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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-12-10
- Erscheinungsdatum
- 10.12.1884
- Sprache
- Deutsch
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287, >6. December, Nichtanitlicher Theil, 5907 Tondichters beim Unterricht in Deutschland zur Verwendung kommt, während der umgekehrte Fall sehr häufig vorkommt. Auch verstehen wir nicht, weshalb eine liberale Bestimmung, welche für gewöhnliche Schulbücher Geltung hat und offenbar dem Inter esse des Unterrichts dient, für die Musik-Unterrichtsbücher in Wegfall kommen soll. Viel mehr noch als der unmittelbar hiervon betroffene Musikhandel wird der niederländische Volksuntcrricht in Gesang und Musik durch diesen Artikel beeinträchtigt werden, Artikel K verbietet die Herausgabe der sogenannten musika lischen Arrangements, Diese Bestimmung kann ebensowenig aus Grund beiderseitiger praktischer Vorth eile empsohlcn werden, da auch hierbei der Vortheil auf deutscher Seite ist, llebrigcns können, wie auch in den Motiven gesagt ist, diese Arrangements in gewissem Sinne auf eine Linie mit Uebersctzungen gestellt werden; wir können daher aus den gleichen Gründe», wie sie oben für diese von uns angeführt wurden, auch den Wunsch nach Freiheit derartiger Uebersetzungen aus musikalischem Gebiete geltend machen. Eine sonderbare Unregelmäßigkeit hat sich, wahrscheinlich gegen den Willen der Urheber des Vertragsentwurfs, in Artikel IO eingeschlichen, und zwar in Alinea 4 und 5, welche sich übrigens mit Artikel 17 des Gesetzes vom 28, Juni 1881 zur Regelung des Urheberrechts in Widerspruch setzen, welcher bestimmt, daß bei Werken, welche aus verschiedenen Theilen oder Lieferungen be stehen, die Dauer des Urheberrechts für jeden Theil oder jede Lieferung besonders berechnet wird. Die genannten beiden Alineas verleihen ein außergewöhnlich lange dauerndes Recht an die Uebersetzung von Werken, welche in Lieferungen erscheinen, und zwar das am längsten dauernde Recht an dasjenige Werk, welches am längsten auf die letzte Lieferung warten läßt. Als Beispiel nennen wir die Weltgeschichte von Streckfuß, deren Herausgabe vierzehn Jahre brauchte, sodaß die erste Lieferung dieses Werkes, wenn unter dem Schutze des vorliegenden Vertrages erschienen, ein Uebcrsetzungsrecht von siebenzehn oder vierundzwanzig Jahren genießen würde Noch ärger würde es sein bei einem Werke wie die Vaterländische Geschichte von Arend, von welchem die erste Lieferung im Jahre 1834 erschien, und welches, noch heute nicht vollständig, vielleicht gar nicht zum Abschluß gebracht werden soll, Soll in diesem letzteren Fall das betreffende Werk ein ewig dauerndes Uebcrsetzungsrecht besitzen? Die genannten Werke sind niederländische, deren llebersetzungsrccht in Deutschland zu gelten hätte, aber das Gleiche könnte bei deutschen Büchern der Fall sein, die dann hier zu Lande ein ebenso langes Uebcrsetzungsrecht ge nießen würden. Es ist indeß hier weniger unsere Absicht das Ungünstige dieser Bestimmung für unser Land hervorzuheben, als vielmehr die Unbilligkeit, welche in derselben liegt. Indem wir das Vorstehende in Kürze zusammensassen, kommen wir zu dem Schluß, daß beim Entwurf des Vertrages die Interessen unseres niederländischen Buchhandels und unserer Autoren in mehr denn einer Hinsicht, aber vor Allem in Bezug auf das Uebcrsetzungsrecht, seitens der Regierung unzureichend im Auge behalten wurde», und daß in demselben der praktische Vor theil ganz auf Seiten Deutschlands verbleibt; Gründe, wegen deren wir Ihre hohe Versammlung ehrerbietig, aber darum nicht minder dringend ersuchen den vorgelegten Gesetzentwurf abzu lehnen, Amsterdam, November 1884, Im Namen des obengenannten Vorstandes: (gez.) I, K, Tadema, Vorsitzender, (gez,) N, G, van Kämpen, Schriftführer, Aus dem Protokoll dcr Gencralversommlung des sechste» deutschen SchriftstcllertagcS i» Schandau am 7, September 1884, (Nach der stenographischen Niederschrift mitgetheilt im Berbands-Organ vom Schriftführer des Verbandes Or, Franz Hirsch.) Fortsetzung aus Nr, 28b. (Wichert, Fortsetzung.) — Was nun die Einwendungen betrifft, die gegen meinen Vorschlag und andere Vorschläge ge macht worden sind, so liegt mir ein ganzes Convolut von Zeitungs abschnitten vor, in denen die Frage behandelt ist, und es ist mir lieb, daß ich heute Gelegenheit erhalte, einige Worte zur Abwehr dessen zu sagen, was von den Gegnern vorgebracht worden ist. Ich meine, daß die Frage, wie sie von mir wenigstens ge stellt ist, durchaus mißverständlich nach den verschiedensten Seiten hin behandelt worden ist. Wenn zunächst der Vorwurf gemacht wurde, daß wir eine große Nasse ehrenwerther Mensche», Tausende von Leihbibliothekaren, der Unehrenhaftigkeit bezichtigen wollen, so ist das ein so wunderbarer Einwurs, daß es schwer ist daraus zu antworten; es ist genau dasselbe, wie wenn man behaupten wollte, diejenigen, die vor vierzig oder fünfzig Jahren dafür agitirten, daß den Buchhändlern der Nachdruck entzogen werden sollte, hätten erklärt, daß sämmtliche Buchhändler Schufte wären, weil sie das thaten, was sie dem Rechte nach thun konnten. Genau aus demselben Standpunkte stehen wir ja jetzt den Leih bibliotheken gegenüber. Es versteht sich für mich ganz von selbst, daß jeder Leihbibliothekar gegenwärtig gegen Entgelt verleihen kann, was er will; wir haben gar kein geistiges Eigenthum an erkannt im Gesetze, sondern wir haben nur ein Gesetz, in dem gewisse positive Vorschriften gegeben sind, nach denen Einschrän kungen stattfinden sollen. Wenn wir also eine weitere Einschrän kung haben wollen, so muß positiv wieder durch das Gesetz be stimmt werden: Auch das und das soll verboten sein. Darum allein kannsich's handeln; so lange dasnichtgeschieht, ist jeder einhoch- ehrenwerther Mann, der seinem Rechte nach seinem Gewerbe nachgeht. Dann ist eingewendet worden, wir wollten uns unmäßig bereichern und die Leihbibliothekare ruiniren. Beides ist meines Erachtens zusammenzuziehen; es geht das von der ganz mißver ständlichen Voraussetzung aus, als ob, wenn das Gesetz nun wirklich diese Bestimmung brächte, wir Schriftsteller in der Lage wären die Leihbibliothekare plötzlich zu beschränken. So liegt es aber nicht. Wenn eine solche Gesetzesbestimmung wirklich cin- geführt würde, so würde noch immer jeder Einzelne sich zu fragen haben: wie komme ich besser zum Ziele und praktischer fort: wenn ich die Leihbibliothekare beschränke oder wenn ich sie nicht beschränke? Es wird auch später die Mehrzahl der Bücher Leihbiblio theksbücher bleiben. Daraus, daß eine solche Beschränkung im Gesetze gegeben wird oder die Möglichkeit einer solchen für den Einzelnen, folgt nicht, daß sein Buch nicht Leihbibliothckswaare wird, die Jeder nur einmal lesen mag und genug hat, wenn er sie einmal gelesen hat. Diese Beschränkung im Gesetze gäbe nichts weiter als die Möglichkeit für den Einzelnen, zu sagen: „ich will nicht", und von dieser Möglichkeit würden in Deutschland meiner Meinung nach nur sehr wenige Autoren augenblicklich Gebrauch machen können. Es kann sich also nur darum handeln, ob wir der Meinung sind, daß dieser wenigen Autoren wegen, die den Muth haben können zu sagen: „ich will nicht, daß mein Buch durch die Leih bibliotheken geht, ich werde cs so verkaufen", eine solche gesetzliche Bestimmung gegeben wird. Ich möchte nun aber daraus auf merksam machen, daß auch andere gesetzliche Bestimmungen exi- stiren in demselben Gesetze, von dem die Rede ist, die ebenso wenig Allgemeingut Aller sind und sein können. 817»
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