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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1884
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1884
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Hk 2S8, k. November. Nichtamtlicher Theil. 5181 14. Die lausenden Geschäfte mit Ausnahme der Cassenangelegen- heiten (15), werden durch das, unter Aufsicht des geschästsführen- den Ausschusses stehende Bureau besorgt. Dasselbe vermittelt den schriftlichen Verkehr des Gesammtvorstandes mit den Special vorständen der Commissionen und nach außen; an dasselbe sind alle Briefe und andere Zusendungen von außen zu richten. Im Archiv des Bureaus werden alle Documente und Acten, ebenfalls mit alleiniger Ausnahme der das Vermögen und die Casse be treffenden, ausbewahrt und in Ordnung gehalten. 15. Die Leitung des Bureaus geschieht durch einen von dem Gesammtvorstand gewählten, besoldeten oberen Beamten, dem zur Seite die sonst etwa nöthigen Arbeitskräfte gestellt werden. Der selbe hat alle Briefe, Berichte, Erlasse des Vorstandes nach Auf trag abzufassen, zu contrasigniren und zu registriren. Er wohnt den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses, des Vorstandes und der verschiedenen Ausschüsse bei und führt cvent. darüber das Protokoll und hat das Recht, sich an der Debatte zu be theiligen. Näheres über seine äußere Stellung und seine Ver hältnisse zu dem Gesammtvorstand ordnet ein Vertrag mit letz terem und die ihm zu ertheilende Instruction. . IS. Der Cassirer des Ceutralvereins hat die Verwaltung der Cassenaugclegenhciten. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu besorgen; zu den letzteren ist, sofern sie nicht auf Posten des genehmigten Voranschlags beruhen, die Zustimmung des geschäftsführendcn Ausschusses erforderlich. Er hat die nöthigen Bücher zu führen oder unter seiner Verantwortlichkeit führen zu lassen, im Verein mit den Cassirern des Museums und der Akademie den Rechenschaftsbericht und den Voranschlag auszustellen. Die Anlegung der Capitalien muß in sicherster Weise und unter Zustimmung des Ausschusses geschehen. Die Ausbewahrung derselben und der sonstigen Gelddocumente findet bei einem vom Staate beaufsichtigten Bankinstitute oder bei einer öffentlichen Casse statt. 17. Alle Bekanntmachungen des Gesammtvorstandes an die Mitglieder des Centralvereins geschehen einmal durch die „Königl. Leipziger Zeitung", die „Leipziger Nachrichten" und das „Leipziger Tageblatt" und gelten alsdann als statutarisch genügende Mit theilung an die Betreffenden. Die Berichte über die Generalversammlungen, die Jahres- Abschlüsse und Voranschläge, die - achweise über den Fortgang des Museums und die Wirksamkeit der Akademie, über den Be stand der Mitglieder u. dgl. werden mindestens einmal jährlich veröffentlicht und diese Berichte den Mitgliedern gratis zugestellt. Die in denselben enthaltenen Mittheilungen sind ebenfalls als statutarisch genügend bekannt gemacht zu betrachten. Das Museum. 18. ' Die Leitung der speciellen Angelegenheiten des Deutschen Museums für das gesammte Buchgewerbe hat eine besondere Museums-Commission, nämlich: 1) Drei Mitglieder, welche aus der Gesammtheit der dem Centralverein Angehörenden gewählt werden und den Special vorstand für die Museumsangelegenheiten bilden. Die Mitglieder des Specialvorstandes gehören als solche dem Gesammtvorstand an (K 10). 2) FünfMitglieder, eins ausjederdersünfMitgliedergruppen des Centralvereins, durch dessen Generalversammlung gewählt. Aus der Zahl dieser fünf Mitglieder werden vor kommenden Falls Stellvertreter des Special-Vorstandes durch die Museums-Commission gewählt. 3) Delcgirte der Gruppe der außerordentlichen Mitglie er analog den Bestimmungen aus A 10 sub 4. 4) Etwaige Deputirte der Regierung, der Stadt oder der jenigen Korporationen, mit welchen der Verein in ein näheres Verhältiüß in Museums-Angelegenheiten tri t. Die Details des Verhältnisses zu dem Gesammtvorstand ordnet ein Regulativ. lg. Das Museum wird gebildet: u) durch Ankäufe aus dem Fonds des Vereins oder b) aus den de», Museum gemachten Schenkungen an Geld, a) durch Schenkungen von Ausstellungsgegenständen, cl) durch bedingungs- oder zeitweise überlassene Gegenstände. 20. Der regelmäßige Besuch des Museums, sowie die Be nützung der Bibliothek, der Zutritt zu dem Lesesaal, zu den Aus stellungen und den Vorträgen steht gleichmäßig den Mitgliedern nach den Anordnungen des Regulativs zu. Außerdem findet, hauptsächlich im Interesse der GewcrbS- gehilfen, eine Abonnementsbetheiligung statt, auch werden Frei karten an solche wie an die Zöglinge der Akademie, event. an andere, ausgetheilt. Die Bestimmungen über Zahl, Austheilung und Abonnementspreis ordnet der Gesammtvorstand nach den Vor schlägen der Museums-Commission. 21. Den, abgetrennt von dem sonstigen Fonds des Ccntral- vereins besonders zu verwaltenden Museumsfonds bilden: 1) Beiträge aus der Centralvereinscafie; 2) Schenkungen; 3) Erlös von Abonnements- und Eintrittskarten 22. Die innere Administration des Museums sowie der mit diesem verbundenen Institutionen wird, sobald die Nvthwendig- keit eintritt, einem besoldeten oberen Beamten übertragen, der nüthigenfalls durch Hilfspersonal unterstützt wird. Derselbe wird von dem Centralvorstand nach Vorschlag des Museumsvorstandes angestellt. Das Nähere über die äußere Stellung u. a. wird analog den Bestimmungen sub Z IS geordnet. Die Akademie. 23. Für die Angelegenheiten der deutschen Akademie für das gesammte Buchgewerbe wird eine besondere Commission ernannt; Mitglieder derselben sind: 1) Drei aus der Gesammtheit gewählte Mitglieder, welche den Specialvorstand für die Akademie-Angelegenheiten bilden. Die Mitglieder sind als solche auch Mitglieder des Ge sammtvorstandes. 2) Fünf Mitglieder, je eins aus den fünf Gruppen, durch die den Gruppen Angehörenden gewählt. Aus diesen fünf Mitgliedern werden vorkommenden Falls Stellvertreter des Specialvorstandes der Akademie durch Wahl aller Mitglieder des Akademievorstandes ernannt. 3) Ein bis fünf Mitglieder aus der sechsten Gruppe analog mit den Bestimmungen des H 10 sub 4 und K 18 sub 3. 4) Deputirte, welche nach besonderen Verträgen mit dem Staate, der Stadt oder mit Corporationen beigeordnet werden. Alles Nähere wird durch Regulativ analog den Be stimmungen des Z 18 geordnet.
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