Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1884
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- 1884-09-04
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- 04.09.1884
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4018 Vermischte Anzeigen. 206, 4. September. An die Redaction des Börsenblattes für den deutschen Buchhandel. s42637.^ Berlin, den 23. August 1884. In Nummer 194 des Börsenblattes vom 20. August haben Sie über den Prozeß Pietsch eontra Thiel eine kurze Notiz gebracht. Ge statten Sie, daß ich den Gegenstand, der für Buchhändler von besonderem Interesse ist, etwas ausführlicher behandele. In dem mir heute zugestellten Urtheile heißt cs wörtlich: „Es ist nachgewiesen, daß der Kläger sich für die Kritik eines Buches von desfen Ver leger hat bezahlen lassen. Wenn die Zahlung auch zunächst für ein Referat angenommen wurde, welches lediglich dazu bestimmt war, einer den Charakter einer freien Kritik nicht in Anspruch nehmenden Buchhändleranzeige als Grundlage zu dienen, und wenn man diese Handlungsweise des Klägers, so miß bräuchlich sie ist, doch mit ihrer Ueblichkeit entschuldigen könnte, — so ist doch hier nach gewiesen, daß Kläger einige Zeit nachher über das fragliche Werk in der „Vossischen Zeitung" eine Kritik veröffentlichte, welche, wie Kläger selbst zugibt, naturgemäß den selben Inhalt haben mußte, wie jenes vom Verfasser bezahlte Elaborat Hiernach charak- terisirt sich auch diese Kritik sachlich als eine vom Verleger bezahlte. Daß dieses Verfahren des Klägers ein incorrectes und verwerfliches ist und mit dem Wesen einer wirklichen freien Kritik im Widerspruch steht, liegt auf der Hand." Bezüglich des Autors Herrn Heiberg sagt das Urtheil: „Der in der Hauptverhandlung ver nommene Zeuge Heiberg, welcher trotz red lichen Bemühens die Wahrheit zu sagen, doch offenbar unter dem Druck seines In teresses zur Sache als Autor des vom Kläger günstig kritisirten Buches, sowie seiner freund schaftlichen Beziehungen zum Kläger seine Bekundungen vorträgt, hat folgende Angaben gemacht: Er habe, nach Vereinbarung mit seinem Verleger, dem Zeugen W. Friedrich, den Kläger ersucht, eine Recension des von ihm — Heiberg — verfaßten Werkes »Ausgetobt« abznfaffen, die für Veröffentlichung nicht in einer Zeitung, sondern in einer von Friedrich zu erlassenden Anzeige bestimmt gewesen sei; derartige Anzeigen pflegten seitens der Ver leger von hervorragenden Kritikern gegen Honorar extrahirt und demnächst in Circular form den Sortimentsbuchhändlern zugeschickt zu werden. Pietsch habe, ohne vorher die Honorarfrage zu berühren, die Recension ab gefaßt und an W. Friedrich geschickt, welcher nur einen kurzen Auszug daraus in dem be züglichen Circular veröffentlicht habe. Pietsch habe demnächst das Buch in der »Vossischen Zeitung« im Sinne seiner ersten Recension besprochen. Nach längerer Zeit hätte Pietsch an den Zeugen geschrieben und ungefragt: »wie es mit der Recension stünde; er habe noch nicht einmal ein Freiexemplar.« Diese Karte habe Zeuge dem W. Friedrich mit der Aufforderung eingeschickt, nunmehr dem Kläger sein Honorar zu senden. W. Friedrich habe demnächst dem Kläger 30 Mark zugestellt, zu welchen jedoch Zeuge, ohne Vorwissen des Pietsch, 15 Mark beigesteuert habe. Später will Zeuge mit W. Friedrich über eine Re cension eines anderen seiner Werke durch den Kläger correspondirt und ihm angedeutet haben, daß dann die Zahlung eines höheren Honorars, als des im vorhergehenden Falle gewährten, nach Auffassung des Zeugen durch aus unzulänglichen, angezeigt erscheine. Diese Andeutung sei nicht nur ohne Vorwissen des Klägers erfolgt, sondern Kläger habe sogar eine vom Zeugen wegen Recensirung des Buchs an ihn gerichtete Anfrage unbeant wortet gelassen." . Im Leipziger Termin vom 14. Juni hatten die Zeugen W. Friedrich und Heinr. Schmidt Folgendes laut gerichtlichen Protokolls ausgesagt: 1. Zeuge W. Friedrich, Hofbuchhändler in Leipzig: „Ich kann nur Folgendes bekunden: Ich habe dem Herrn Ludwig Pietsch am 15. Novem ber 1882 mittelst Postanweisung 30 Mark geschickt für die am 9. desselben Monats er folgte Besprechung des in meinem Verlage erschienenen Buches von Heiberg in der »Vossischen Zeitung«. Die Anregung hierzu habe ich von dem Autor Heiberg selbst erhalten. Ich kann mich zwar jetzt nicht erinnern, daß ich bereits vorher ein Buch zur Besprechung an die Redaction der genannten Zeitung geschickt habe, ohne einen Erfolg zu erzielen. Auch ist mir nicht erinnerlich, daß Heiberg mir mitgetheilt hat, das einzige Mittel, eine Besprechung herbeizuführen, sei, dem Kläger Etwas zukommen zu lassen, dessen guter Freund er sei, und mit dem er bereits ge sprochen habe. Doch aber erhielt ich von Heiberg einen Brief, in welchem er mir un gefähr mittheilte, daß er an Pietsch geschrieben habe, um eine Recension des fraglichen Buches herbeizuführen in meinem Interesse, und daß ich mich in Bezug auf das Honorar seinen, des Pietsch, Wünschen unterordnen würde. Daraufhin ist denn auch die erwähnte Be sprechung in der Vossischen Zeitung erschienen, in welcher das Buch eine glänzende Empfeh lung fand. Da ich keine Nummer der Zei tung zugesandt erhielt und dieselbe auch sonst nicht lese, so erfuhr ich zunächst von dem Artikel nichts. Nach einigen Tagen erhielt ich aber von Heiberg den betreffenden Aus schnitt aus der »Vossischen Zeitung« nebst einem Begleitschreiben, in welchem er mich aufforderte, dem Pietsch baldigst das Honorar für den Artikel zu senden, und aus welchem mir hervorzugehen schien, daß Pietsch selb st das Ho norar gewünscht hatte. Nach einigerZeit habe ich mich auf Veranlassung Hei- berg's an Pietsch gewendet, um ein anderes Buch Heiberg's besprechen zu lassen. Heiberg schrieb mir damals, in welcher Weise ich das Gesuch an Pietsch formuliren sollte, und ich erinnere mich auch, daß er, Heiberg, hierbei erwähnte, daß für diese Besprechung dem Pietsch ein höheres Honorar zu zahlen sei, als für die frühere Besprechung. Des Wortlautes des betreffenden Briefes erinnere ich mich jedoch nicht mehr, der Sinn desselben ist aber von mir vorstehend richtig angegeben worden. Da ich damals unwohl war, so habe ich, wie ich glaube, nicht selbst an Pietsch geschrieben, sondern einer meiner Gehilfen hat den Brief verfaßt, und ich weiß darum nicht, ob in dem Briefe eines Hono rars Erwähnung gethan ist; Pietsch hat aber die Besprechung abgelehnt; doch erinnnere ich mich nicht mehr, aus welchem Grunde. Die vorstehend erzählten Thatsachen habe ich in einer hiesigen Privatgesellschaft bei Gelegenheit eines Gesprächs erzählt, welches ich mit Herrn Thiel über Mißstände in der Presse, namentlich über die Bestechlichkeit der Recensenten geführt habe." 2. Zeuge Heinrich Schmidt, Verlags- buchhänder in Leipzig: „Ich habe mit Pietsch wegen einer Be sprechung des in meinem Verlage erschienenen Werkes: „Berlin in Wort und Bild" nicht verhandelt, sondern vielmehr wegen Liefe rung des Textes dieses Werkes mit ihm eine Unterredung gehabt, bei welcher ich ihm 100 Mark für das Heft angeboten habe. Pietsch lehnte jedoch mein Anerbieten ab, weil er, wie er sagte, keine Zeit habe. Die Unterredung zwischen mir und Pietsch fand in dem Locale von Dressel in Berlin, wo selbst wir gemeinschaftlich sonpirt haben, statt und zwar auf meine Rechnung, welche, so viel ich mich erinnere, gegen 30 Mark betrug. Daß Pietsch auch Besprechungen von Büchern gegen ein Honorar liefert, hat mir einmal der hiesige Buchhändler Friedrich er zählt, soviel ich mich wenigstens zu erinnern glaube." Herr Pietsch selber äußerte sich nach dem Berichte der „Post" „über die Behauptungen des Beklagten in vollster Entrüstung. Auch nicht ein Schatten von Wahrheit hafte an den selben. Niemals habe er von einem Banquier, einem Künstler oder Buchhändler sich in un ehrenhafter Weise seinen Artikel bezahlen lassen, und Niemand habe ein Recht, die Ehre seiner schriftstellerischen Thätigkeit anzutasten. Herr Pietsch hebt hervor, daß er zu einer Be sprechung von Büchern überhaupt gar nicht verpflichtet sei. Allerdings werden ihm solche sehr oft von Buchhändlern wie Autoren zu gestellt, weil man wisse, daß er bei Abfassung einer Kritik sehr gewissenhaft zu Werke gehe und die Bücher, bevor er eine solche veröffent liche, auch wirklich lese, was nicht immer und überall geschehe. Dann müsse er doch aber auch sagen, daß das Honorar von 30 Mark für eine eingehende Kritik unverhältnismäßig gering sei. Im vorliegenden Fall mit dem Buchhändler Friedrich handle es sich aber gar nicht um eine Kritik, sondern einfach um ein buchhändle risches Circular, welches er für Herrn Heiberg, mit dem er persönlich befreundet, geschrieben habe. Leugnen könne er nicht, daß ihm öfters von beschränkten Künstlern Honorare für Kri tiken angeboten und auch zugeschickt worden sind. Sei dies vor dem Erscheinen derselben der Fall gewesen, dann habe er sie mit dem Bemerken zurückgesandt, daß man sich wohl in ihm irre; nach dem Erscheinen habe er dies mit ziemlich groben Worten gethan. Ein Jeder, der ihn nur einigermaßen kenne, werde be zeugen, daß er niemals ein Honorar in unan ständiger Weise gefordert oder erhalten habe." Ich selbst sage nur das Eine: das Circu lar des Herrn Friedrich vom 16. October 1882 enthält drei, die Kritik in der „Vossischen Zeitung" vom 9. November 1882 80 Zeilen. Getrost überlasse ich es dem Urtheile meiner Herren Collegen, ob die tatsächlich an Herrn Pietsch übersandten 30 Mark das Entgelt für das Circular oder für die ausführliche Kritik gebildet haben. Selbstverständlich habe ich gegen das Ur theil die Berufung angemeldet. Hochachtungsvoll Friedrich Thiel, Redacteur und Verleger. Coloriranstalt. Gegründet 1854. Leipzig, Tauchaer Str.
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