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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1921
- Strukturtyp
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- 1921-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1921
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- Deutsch
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A- 183, 8. August 1921. Redaktioneller Teil. besprechung zur Verfügung stehende Raum im Verhältnis zum übrigen Tertien sehr gering. Und wen» man sich vor Augen hält, welche Mengen von Neuerscheinungen wöchentlich hinaus- gehcn und die Schriftleitungen überfluten, so wird man es be greiflich finden, daß nur ein geringer Bruchteil des Glückes teil haftig werden kann, mehr oder minder ausführlich besprochen zu werden. Natürlich geben hierbei oft der Zufall, zuweilen aber auch Ungerechtigkeit und Unwissenheit de» Ausschlag, meistens fällt aber die politische Richtung des Blattes das Urteil, ob und wie ein Buch besprochen wird. Bei rein wissenschaftlichen oder Fachwerken ist dies natürlich nicht der Fall. Auf die Möglichkeit der Besprechung seines Buches hat der Verleger, wie aus Gesagtem hervorgeht, also letzthin wenig Einfluß. Es handelt sich nun darum, was im Falle der Nichtbesprcchung zu tun wäre. Die einfache Ausführung der Titel der eingelaufenen Bücher ist eben sowohl für den Leser, wie für den Verleger wertlos. Erslercr kann sich von dem Wesen des Buches kein Bild machen und wird sich Wohl in den seltensten Fällen lediglich daraufhin zu einem Kauf entschließen; meistens wird, wenn alle Monat einmal die Schriftleitung »aufräumt«, die sich ergebende Riesenwurst der Titel überhaupt nicht beachtet, auf jeden Fall verschwindet der einzelne Titel im regellosen Wust des Ganzen. Zu einer Rücksendung ist die Schriftlswmg rechtlich nicht v e r p f l i ch t e t, sic wäre auch — selbst unfran kiert, wie vorgeschlagen — niemals möglich. Für den Verleger gehen auf diese Weise, besonders wo es sich um umfangreiche Werke handelt, große Summen verloren, die natürlich von vorn herein in die Berechnung hineingezogen sind und das Werk nicht unbeträchtlich verteuern. Nach meiner Überzeugung gibt es da nur einen Ausweg, und zwar den folgenden: Die Zusendung der Besprechungsstücke wird wie früher ge- handhabt. Der Verleger teilt aber auf dem Begleitschreiben oder Waschzettel mit, daß er sich solange das Eigentums- und Ver fügungsrecht an dem Buche vorbehält, bis eine mindestens außer dem Titel Silben umfassende Besprechung er schienen und ihm zugesandt sei*). Der Verleger wartet nun, sagen wir zwei oder drei Monate. Läßt bis dahin die Zeitung nichts von sich hören, so beauftragt er mittels eines mit dessen Namen ausgefüllten, als Ausweis dienenden Vordrucks einen am Orte wohnenden Sortimenter, mit dem er in Geschäflsbezichungen steht, das Buch bei der Schrift leitung abzuholen. Den betreffenden Sortimenter, der zu diesem kleinen Dienst zweifellos bereit sein wird, entschädigt der Ver leger in irgendeiner Weise und überläßt ihm das Werk bedingt zur Abrechnung bei der nächsten Ostermesse. Auf solch einfache Weise hat der Verleger sein Eigentum wieder in seinen Besitz ge bracht, und es ist der widersinnigen Verschleuderung deutscher Geisteswerte ein Ziel gefetzt. Bernhard Funck (München). Jimmermann,Albert: Der Dcutschnationale HaIIdlungsgehilfen - Verband, sein Werden, Wirken und Wollen. 1. bis 10. Tausend. 8°. 98 Seilen. Hamburg 1921. Hanseatische Verlagsanstalt. Ladenpreis ^ 5.-. Der Deutschnntionale Handlungsgehllfen-Verband, kurz D. H. V. genannt, bedeutet seit seinem Bestehen ein Programm. Auf dentsch- völkischer Grundlage stehend, hat dieser Verband eine Entwicklung ge habt, wie wohl nur selten eine Berufsorganisation. Zu Anfang viel fach angefeindet, teilweise in Verkennung seiner Ziele, hat der D. H. V. es dennoch verstanden, der ganzen Angestclltenbewegung überhaupt sein Gepräge zu geben. Das bei der Gründung gesteckte Ziel steht den ivüh- Ein größerer Verlag legt jeder Sendung von Besprechungs stücken, die er nur auf ausdrücklichen Wunsch versendet, einen ge druckten Zettel folgenden Inhalts bei: »Zur Beachtung! Das ge wünschte Rezensionsexemplar wird hiermit unter der Bedingung über reicht, daß eine Besprechung des Buches innerhalb drei Monaten durch Übersendung von zwei Belegabzügen nachgewiesen wird. Nach Ab lauf dieser Zeit wird, wenn nicht inzwischen die Rücksendung des unbeschädigten Buches erfolgt ist, der Ladenpreis durch Postnachnahme eingezogen werden. Durch Annahme der Sendung wird auch diese Bedingung durch den Empfänger anerkannt.« Red. rern des Verbandes auch heute noch vor Augen; der Geist, den die Gründer sich zum Grundsatz machten, beherrscht heute Hundert tausende; denn bis weit in die Reihen der anderen Berufsorgani sationen der Handlungsgehilfen ist der dcutschnationale Gedanke ge drungen. Und darauf kommt es an. Die Mitglieder des D. H. V. sind nicht nur »organisiert«, sondern sie sind durchdrungen von dem Gedanken, wie er echten deutschen Kaufleuten eigen sein sollte. Solche Bewegungen braucht unsere gegenwärtige Zeit: das Materielle nicht vergessend, aber darüber die ideellen Gesichtspunkte stellend, so kommen wir wieder zu gesunden und zufriedenstellenden Verhältnissen. Das Buch ist jedem zum Studium dringend zu empfehlen, den Angestellten wie auch dem Prinzipal, wenn man in sachlicher Weise über den D. H. V. unterrichtet sein will. Ohne Vorurteil sollte eine solche Be wegung in allen Teilen des deutschen Volkes Beachtung finden, es würde dann um manches besser stehen! Kleine Mitteilungen. Vcrzollungsgcbühr für Bücher in Briefen und Kreuzbändern. (Vgl. Börsenblatt 1921, Nr. 99, 77 und 179.) - Bereits Ansang d. I. wurde darüber geklagt, daß die Brlesscndungen und Kreuzbänder aus dem Ausland von der Post den Zollstcllen zur Prlisung ihres In halts überwiese» werden, und daß selbst dann Verzollungsgeblihr zu entrichten Ist, wenn der Inhalt als zollfrei bezeichnet wurde. Diese Maßnahme erschien unberechtigt, einmal, well Bücher zollfrei sind und eine Verzollungsgebühr von ,/i 1.89 bis 2.— einem Zoll glcich- zuachten ist, dann aber auch, well, soweit es sich um Kreuzbänder handelt, der zollfreie Inhalt leicht erkannt werden kann und eine Überweisung an die Zollstcllen daher unnötig ist. Diese Vorgänge gaben dem Vorstand des Börsenvereins Ver anlassung, das Relchssinanzminlsterium und das Reichspostmtnistertum zu bitten, anzuordnen, daß Sendungen, bei denen ein zollfreier In halt ohne weiteres anzunehmen ist (Büchersendungen an und von Buch- handelssirmenj, seitens der Post nicht den Zollstellen zugeflihrt wer den, daß aber, wenn eine Überweisung an die Zollstellen in Einzel- sällen nnoermeidlich ist, eine Verzollungsgeblihr nur dann erhoben wird, wenn sich bei der Prüfung ein zollpflichtiger Inhalt ergibt. Vom Reichsmlnister der Finanzen ging nachstehende Antwort ein: »Nach 8 3 Ziffer 3 der Postzollordnung sind alle aus dem Aus lande eingehenden Brlesscndungen, bei denen die Vermutung zoll pflichtigen Inhalts gerechtfertigt erscheint, der zuständigen Zollstelle vorzufllhren. Bei Büchern, die je »ach ihrem Inhalt zollpflichtig oder zollfrei sein können, wird die Post jene Voraussetzung für die Vorführung immer als gegeben annehmen müssen, da sie zur Bein teilung der Zollsrage nicht zuständig ist. Ilm diese zu entscheiden, wird aber in der Regel auch — wie in dem vorliegenden Sondcr- salle— die zollamtliche Beschau erfolgen müssen. Kür die vorgeschriebene Mitwirkung hierbei (88 8 und 19 der Postzollordnung) ist die Post gemäß 8 8 Abs. 7 a. a. O. zur Er hebung einer Gebühr befugt. Dabei ist cs dann gleichgültig, ob die Beschau die Zollpflichtigkeit oder die Zollsrciheit der Sendung ergibt. Z» einer Änderung dieser Bestimmungen, die auch nur im Ein vernehmen mit der Postverwaltung geschehe» könnte, liegt ein An laß nicht vor, zumal nach 8 8 der PZO. der Empfänger die Ver mittlung der Post durch eine bei der Postanstalt des Bestimmungs ortes abzugebende Erklärung ein slir allemal ober für bestimmte Einzelfällc ansschließen kann. Er muß dann ans die Benachrichtigung seitens der Post die Verzollung selbst bewirken,« Das Ncichspostministcrium hat sich wieder mit dem Finanz ministerium in Verbindung gesetzt und gab jetzt folgenden Bescheid: »Nach der Stellungnahme des Reichsfinanzministertums kann eine Erleichterung der sür Bllchersendungeu ans dem Auslände be stehenden Zollvorschriften nicht zngelasscu werden, Auch zwischen Buchhandlungen ausgctanschte Büchcrsendnngen können allgemein von der Zuführung an die Zollstellc» nicht ausgenommen werden. Um jedoch den Wünschen des Publikums entgegenzukommen, ist von, 1. August ab die Verzollungspostgebühr sür Bries- sendungen a u f ,./k 1.— herabgesetzt worden. Im übrigen wird bemerkt, daß für Bllchersendungen, die als unbestellbar aus dem Auslande an den Absender zurückgelange», keine Bcrzollungs- postgeblihr erhoben wird,« Erreicht wurde sonach nur eine Ermäßigung der Gebühr ans .// l- , die aber in Wegfall kommt, wenn die Empfänger der Post erklären, die Verzollung aller für sie eingehenden Sendungen selbst bewirken zu wollen. Norwegen und dir russische Literatur, - Der norwegische Staats rat hat das vom Ministerium Halvorsc» erlassene Verbot gegen die Ein- und Ausfuhr von russischer Literatur aufgehoben. Dieser Schritt erfolgte auf Veranlassung des neuen Instizministers Aninndsen, 1179
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