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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1902
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- Deutsch
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^>5 278, 1. Dezember 1962. Nichtamtlicher Teil. 9965 Nichtamtlicher Teil. Schuh der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Von vr. Karl Schaefer. Nachdruck vom Verfasser verboten. Der seit 1896 bestehende Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses trifft insbesondere auch gewerbliche Einrichtungen und Verfahren, setzt aber nicht wie der Schutz des 'Erfindergeheimnisses- unbedingte Neuheit und An meldung nebst Eintragung beim Patentamt voraus. Der Schutz des Betriebs-, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ist ein allgemeiner, weit weniger komplizierter, was seine gesetzlichen Vorbedingungen anbctangt; er erfordert lediglich u) einen Geschäfts- oder Fabrikbetrieb, b) das Bestehen von Geheimnissen in solchem Betrieb, c) die Mitteilung solcher Geheimnisse ohne Erlaubnis des Geschäfts- oder Betricbsinhabers an andre, ä) in bestimmter Absicht, nämlich zu Wettbcwerbs- zwecken oder zum Zweck der Schädigung des Betriebs- oder Geschäftsinhabers ohne Rücksicht auf Wettbewerb. Der Schutz des Fabrikations- und Betriebsgeheimnisses kommt in dieser engern Abgrenzung zwar allen »Erfinder geheimnissen« auch zu gute, die entweder noch nicht zur Patentierung in konkreter Verkörperung oder Beschreibung angemeldet sind, oder die zwar angemeldet, aber als des Patentschutzes nicht fähig erkannt wurden. Als eine charakteristische Seite des zur Zeit bestehenden Schutzes von Betriebs-, Fabrikations- und Geschäftsgeheim nissen ist hervorzuheben: o) die verhältnismäßig sehr kurze Dauer des Schutzes (vergl. ß I I Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen un- lautern Wettbewerb, sechs Monate, bezw. drei Jahre von der Verletzung des Geheimnisses durch den Dritten an gerechnet), was Schadenersatzansprüche aus unbefugter Preisgabe anbelangt, K) die Beschränkung der civilen und strafrechtlichen Ver folgung der Verletzung und Aneignung fremder Be triebs- oder Geschäftsgeheimnisse auf Angestellte, Arbeiter oder Lehrlinge des Betriebs und auf solche Personen, die das Geheimnis durch Angestellte oder ohne deren Beihilfe durch eine eigne unerlaubte Handlung erlangt und an Dritte unbefugt mitgeteilt oder unbefugt für sich oder andre verwertet haben, in beiden Fällen zu Zwecken des Wettbewerbs Gegen Ausnutzung von Betriebs-, Fabrikativns- und Geschäftsgeheimnissen ist man, soweit dieselben nicht bereits den Gegenstand von geistigen oder künstlerischen Urheber rechten, Muster-, Modell- und Gebrauchsmusterrechten bilden, nach dem Stande der heutigen Gesetzgebung nur geschützt, wenn man einen eignen gewerblichen Betrieb oder ein eignes Geschäft besitzt. Ein Künstler besitzt dies z. B. nicht; seine Herstellungsverfahren, soweit sie auf technischem Gebiet liegen, stehen demnach nicht unter dem Schutz des Z 9 des Gesetzes gegen unlautcrn Wettbewerb. Man ist auch als gewerblicher Betriebs- oder Geschäftsinhaber gegen die Aus nutzung seiner Gewerbe-Geheimnisse nicht schlechthin geschützt. Wenn man Arbeiter, Angestellte oder Lehrlinge beschäftigt, und durch diese die Preisgabe des Geheimnisses an dritte Personen noch während der Dauer ihres Dienstverhältnisses zu Wettbewerbs- oder Schädigungszwecken unbefugt herbei- gesührt wird, so kann man öffentlichen Strafantrag stellen und daneben, soweit man geschädigt ist, Schadenersatz be anspruchen. Nach Austritt aus dem Dienstverhältnis unter liegen Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge, was eine erst nach träglich erfolgte Verletzung von Fabrikations- und Geschäfts geheimnissen des frühern Betriebsinhabers betrifft, der Be stimmung von Absatz 2, Z 9 1. eit., d. h. sie dürfen Fabri kations-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die, vermöge ihrer früheren dienstlichen Stellung ihnen anvertraut oder auf andre Weise zur Kenntnis gekommen sind, an Andre Mitteilen und für sich selbst zu Wettbewerbszwecken gewerb lich verwerten. Wie sehr aber die neuere Gesetzgebung die Bedeutung und de» Wert von Betriebs, Fabrikations- und Geschäfts geheimnissen zu würdigen weiß und deren Erhaltung als gewerbliches Sondergut im ausschließlichen Besitz des Betriebs- Unternehmers oder Geschäftsinhabers anstrebt, gleichsam als geistige Urheberzeugnisse und Vermögenswerte des Erfinders, geht daraus hervor, daß sie an die unerlaubte Mitteilung solcher Geheimnisse an Andre hohe Strafen knüpft, wenn die Preisgabe zum Zweck konkurrierender Benutzung erfolgt, oder überhaupt zum Zweck der Mitwisserschaft und um den Träger des Geheimnisses zu schädigen, an Andere gemacht wird. Als Strafe ist eine Geldstrafe bis zu 3006 oder eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre vorgesehen. Es ist gleichgiltig, ob die Preisgabe des Fabrikations- oder Geschäfts geheimnisses durch eine Fahrlässigkeit erfolgte, oder ob sie in bewußt vorsätzlicher Weise geschah. Beides ist strafbar. Er folgte sie in bewußt vorsätzlicher Weise oder in der aus gesprochenen Absicht, den Betriebs- oder Geschäftsinhaber zu schädigen, so sind die Voraussetzungen für die Anwendung der schärfer» Strafart (Gefängnis) oder einer Geldstrafe von hohein Betrage gegeben. Neben diesen Strafen kann für die unerlaubte Preisgabe eines Fabrikations-, Betriebs oder Geschäftsgeheimnisses als Ersatz für den dem Betriebs- Unternehmer oder Geschäftsinhaber crwachfenen Schaden die Leistung einer Geldbuße bis zu !0600 »E aus Antrag im Strafurteil ausgesprochen werden. Die Strafverfolgung aus der Verletzung fremder Fabrikations-, Betriebs- und Geschäfts geheimnisse ist zulässig innerhalb drei Jahre vom Tage der Preisgabe des Geheimnisses an. Von dem Tage an, an welchem der Verletzte genaue Kenntnis von der Person und dem Verrat des Geheimnisses erhält, läuft für ihn eine Dreimonatsfrist zur Stellung des Strafantrags bei der zu ständigen Staatsanwaltschaft. Zuständig ist die Staats anwaltschaft und das Gericht, in dessen Bezirk die Preisgabe des Geheimnisses erfolgt ist, oder des dermaligen Aufenthalts orts oder Wohnsitzes des Verräters. Abgesehen von der öffent lichen Strafverfolgung kann aber auch der Weg der Privat klage zur Herbeiführung einer Bestrafung und Verurteilung zu einer Buße vom Verletzten gewählt werden. Auch bei der Prioatklage muß innerhalb dreier Monate vom Tage der Kenntnis des Verrats und des Verräters der erforderliche Antrag gestellt werden. Betriebsunternehmer und Geschäftsinhaber, die im Deutschen Reich eine Hauptniederlassung nicht besitzen, können bei Verletzung ihrer Fabrikations-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die oben bezeichneten Rechte (Strafantrag, Buß- und Ent schädigungsansprüche) nur dann mit Erfolg bei den deutschen Behörden geltend machen, wenn in dem Staat, wo sich ihre Hauptniederlassung befindet, ein gleicher oder ähnlicher Schutz besteht und dieser auch deutschen Ncichsangchörigen dort von den Behörden zufolge internationaler Konventionen oder eines besonder» staatlichen Abkommens zu teil wird. Die Berechtigung zur ausschließlichen Benutzung eigner Fabrikations-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hat im Neichsgesetz vom l Juli 1896 aber noch eine weitere Aus dehnung erfahren dadurch, daß (vergl. Abs. 2, A 9 Ges. gegen unlaut. Wettbew.) auch Dritte im Betrieb oder Ge- 1311
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