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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1902
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- Deutsch
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^ 278, 1. Dezember 1902, Nichtamtlicher Teil 9967 gewisse, ihrer Natur nach weder zum Erfinder- noch zum Gebrauchsmusterschutz berechtigte Besonderheiten des Her- stellungsversahrcns, beispielsweise durch die Art der Mischung verschiedener Stoffe, durch die Wahl gewisser Temperaturgrade und durch die Zeitdauer ihrer Einwirkung.- — Dies trifft hauptsächlich, wie vielen bekannt ist, bei den chemisch-technischen Betrieben zu, als den Fabrikations- und Betriebsgeheimnis stätten pur oxcoiioaco. Sehr zutreffend bemerkt Herr vr. Kahn weitem »Je größern Aufwand an Mühen und Kosten die Auffindung solcher (gewerblicher oder gewerbetechnischer) Eigentümlichkeiten bedingt, um so höher pflegt für den Besitzer ihr Wert, um so empfindlicher der Verlust zu sein, den die unbefugte Mitteilung an Konkurrenten verursacht.« Es steht außer Zweifel, daß der zur Zeit bestehende gesetzliche Schutz des »Betriebsgeheimnisses» auch auf solche Berussstände seine paritätische Anwendung finden muß, die ein -Geschäft- oder ein »rein gewerbliches Unternehmen» nicht besitzen Wir meinen damit die Berussstände der Künstler, der ihre fachioissenschaftliche oder technische Berujs- thätigkeit zwar gegen Entgelt, aber in freier Bcthätigung ausübenden Personen, sowie zum Schutz derer, die zwar staatlich oder privatdienstlich bei einem Unternehmen an- gestellt sind, ihre Erfinder- und sonstige schöpferische Thätig- keit aber nicht ausschließlich dem fremden Unternehmen widmen oder zur Verfügung stellen, z, B, Chemiker, Physiker, Aerzte, Schriftsteller, Maler, Zeichner, Bildhauer, Ingenieure, Techniker, Prioatlehrer auf allen Gebieten, Professoren, Ver eine, Gesellschaften, die bestimmte nützliche Zwecke ohne Ein richtung einer Geschäftsstelle und eines Geschäftsbetriebs im erwerbswirtschastlichen Sinne verfolgen, nicht spezifisch zu Erwerbszwecken betriebne Unternehmungen aller Art, Der engere Begriff -Geschäftsgeheimnis» müßte freilich alsdann erweitert und in den des »Berufsgeheimnisses« um gewandelt werden. Es giebt eine Anzahl von Berufen, bei denen sich zweifellos und mit vollem Recht von »Betriebs geheimnissen» noch reden läßt, wie bei gewerblichen und handelsgewerblichen Unternehmen, nicht aber von einem »Geschäftsbetrieb», der dem »unlautern Wettbewerb» im Sinne des Gesetzes vom I, Juli 1896 in den dort näher präzisierten Erscheinungsformen ausgesetzt ist. Trotzdem sind auch dort durch Vcrtrauensbruch, Verletzung anvertrauter oder zugänglich gemachter Berufsgeheimnisse Mißbräuche und Ver fehlungen möglich, die mit erheblichen materiellen Schadens wirkungen für den in seiner Berufsausübung Beeinträchtigten verknüpft sind. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines gewerb lichen Unternehmens bilden als ein Inbegriff von Sachen und Rechten das gesetzliche Zubehör des erstem im Sinne von Z 97 B,G,B, Ohne gerade Bestandteile des Fabrik oder Geschäftsgebäude-Grundstückes zu sein, werden sie, weil sic dem wirtschaftlichen Zweck derselben zu dienen bestimmt sind »nd zu ihnen in einem dieser Bestimmung entsprechen den Verhältnis stehen, im Zweifel als zum Unternehmen gehörig betrachtet und teilen das rechtliche Schicksal desselben Damit ist zugleich entschieden, daß, besondre Vorbehalte aus genommen, der rechtliche Schutz im ausschließlichen Besitz von Betriebs-, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen beim Uebergang des gewerblichen Unternehmens oder des Geschäfts auf eine andre Person als Zubehörstllck mit übergeht und einen Jnventarbestandteil der Hauptsache bildet Bedeutung und Wert des »Betriebs- und Geschäfts geheimnisses- werden gerade in unsrer Zeit, in der das Erwerbsleben und der Kampf um die Existenz immer größere Schwierigkeiten für ein selbständiges und auskömmliches Dasein bietet, besonders erkannt und geschätzt. Es find hinter fihnen bei verständnisvoller Pflege und Handhabung oft reichliche Schätze verborgen, die nur gehoben zu werden brauchen, um dessen Besitzer und seiner Familie auf Jahr zehnte oder ganze Menschenaltcr hindurch eine einträgliche Einnahmequelle zu erschließen. Es zeigt sich oft hier etwas Aehnliches wie bei glücklich zustande gebrachten Erfindungen, mit dem einen Unterschied, daß letztere durch öffentliche Ein tragung gegen jeden widerrechtlichen Eingriff in die gewerb liche Interessensphäre der Allgemeinheit gegenüber geschützt sind und ihr Besitzer vor Schaden gesichert ist, während eine öffentliche Eintragung von gewerblich verkörperten Be triebs- und Geschäftsgeheimnissen und eine gleiche Sicher stellung der Werte, die in ihnen enthalten sind, z, Zt, noch nicht Rechtens ist. Es ließe sich aber das sogenannte gewerb liche Urheberrecht, bei dem die Betriebs- und Geschäfts geheimnisse in ihrer jeweiligen Verkörperung als Erfin dungen zweiten Grades eine wichtige Rolle spielen, auch noch weiter ausbauen, und es ist eine Frage der Zeit, ob es zu einem nachhaltigem und erweiterten Schutz, als dem, den wir heute besitzen, in der Folge nicht noch kommen wird. Das Urheberrecht auf rein geistigem Gebiet hat ein volles Jahrhundert bis zu seiner heutigen, noch nicht abgeschlossenen gesetzlichen Entwicklung und Anerkennung gebraucht. Die Urheber auf gewerblichem und gewerbe technischem Gebiet, wenn sie nicht epochemachende paten- tierungssähige Neuheiten erfinden, müssen sich einstweilen mit den spärlichen Ansätzen eines Urheberrechts, wie es in den oben erläuterten zerstreuten Gesetzesparagraphen zum Ausdruck kommt, zusrieden geben. Der Kamps ums Dasein schafft fort und fort neue Werte, und der unlautere Wett bewerb, der jene Werte seinen erfinderischen souveränen Besitzern nach und nach zu entreißen trachtet, um leichtern Nutzen daraus zu ziehen, sorgt dafür, daß der Gesetzgeber einschreitet, indem er die wirtschaftliche Notwendigkeit erkennt, jene neuen Werte für den Einzelnen zu schützen. So ent wickelt sich mit dem Fortschreiten von Gewerbe, Wirtschaft, Kunst, Technik und Kultur allmählich ein neues Rechts Es sei hier als auf einen hervorragenden Förderer des gewerblichen Rechtsschutzes und der Urheberrechte auf den »Deutschen Verein zum Schutze des gewerblichen Eigentums zu Berlin (Generalsekretär Dr, Albert Osterricth und Ur. Alexander - Katz, Berlin, korrespondierendes Mitglied) hinge wiesen. vr, Osterrieth gebührt das Verdienst, die Bestrebungen zur Erreichung eines Internationalen gewerblichen Rechts schutzes, mit dem in Bälde bevorstehenden Anschluß des Deutschen Reiches an die Brüsseler Konvention durch ausdauernde Vorarbeiten zum Ziel geführt zu haben, 0r, Alsxandcr- Katz hingegen hat in einer Reihe von Abhandlungen sich mit dem Fabrik- und Geschäftsnrheberrecht befaßt Von ihnen ist die in der Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz, Jahr gang 1892, Seite 84, erschienene, wegen ihrer zahlreichen Beispiele Uber den »Verrat von Fabrik- und Geschäfts geheimnissen« die allgemein interessanteste und ein Vor läufer für das im Jahre 1896 zustande gekommene Gesetz zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs, Es wird die Aufgabe der kommenden fünfundzwanzig Jahre sein, den Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses von den Nebennmständen, an welche die jetzige Gesetzgebung sein Eintreten knüpft, soviel als möglich frei zu machen und ihn in einen Schutz berechtigter Berufs-Interessen (Jutcrcssen- schutz), oder, was dasselbe sagt, nur in mystischer Um schreibung, in einen Schutz des »Berufsgeheimnisses» nmzu- gestalten. Zum Schluß ergiebt sich die ausschließliche Berechtigung und der dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zukommcndc Schutz auch noch aus der im Handelsgesetzbuch, in der Ge- 1311«
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