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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1902
- Sprache
- Deutsch
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9966 Nichtamtlicher Teil. 278 I. Dezember 1902. schüft nicht angestellte oder als Arbeiter oder Lehrling nicht beschäftigte Personen, wenn sie Kenntnis von fremden Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch Be schäftigte erlangen, diese weder o) an Andre Mitteilen, noch b) selbst in ihrem Betrieb verwerten dürfen, um entweder im eignen Betrieb oder durch Andre, in deren Betrieben eine konkurrierende gewerbliche Thätigkeit unter Benutzung jener fremden Geheimnisse gegen deren Besitzer auszuüben oder ausüben zu lassen. Es stehen hier dem ausschließlichen Besitzer und Träger des Geheimnisses dieselben Anträge. Ansprüche und Rechte zu. wie er sie gegen sein eignes Personal hat. das ihm seine Geheimnisse durch Mitteilung an Dritte veruntreut. - Es ist dieser Schutz gegenüber nicht in Dienst stehenden dritten Personen auch dann gegeben, wenn sie nicht durch unbefugte Mitteilung von Angestellten oder Bediensteten, sondern durch eine eigne gegen das Gesetz (B. G.-B) oder die guten Sitten verstoßende Handlung, z. B. durch Ueber- listung des Betriebs- oder Geschäftsinhabers, oder durch andre rechtswidrige Eingriffe in das fremde Unternehmen (z. B. Aneignung von Rezepten, unbefugte Einblicke in das fremde Unternehmen. Fabrikationsweisen) sich in den Besitz fremder Geschäftsgeheimnisse setzen und diese zu eignen oder fremden Wettbewerbszwecken verwerten lassen oder an Andre unbefugt mitteilen. In S 10 des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb ist ferner zum Schutz eigner Fabrikations-, Betriebs- und Ge schäftsgeheimnisse eine Geldstrafe bis zu 2000 ^ wahlweise niit einer Gefängnisstrafe bis zu neun Monaten angedroht aus das bloße, wenn auch resultatlose Unternehmen, ein freindes Fabrikations-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis herauszubckommen. Wissenschaft davon zu Wettbewerbs zwecken zu erhalten durch Beihilfe andrer dritter Personen (Verleitung zum Verrat fremder Betriebs- und Geschäfts geheimnisse). Als solche Personen kommen hier nicht nur die noch im Dienst stehenden Angestellten. Arbeiter und Lehrlinge des Betriebs oder Geschäfts in Betracht, in dem das zu erlangende Geheimnis praktische Anwendung findet, sondern auch andre dritte Personen, denen durch in dem fremden Betrieb oder Geschäft dienstlich thätige Arbeiter, Angestellte oder Lehrlinge ein diesen anvertrautes oder sonst zugänglich gewordenes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis un befugt mitgeteilt worden ist. und die nun bestimmt werden sollen, solches zu Wettbewerbszwecke» einem Konkurrenzunter nehmen mitzuteilen. Innerhalb dieser Grenzen besteht nach unsrer jetzigen Gesetzgebung ein ausschließliches Recht auf Anwendung und gewerbliche Verwertung eigner Fabrikationsmethoden. Zu- sammensetzungs-, Mischungs- und Herstellungsverfahren rc. Sie alle werden unter den Begriff. »Betriebsgeheimnis« vom Gesetzgeber eingereiht, während unter dem Begriff »Geschäftsgeheimnis« der ganze eigne Geschäftsapparat nach seiner Eigenart fällt, mit dessen Beihilfe und auf dessen Grundlage der handelsgewerbliche Teil des Unternehmens im Gegensatz zur Erzeugung (Produktion) geführt und aus dem Lausenden erhalten wird. Auch ohne Sonderschutz (Patent-, Muster-, Modell-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen-Schutz) sind gegen Preisgabe und unbefugte Verwertung zu Wettbewerbs zwecken geschützt und als ausschließlich dem Geschäftsinhaber gehörig gesetzlich anerkannt: Kundenlisten. Prospekte. Geschäfts- eintcilung, Reisegeschäftsorganisation, Bezugsquellcnregister. Musterbücher. Adressen - Verzeichnisse, eigne Art der Buch führung. Einziehung der Außenstände nach bestimmten Methoden. Formularien zu Geschästszwecken und Verwandtes. Die Ausschließlichkeit des Betriebs- und Geschäfts geheimnisses ist auch in der deutschen Civilprozeßordnung anerkannt. Ein Gewerbetreibender, Kaufmann. Techniker, ein Künstler kann, wenn als Zeuge in einer Prozeßsache geladen, über Fragen das Zeugnis verweigern, die eine Preisgabe seiner eignen oder fremden Betriebs-, Fabrikations-, Kunst- oder Geschäftsgeheimnisse zur Folge haben können (8 383 C.P.O.). Das Zeugnis können ferner auch ver weigern im Interesse der Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Personen (Arbeiter. Angestellte. Werk meister. Betriebsleiter, Lehrlinge), denen kraft ihres Standes. Amtes oder Gewerbes Thatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch ein besonderes Gesetz ihnen geboten ist. Wird von letzter» Personen das Zeugnis nicht verweigert, so hat sich deren Vernehmung aus solche Thatsachen nicht zu richten, durch deren Bekanntgabe die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt würde. Die Ausschließlichkeit von Betriebs- und Geschäfts geheimnissen. soweit solche sich in Handelsbüchern ausgezeichnet finden oder sich aus diesen mittelbar ergeben, ist auch in 8 46 des Handelsgesetzbuchs für Prozeßstreitigkeiten an erkannt. Sind in einem Prozeß auf richterliche Anordnung Handels- und Geschäftsbücher vorzulegen, so ist von ihrem Inhalt nur soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zu ziehung der Parteien Einsicht zu nehmen; der übrige Inhalt steht der andern Partei sznr Einsicht nicht zur Verfügung, dem Gericht nur insoweit, als es zur Prüfung der ordnungs mäßigen Führung der Bücher notwendig ist. Ausnahmen siehe 8 47 H.G.B.. 8 423 C.P.O.. 8 «10 BGB.. 8 716 B.G.B. In diesen Fällen besteht kein Schutz des Betriebs und Geschäftsgeheimnisses. Unter strafrechtlichen Schutz ist das Fabrikations-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnis in 8 300 St.G.B. gestellt. Haben nämlich Rechtsanwälte. Notare. Ver teidiger, Aerzte, Apotheker (Chemiker. Physiker dürsten auch hierher zu zählen sein) oder die Gehilfen solcher Personen solche Geheimnisse infolge ihres Amts oder der Ausübung ihres Gewerbes im Vertrauenswege erfahren, so dürfen sie ohne spezielle Erlaubnis hierüber nichts mitteilen. sonst kann der Betriebs- oder Geschäftsinhaber den Antrag auf Bestrafung wegen Geheimnisverletzung stellen (Geldstrafe bis 1S0V ^ oder Gefängnis bis zu drei Monaten). Weiter ist die ausschließliche Berechtigung des »Geschäfts geheimnisses- anerkannt, und zwar allgemein, in 8 299 St.G.B. indem die vorsätzliche unbefugte Eröffnung von verschlossenen Briefen oder andern verschlossenen Urkunden (z. B. Telegrammen, Paketsendungen, Geheimbüchern), die nicht zur eignen Kenntnisnahme bestimmt sind, unter öffentliche Strafe (Geldstrafe bis zu 300 ^ oder Gefängnis bis zu drei Monaten) gestellt ist. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Von Wichtigkeit für Gewerbe- und Landwirtschafts betriebe ist noch die im Unfallversichcrungsgesetz zum Schutz speziell von »Betriebs- und Fabrikationsgeheimnissen- ent haltene Bestimmung, wonach die in solchen Betrieben ver kehrenden Vorstände der Verstcherungskassen einschließlich deren Stellvertreter die zu ihrer Kenntnis gelangten Betriebs- und Fabrikationsgeheimnisse bei Strafe an dritte Personen nicht mitteilen dürsen. Das Betriebsgeheimnis ist somit iin Inter esse des Bctriebsunternehmers hier unter den Schutz des Amtsgeheimnisses jener inspizierenden Personen gestellt. Rechtsanwalt 0r. Julius Kahn-München spricht sich in seinem kleinen Kommentar zum Gesetz gegen unlautern Wettbewerb über die Berechtigung eines durchgreifenden gesetz lichen Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, namentlich im Interesse der Industrie, wie folgt, aus: »Der Wert eines Erzeugnisses bestimmt sich sehr häufig durch
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