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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1884
- Sprache
- Deutsch
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258, 8. November. Nichtamtlicher Th eit. 5179 Hier kommt die Concurrenz des Verlages in's Spiel. Das Re sultat ist aber das gleiche; der Verleger sieht über das Sorti ment hinweg — aus die Abnehmer selbst. Ja, wenn das Sorti ment als Selbstkäufer aufträte, das wäre etwas anderes, dann würde sich der Verleger sagen, ich muß für den Sortimenter arbeiten, verlegen, er kauft. Das thut aber das Sortinient nicht, das Sortiment kann nicht kaufen, und so bleibt dem Ver leger nichts anderes übrig, als sein Publicum selbst zu suchen. Er sucht es nun sogar mit Umgehung der Sortimentsvermitt lung , weil er in dieses nicht mehr das rechte Zutrauen hat, oder weil er der Concurrenz wegen dazu gezwungen ist. Das Sortiment fühlt Wohl heraus, wie wichtig dieser Umstand für sein Wohlbefinden ist. Statt aber im eigenen Erstarken diese Uebel zu beseitigen, versucht man Re pressalien gegen die Verleger. Man vergißt, daß der Sortimenter wohl absolut an den Verleger gebunden ist, nicht aber umgekehrt, der Verleger an den Sortimenter. Trotzdem liegen solche Repressalien vor (z. B. in den Agitationen einzelner Provinzialvcreine und des Verbandes der Provinzialvereine), und man glaubt zu erreichen, daß der Verlag mit Hintansetzung seiner eigenen Interessen für die Interessen des Sortiments ein trete. (So muß es aufgefaßt werden, wenn man aufgefordert wird, plötzlich an bisher gute Abnehmer nichts mehr zu liefern. Die hier üblichen Anweisungen des Sortiments auf die Zukunft haben wohl wenig Cours). Man erreicht aber gerade das Gegen- theil; eine Mißstimmung tritt zwischen den beiden Verbündeten, dem Verlag und Sortiment, ein, wie sic z. B. auf der letzten Cantatcversammlung ziemlich scharf zum Ausdruck kam, welche von höchster Bedeutung für den dritten Factor, für das Pu blicum, im vorliegenden Falle für die Postbuchhandlung ist. Solange Verlag und Sortiment einig sind — „conform gehen" — solange wird von einer ^Post- buchhandlung keine Rede sein dürfen; denn der Ver leger ist in der Lage dieselbe zu verhindern; erst wenn diese Einigkeit nicht mehr besteht, beginnt die Ge fahr für das Sortiment und die Suche nach Ersatz des selben! Wer will cs vielleicht leugnen, daß das Sortiment noch viel mehr aus dem Kerbholz hat, als hier auch nur angedeutet werden kann? Steht und fällt das Sortiment nicht mit einem Privileg, das gesetzlich gar nicht mehr anerkannt ist? Die abso lute Handels- und Gewerbefrciheit unserer Gesetzgebung weiß von keinem gleichmäßigen Rabatt, von keinem Ladenpreis, von keinem Schleudere!, und das Sortiment mit seinem Anathema der Schleudern, mit seinem Normalrabatt und Anderem hängt daher gewissermaßen in der Luft. Ich resumire, daß das Sortiment trotz aller seiner Mängel beibehalten werden muß, und namentlich den amtirenden Behörden anzuempsehlen ist, das Sortiment als etwas durch Herkommen und Einrichtung Berechtigtes anzuerkennen und Vor schlägen wie den von Hartmann'schen nicht gar zu williges Ohr zu leihen. Mögen wir in Deutschland nun 10, 15 oder 20 Tausend Buchhändler haben, die sich vom Sortiment nähren, sie alle haben doch das Recht, vor den staatlichen Organen Ruhe und Sicherheit in ihrem Gewerbe, das in vielen Fällen vom Vater und Großvater aus den Sohn vererbt ist, zu behalten. Einen ganzen Gewerbestand, wie den Sortimentsbuchhandel, wird man nicht mit schnellfertigen „postalischen Einrichtungen", deren Nutzen doch immer erst noch bewiesen werden soll, be seitigen wollen. kl. Statuten der Centralvereins für das gesammte Buchgewerbe in Leipzig. Zweck des Vereins. 1. Der Centralverein, welcher mit dem Rechte juristischer Per sönlichkeit seinen Sitz in Leipzig hat, bezweckt, unter ausdrück licher Ausschließung aller socialpolitischen Fragen die technischen Interessen des Buchgewerbes zu fördern, insbesondere einen er höhten Einfluß der Kunst auf dasselbe herbeizuführen. 2. Um obige Zwecke zu erreichen, richtet der Verein sein Augen merk hauptsächlich auf folgende Punkte: 1) Gründung und Unterhaltung eines deutschen Mu seums für das gesammte Buchgewerbe, verbunden mit Fachbibliothek und Journalisticum, sowie mit kleineren, periodisch wiederkchrenden, durch Vorträge erläuterten Aus stellungen. 2) Errichtung einer höheren sachlichen Fortbildungs anstalt (Deutsche Akademie für das gesammte Buchgewerbe) für Ausgelernte oder in Kenntnissen Vor geschrittenere. In Anschluß hieran Ertheilung von Fach unterricht an Lehrlinge und Abhaltung technischer Vorträge. 3) Pflege des Ausstellungswesens des Buchgewerbes sowohl durch Specialausstellungen als auch durch korpora tive Vertretung des Leipziger, event. des deutschen Buch gewerbes aus den internationalen Ausstellungen. Die Mitglieder des Vereins. 3. Ordentliches Mitglied des Centralvereins kann jeder selbständige Besitzer oder verantwortliche Vertreter eines dem Buchgewerbe im engeren oder weiteren Sinne (9) angehörenden Geschäfts werden. Da jedoch die mit dem Verein verbundenen Institutionen, namentlich das Museum und die Akademie, nicht nur ein In teresse für buchgewerbliche Fachgenossen haben, sondern den Charakter allgemeiner Bildungsanstalten tragen, deren regelmäßige Benutzung und Förderung sowohl von anderen Gewerbetreibenden als auch von dem wissenschaftlichen und im Allgemeinen von dem gebildeten Publicum erwartet und gewünscht werden muß, so sollen auch außerhalb des Buchgewerbes Stehende als außer ordentliche Mitglieder dem Verein beitreten können. 4. Wer den Eintritt in den Centralvercin, entweder als ordentliches oder als außerordentliches Mitglied wünscht, zeigt, wenn er nicht ausdrücklich von dem Vorstand zum Beitritt ein geladen wurde, diesem seinen Wunsch schriftlich an. Der Vor stand beschließt über die Aufnahme; im Verweigerungssalle hat der Zurückgewiesene das Recht an die Generalversammlung zu appelliren. 5. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen, jedoch nicht unter 10 Mark. Einmal bewilligte Bei träge werden, so lange keine Abänderung derselben angezeigt wird, sorterhoben. Außerdem erlegt jeder Ausgenommene ein Eintrittsgeld ebenfalls nach Belieben, jedoch nicht unter 10 Mark. 6. Wer bei seinem Eintritt in den Verein oder zu einer an deren Zeit eine Summe von 300 Mark zahlt oder eine Schenkung 718»
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