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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1902
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- 1902-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1902
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- Deutsch
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9963 Nichtamtlicher Teil. 278, 1. Dezember 1902. werbeordnung und in dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorfind- lichen Bestimmung, daß die Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses durch Angestellte oder Bedienstete während des Dienstverhältnisses zu Zwecken des Wettbewerbs in den in § 9 Absatz 1 vorgesehenen Fällen des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb als Untreue und Vertrauens mißbrauch gilt und als ein wichtiger Grund zur sofortigen Entlassung des Bediensteten anzusehen ist, eventuell auch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt. Die sogenannte Konkurrenzklausel in Dienstverträgen trifft nicht den Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, sondern die Beschäftigung in gleichen oder ähnlichen gewerb lichen Unternehmungen nach erfolgtem Dienstaustritt inner halb eines bestimmten geographisch abgegrenzten Gebiets. Es kann aber vermittelst der Konkurrenzklausel der Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses für die Zeit nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erstreckt werden dadurch, daß man auf die Mitteilung derselben an andre oder aus die eigenmächtige Verwertung hohe Konventionalstrafen setzt (vergl. § 74 H.G B. ff und §§ 389, 343, 344 B.G B.) Solche Vereinbarungen, in handelsgewerblichen Betrieben ge schlossen, bestehen zu Recht auf die Dauer von drei Jahren nach erfolgter Entlassung oder Beendigung des Dienstverhält nisses durch freiwilligen Austritt. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht (Nachdruck verboten). — Professor Schmollers Vorlesung über den Zolltarif beschäftigte am 28. November d. I. auch das Reichsgericht. Bekanntlich ist der stuck. xüil. Erich Woth am 12. Juni d. I. vom Landgericht I in Berlin wegen Veröffentlichung der von Professor Schmoller in seiner Vorlesung am 8. März gethanen Aeußerung über den Zolltarif auf Grund des Gesetzes über das Urheberrecht zu 200 ^ Geldstrafe verurteilt worden, und gegen dieses Urteil hatte er Revision eingelegt. Der Angeklagte hatte die Ausführungen Schmollers teilweise wörtlich und teilweise im Auszug in einem Bericht zusammengestellt und diesen einer Reihe von Zeitungen zugesandt. Die -Tägliche Rundschau- druckte den Bericht wörtlich ab und machte einige Bemerkungen dazu. An die Redaktion der -Hamburger Nachrichten-, die den Bericht ebenfalls abgedruckt hatten, schrieb dann Professor Schmoller, daß seine Rede unvollständig und entstellt wieder gegeben sei. Schon damals hatte er gegen den ihm noch un bekannten Verfasser Strafantrag gestellt. Auch Woth wandte sich dann an die Zeitungen, die seinen Bericht abgedruckt hatten, um die Richtigkeit desselben zu versichern, und betonte dabei, daß die Hälfte des Berichts das Diktat des Professors wiedergebe. Er hat schließlich Professor Schmoller wegen seiner Handlungsweise um Entschuldigung gebeten. Das Strafverfahren nahm jedoch seinen Fortgang. In dem Urteil wird ausgeführt, daß der Angeklagte in straf barer Weise das Urheberrecht des Professors Schmoller verletzt habe. Sodann wird die Frage erörtert, ob ein Hochschullehrer berechtigt sei, zu den noch im Flusse befindlichen Dingen der Tagespolitik Stellung zu nehmen. Diese Frage wird unter ge wissen Voraussetzungen bejaht. Das Urteil legt dann dar, daß der Angeklagte gewußt habe, Schmollers Ausführungen seien ein Vortrag. Wenn er es nicht gewußt haben sollte, so wäre es ein Irrtum über das Strafgesetz, der ihn nicht entlasten könne. Schmoller sei allein zur Vervielfältigung seines Vortrags berechtigt gewesen. Dadurch, daß der Angeklagte den Vortrag verschiedenen Zeitungen zur Aufnahme zusandte, habe er ihn vervielfältigt. Wie die in freier Rede vorgetragenen Aeußerungen gelautet hätten, sei gleichgiltig, da schon die Wiedergabe des Diktierten den strafbaren That- bestand darstelle. Von einer selbständigen Geistesthätigkeit des Angeklagten könne keine Rede sein; anderseits liege nicht ein ein- Die geistige Arbeit des Berichtenden bestehe darin, das inhaltlich Wichtige herauszuschälen. Hier sei aber nur das Diktat Schmollers Gedanke für Gedanke wiedergegeben worden. Wenn dies ge stattet wäre, dann könne jemand ebenso gut sich für berechtigt hatten, die gedruckten Leitfäden, die viele Hochschullehrer ihren Hörern in die Hände gäben, nachzudrucken. Den Antrag des An geklagten, festzustcllen, daß der Vortrag Schmollers inhaltlich in dentisch sei mit einem andern, den er etwa ein halbes Jahr früher im Verein für Sozialpolitik in München gehalten hätte, wurde vom Gericht abgelehnt, da es als erwiesen annahm, daß beide Vorträge schon mit Rücksicht auf die Hörer verschieden waren. Ein Gutachten der Sachverständigenkommission über die Identität der beiden Vorträge hielt das Gericht nicht für erforderlich, da es selbst in der Lage sei, die betreffenden litterarischen Fragen zu entscheiden. Endlich betont das Urteil noch die große Gefährlich keit des von dem Angeklagten eingeschlagenen Verfahrens. Die akademischen Lehrer den Angriffen der politischen Parteien preis gegeben würden. Mißverständnisse und Mißhelligkeiten könnten nicht ausbleiben, denen sich zwar der praktische Politiker aussetzen müsse, der akademische Lehrer aber nicht aussetzen dürfe. Würde einem Vorgehen, wie der Angeklagte es bethätigt habe, nicht energisch entgegengetreten, so liege die Gefahr nahe, daß die akademischen Lehrer von der Behandlung aktueller Fragen ganz absehen würden. Ein solches Vorgehen sei geeignet, Mißtrauen Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen - Kommission. In materieller Hinsicht behauptete er, der subjektive Thatbestand sei mangelhaft festgestellt, insbesondere sei nicht festgestellt, daß er sich bewußt gewesen sei, zur Veröffentlichung der Genehmigung des Professors Schmoller zu bedürfen. Der Reichsanwalt beantragte die Verwerfung der Revision. Die Veweisanträge seien nur eventuell gestellt gewesen und hätten deshalb nicht durch besondern Beschluß erledigt zu werden brauchen. Der Antrag, die Identität der Vorträge festzustellen, sei überdies kein eigentlicher Beweisantrag gewesen, sondern nur ein Beweisermittelungsantrag. Was die materielle Seite der Sache betreffe, so entspreche das Urteil durchaus dem Gesetz. Eine akademische Vorlesung sei zweifellos ein Vortrag, der dem Zwecke der Belehrung diene und genieße den gesetzlichen Schutz. Köhler bezeichne es als eine sonderbare Eigenschaft des englischen Rechts, daß solche Vorlesungen schutzlos seien. Der Angeklagte habe nicht bloß einen Bericht veröffentlicht, sondern wörtliche Aeußerungen Schmollers. Der subjektive Thatbestand sei ebenfalls einwandfrei festgestellt. Das Reichsgericht erkannte dementsprechend auf Verwerfung der Revision. Post. — Die Handels- und Gewerbekammer in Wien hatte beim k. k. Handelsministerium beantragt, es möge durch den Ver treter der österreichischen Regierung bei der nächsten Revision des Weltpostoertrags auf die Abänderung der Bestimmungen des Portosatzes bei frankierten Briefsendungen hingewirkt und für die Anbringung eines entsprechenden Aufdrucks auf Korrespondenz karten und gestempelten Briefumschlägen gesorgt werden, der den Absender daran erinnert, dort seinen Namen und seine Wohnung einzutragen. Das Handelsministerium hat hierauf er widert, es könne dem Weltpostverein eine so radikale Reform nicht vorschlagen, wie sie von der Kammer gewünscht werde. Da gegen werde die allgemeine Erhöhung des einfachen Gewichts satzes der Briefe von 15 auf 20 Gramm auch künftig vertreten werden. Die Anregung der Kammer hinsichtlich der Anbringung eines Aufdrucks für die Angabe der Adresse des Absenders auf amtlich ausgegebenen Korrespondenzkarten, Kartenbriefen, Streif bändern und Briefumschlägen werde vom Handelsministerium in Erwägung gezogen werden. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Nsäiriviselis Novitätsu. lvtsrna.tiona.Is ksvus übsr alle Ur- AavA, Nr. 12, OsLSwbsr 1902. 8". 8. 177—192 in Ilmsobig.». Usrliv 1^. 57. 1862—1902. 8". 58 8. in Umsobla.^. Weihnachtskatalog 1902 (Nr. 34) von B. Hartmann, Vuch- und Kunsthandlung, Musikalienhandlung in Elberfeld. 8". 64 S. in Umschlag. Das Titelblatt des Umschlags ist eine risobs 8iAvs.1s Nr. 7, vsLSmdsr 1902. 8". 64 8. mit Illustra.-
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