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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1884
- Sprache
- Deutsch
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5180 Nichtamtlicher Theil. 258, 5, November von Ausstellungsgegenständen an Werth von 500 Mark nach der Schätzung der „Sachverständigen des Vereins" stiftet, wird als Förderer des Vereins in die Rolle dieser eingetragen. Die Schenkungen von Geld oder von Gegenständen können auf drei Jahre vertheilt und die Geldbeiträge je nach Wahl des Gebers dem Central-, dem Museums- oder dem Akademiesonds zuge wiesen werden. Findet keine Bestimmung statt, so entscheidet der Vorstand. 7. Die Mitgliedschaft ist eine persönliche. Ordentliche Mit glieder, welche ihr Geschäft freiwillig aufgeben, können auch ferner hin dem Verein als solche angehören. Der Austritt steht jederzeit frei, nur hat der Ausscheidende die antheiligen Lasten für das laufende Geschäftsjahr zu tragen. Ausschluß kann durch den Vorstand mit drei Viertel der Stimmen sämmtlicher Vorstandsmitglieder verfügt werden. Dem Ausgeschlossenen steht Appell an die Generalversammlung frei. Die Wiederaufnahme Ausgeschlossener erfolgt unter den selben Modalitäten. 8. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten, die sich um den Verein rcsp. die Ziele, welche der Verein anstrebt, be sonders verdient gemacht haben, ernannt werden; sie haben als dann die Rechte, jedoch nicht die Pflichten der ordentlichen oder der außerordentlichen Mitglieder. Die Initiative zur Ernennung von Ehrenmitgliedern kann nur von dem Gesammtvorstande ergriffen werden und nur unter Beistimmung von drei Viertel der Mitglieder desselben. Die Wahl selbst geschieht durch den Gesammtvorstand und die sämmt- lichen ständigen Commissionen des Vereins bei Majorität von drei Viertel der Stimmen. Absolute Verschwiegenheit über die Wahlvorgänge ist Ehrenpflicht der Betheiligten. S. Zur Erleichterung der verschiedenen Wahlen und des ge meinschaftlichen Zusammenwirkens überhaupt werden die ordent lichen Mitglieder des Centralvereins nach der Natur ihres Ge schäfts in fünf Gruppen getheilt: Gruppe I: Buch-, Kunst- und Musikalienhändler. „ II: Buchdruckereibesitzer. „ III: Schristgicßcreibesitzer, Stempelschneider und Gra veure, Inhaber von xylographischen, galvanoplasti schen, Hochätzungs- und ähnlichen Anstalten. „ IV: Besitzer lithographischer und chalkographischer In stitute oder solcher, in welchen die in der Photo graphie wurzelnden vervielfältigenden Künste aus geübt werden. „ V: Besitzer von Papierfabriken, Buchbindereien, Farbe-, Utensilien- und Maschinenfabriken für das Buch gewerbe. Wer mehrseitige Geschäfte betreibt, wählt selbst die Gruppe, in welcher er eingetragen sein will, kann jedoch auf Wunsch später in eine andere Gruppe übertreten. Eine VI. Gruppe bilden die außerordentlichen Mitglieder. Der Gesammtvorstand und die Verwaltung. 10. Der Gesammtvorstand des Centralvereins setzt sich wie folgt zusammen: 1) Drei aus der Gesammtheit gewählte ordentliche Mitglieder, ^ welche die Aemter des Vereins-Vorsitzenden, des zweiten Vor sitzenden und des Cassirers bekleiden. Diese bilden den geschäftsführenden Ausschuß des Cen- tralvercins (13). In Verhinderungsfällen werden Stell vertreter aus der Zahl der fub 3 Angeführten durch den Gesammtvorstand gewählt. Ist der erste Vorsteher verhindert, tritt der zweite an seine Stelle. 2) Die sechs Mitglieder der Specialvorstände für das „Museum" und für die „Akademie" (s. 18 u. 23). 3) Fünf Mitglieder, von welchen je eins aus einer der fünf Berussgruppen und zwar durch die Angehörigen dieser Gruppe gewählt wird (g). Drei in derselben Weise gewählte Stellvertreter gehören dem Vorstände nur an, insofern sie als Ersatz einberufen werden. 4) Ein bis fünf Mitglieder der außerordentlichen Mitglieder, welche durch diese Gruppe selbst gewählt werden. Solange die Zahl der Mitglieder der VI. Gruppe nicht ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder überschreitet, wird ein Vorstandsmitglied gewählt; für jedes begonnene Fünftel ein weiteres, bis die Zahl fünf erreicht ist. 11. Sämmtliche Wahlen der Vorstandsmitglieder werden in der Generalversammlung mittelst vorher vertheilter Stimmzettel nach einfacher Majorität der Abstimmendcn vollzogen. Die Wahlen gelten auf zwei Jahre. Die abtretenden Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden, sind aber nicht verpflichtet, durch zwei Wahlperioden hinter einander zu amtiren. 12. Dem Gesammtvorstand, resp. dem geschästsführenden Aus schuß (13), liegt die Vertretung des Vereins nach innen und außen ob, ingleichen die Besorgung aller Angelegenheiten, hin sichtlich welcher das Statut nicht etwa anders bestimmt. Namentlich hat der Vorstand, bezw. der geschästssührende Ausschuß: 1) den Verein Staatsregierungen, Behörden und dritten Per sonen gegenüber zu vertreten; 2) das Statut des Vereins aufrecht zu erhalten und alle statutengemäßen Beschlüsse zu veröffentlichen, bezw. zu voll ziehen; 3) die Aufnahme neuer Mitglieder zu bewirken; 4) die Generalversammlung zusammenzubcrufen und zu leiten unter Vorsitz des ersten Vorstehers oder dessen Stellver treters; 5) die Cassenangelegenhciten und das Vermögen des Vereins zu verwalten, den jährlichen Voranschlag zu entwerfen, so wie den Rechenschaftsbericht zu geben; 6) die Oberaufsicht über die Anstalten des Vereins zu üben; 7) die nöthigen Beamten sowie einen juristischen Beirath zu wählen, zu instruiren, event. zu entlassen; 8) in dringlichen Fällen außerordentliche Maßregeln im Inter esse des Vereins (mit zwei Drittel Majorität sämmtlicher Mitglieder des Vorstandes) zu beschließen 13. Dem geschästsführenden Ausschuß des Centralver eins allein steht das Zeichnen für den Verein zu; er hat das Recht, in allen Fällen, wo nicht anders durch dies Statut bestimmt ist, für den Vorstand und für den Verein bindende Erklärungen abzugeben. Er zeichnet: „Der Vorstand des Centralvereins für das gesummte Buchgewerbe" und ist durch Bekanntmachung in den 8 17 erwähnten Blättern den Behörden gegenüber zu legi- timiren. Er kann allen Sitzungen der Specialcommissionen bei wohnen und sich bei den Debatten betheiligen.
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