemeinheit. Lehrbücher aber, die nur »grundsätzlich- übereinstimmen und doch »allgemein» gebraucht werden, scheinen mir eine bedenkliche Ähnlichkeit mit dem bekann ten Messer ohne Klinge zu haben, an dem der Griff fehlt. Viel leicht wollte der Gesetzgeber einfach sagen: »grundsätzlich sollen die Lehrbücher an allen Volksschulen dieselben sein«. Dann hätte er das nur auch sagen sollen! Das wäre aber vielleicht zu deutlich gewesen. Und vielleicht darf man fragen, ob dieser »Grundsatz» dann auch befolgt werden sollte? Denn ein großes Loch bekommt er schon durch die Bestimmungen über die Bekenntnis- und Welt anschauungsschulen. »Die Lehrbücher können der Eigenart des Bekenntnisses angepaßt sein-, so sagt das Gesetz, und das wird durch den vielsagenden Satz begründet: »Immerhin kann hier der Bekenntnisschule das Zugeständnis gemacht werden, daß die Lehrbücher im einzelnen der Eigenart ihres Bekenntnisses ange paßt sein dürfen«. Im Lesebuch z. B. können »Weglassungen von ganzen Lesestücken oder von Teilen davon, sowie Hinzusügungen ganzer Stücke infolge der Eigenart des Bekenntnisses zugestanden werden«. Mit herablassender Gebärde wird hier die »Anpassung an das Bekenntnis» gnädigst zugestanden! Man mag dem Dogma jeder Art noch so ablehnend gegenüberstehen: wer nicht gerade dem plattesten Materialismus verfallen ist, der wird nicht verkennen, daß die Stellung zur Religion ausschlaggebend ist für das ganze Leben; daß wahre Religion nicht in einem äußer lichen Bekenntnis zu gewissen Lehrsätzen besteht, sondern das ge samte Seelenleben des Menschen beherrscht und gestaltet. Sie gestaltet deshalb auch den Unterricht und mit ihm die Schul bücher in allen Fächern, nicht nur im Religionsunterricht. Es ist deshalb Heller Unsinn, zu meinen, daß man ein Schulbuch durch das Verfahren der Addition und Subtraktion einzelner Stücke »dem Bekenntnis anpassen- könnte. Man stelle sich ein aus moni stisch-marxistischem Geiste heraus geschaffenes Geschichislehrbuch vor, das durch dieses Verfahren etwa dem katholischen Bekennt nis »angepatzt» werden soll. Es könnte nichts anderes heraus kommen als ein höchst widerwärtiges Ragout. Es wird Wohl auch kaum jemanden geben, der ernsthaft glaubt, daß dieser Weg mit Erfolg beschnitten werden könnte. Vielleicht will man das - aber auch gar nicht. Vielleicht will man etwas ganz anderes; etwas, das zwischen den Zeilen des Gesetzes deut lich genug zu lesen steht: man will die Jugend — und zwar die ganze, ohne die geringste Ausnahme — schon vom ersten Schul jahre an in eine bestimmte, staatlich approbierte und vorgeschrie bene Weltanschauung hinein zwingen. Wer die Jugend hat, der hat die Zukunft; und wer die Volksschule hat, der hat die höhere Schule. Ebenso will man die Lehrerschaft zwingen, im Sinne einer ganz bestimmten Weltanschauung zu unterrichten. Wer vom Staat bezahlt wird, der hat die von ihm vorgeschriebene Gesinnung zu haben. Damit diese Absicht aber nicht allzu kratz zutage tritt, hüllt man sie in ein Konzessiönchen an das Bekennt nis, Wohl wissend, daß auf diesem Wege die Religion in der Schule niemals zu irgendeiner Geltung kommen kann. Und welches ist die Weltanschauung, in die Schuljugend und Lehrerschaft Hineingetrieben werden sollen wie die Hammel- Herde in die Hürde? Nun, natürlich die Weltanschauung der den Staat beherrschenden Partei. Denn wenn der Staat Lehrpläne und Schulbücher macht, so macht sie in Wirklichkeit die den Staat beherrschende Partei. Kommt dann ein politischer Umschwung, und mit ihm eine andere Partei zur Macht — flugs wird auch die Schule wieder auf xine andere Weltanschauung zugeschnitten! Was hat man früher — vielleicht nicht mit Unrecht — darüber gezetert, daß die Schule von der Kirche, von der Religion beherrscht sei! Jetzt soll sie unter die Herrschaft des Staates, der Politik gestellt werden. Hält man das für einen Fortschritt? Wenn das Ergebnis der ganzen Neugestaltung der Schule kein anderes sein soll, als daß das christlich-monarchistische Dogma ersetzt wird durch das monistisch-marxistische, dann sind wir von Lehr- und Lernfreiheit entfernter als je. Dann war alle Mühe umsonst. Wir haben »ns im Kreise hcrumgedreht, und keinem! ist genützt; weder der Schule, nach den Lehrern; weder den Eltern, noch dem Staat; weder der Freiheit, noch dem Fortschritt. Nein, vom Geiste der Freiheit hat dieses Gesetz wahrlich keinen Hauch verspürt. Die Schuld daran dürfen wir aber dem Gesetzgeber nicht beimessen. Ist doch dieses Gesetz — wie Wohl alle seine Zeitgenossen — offensichtlich eine Kompromißgeburt. Es schwitzt Kompromiß aus allen Paragraphen. Geist und Kom promiß aber Verhalten sich zueinander wie Kunst und Kino. Wo dieses blüht, verkümmert jene. Soviel glaube ich einwandfrei nachgcwiesen zu haben: das Gesetz zielt auf das Schulmonopol ab. Es versucht, eine Neue rung, die für die Schule sowohl, wie für die Volkswirtschaft ver hängnisvoll werden muß, ganz nebenbei, gleichsam in Parenthese, zu ordnen. Diese Art der Behandlung muß auf das entschie denste abgelehnt werden. Ich glaube, hierin könnten sich einmal alle Parteien einig sein, über das Schulbuchmonopol kann man verschiedener Meinung sein. Gewiß. Aber dann soll der Kamps darum ehrlich in der Presse und in der Volksvertretung aus- getragen werden. Eine Sache von dieser Bedeutung aber hinten herum und nebenbei abzutun, das geht unter keinen Umständen. Es ist deshalb zu fordern, daß die aus die Lehrbücher bezüglichen Stellen des Gesetzes (in den HZ 3 und 4) gestrichen werden. In diesem Gesetz ist ihre Stelle nicht. Man wolle es mir nicht verübeln, wenn ich von der buch- händlerisch-wirtschaftlichen Seite nur wenig gesprochen habe. Der Mensch ist eben nicht nur Buchhändler, sondern auch Vater und Staatsbürger. Und dieses manchmal so sehr, daß er darüber den Buchhändler fast vergißt. Anscheinend gibt es aber Leute, die sich nicht einmal vorstellen können, daß der Mensch von anderen Trieben und Idealen gelenkt wird als von wirtschaftlichen, mate- rialistischen; geschweige denn, daß sie es anderen Zutrauen. vr. E. Ehler mann. Zu tz 1 des Llmsatzsteuergesetzes von 1918. Umfang der U msatz st euerpfllcht eines Bühnen- vertriebsverlages. Eine Verlagsfirma pflegt das Recht zur Aufführung von Bühnen- werken, das ihr die Verfasser übertragen, an Bühnenleitungen zu über lassen. Aus dem hierfür erzielten Ertrage ist sie für das Jahr 1919 zur Umsatzsteuer herangezogen worden. In der hiergegen beim Reichs finanzhof erhobenen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksausschusses zu Potsdam machte sie geltend, das; sie das Ent gelt bis auf eine Provision von 10 bis 20 vom Hundert an die Ver fasser abführe und nur mit der Provision steuerpflichtig sei. In seiner Sitzung vom 27. Mai 1921 hat der 2. Senat des Neichsfinanzhofs die Ncchtsbeschwerde auf Kosten des beschwcrdeführcndeu Verlages als unbegründet zuriickgewiescn und in seinen Entscheidungsgründen aus- gcsührt: Nach den Feststellungen des Bezirksausschusses schließt die Steuer pflichtige die Verträge mit den Bühnenleitungen im eigenen Namen ab, nicht etwa als Vertreter der Verfasser. Ein Vertragsverhältnis mit den Bühnenleitungen besteht nur zwischen der Steuerpflichtigen und den Bühnenleitungen. Diese Feststellungen rechtfertigen die Steuerforderung, sic werden durch die Nechtsbeschwerdc weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erschüttert. Die Steuerpflichtige betont, daß durch die Übertragung der Auf führungsrechte keine Urheberrechte übertragen würden. Trotz wech selnder Fassung der Verträge im Laufe der letzten Jahrzehnte sei es nicht gelungen, die Verlagsfirmen ausreichend dagegen zu schützen, das; nicht einzelne unzuverlässige Verfasser trotz der sie persönlich bindenden Verträge das Aufführungsrecht noch anderen Bühnen wirk sam übertragen. Das mag richtig sein, trifft aber nicht den Punkt, auf den cs ankommt. Für die Umsatzstcuerpflicht der Beschwerdeführerin kommt es ausschließlich darauf an^ ob sie eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausgeübt und worin das Entgelt für diese Tätigkeit be standen hat: dagegen ist gleichgültig, ob sie Urheberrechte oder nur die Befugnis zur Aufführung von Bühnenwerken übertragen oder be gründet hat. Das ergibt sich schon daraus, das; nach dem neuen Um- satzsteuergesetze, nachdem das Vorrecht der freien Berufe inzwischen ge fallen ist, auch die Verfasser, wenn sie das Recht zur Aufführung den Bühnenleitungen unmittelbar übertrügen, ohne Zweifel umsatzsteuer- ^ pflichtig wären, ohne das; es darauf ankäme, ob sie Urheberrechte über- l tragen oder die Erlaubnis zur Aufführung erteilen. 1139
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