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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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SK70 Nichtamtlicher Teil. 271. 22 November 1S02 Draht geheftet werden. Der Buchbinder, der aus solchen Heften einen Prachtband machen soll, läßt entweder die Drahtstiche im Papier, wo sie dann spater rosten mögen, oder er unterzieht sich der Mühe, die Drahtstiche einzeln hcrauszuholen, und beschädigt hierbei eine große Anzahl von Bogen. In großen Druckereien und Buchbindereien, wo viel durcheinandergeht und meist eine Arbeit die andere drängt, machen sich die erwähnten Mängel oft recht fühlbar. Jede Verbesserung nach diesen Richtungen würde Nutzen bringen und den Verkehr zwischen Verleger. Drucker und Buchbinder erleichtern. A. Sanguinet. Gesetzliche Beschränkungen des Buch- und Zeitschriftenhandels. Das Anbieten von Gegenständen des Buch- und Zeit- schriltenhandels zum Kauf oder zur Bestellung unterliegt verschiedenen Beschränkungen in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Beziehung. So ist durch die Novelle vom 30. Juni 1900, das sogenannte Ladenschlußgesetz, das Feil- bietcn von Druckschriften über die gesetzliche Ladenschlnßzeit hinaus, mithin nach S Uhr abends und vor 5 Uhr morgens bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 600 GH 139 o. 145» G.-O.) verboten, sei es. daß das Feilbieten ») innerhalb des Geineindezirks der Niederlassung aus öffentlichen Wegen. Straßen oder Plätzen oder an andern öffentlich zugänglichen Orten, oder durch Per sonen, die im Gemeind, bezirk eine Wohnung oder eine gewerbliche Niederlassung haben, von Haus zu Haus ohne vorherige Bestellung geschieht, sei es. daß es b) außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnorts des Feilbietenden ohne Begründung einer Niederlassung und ohne vorherige Bestellung in eigener Person, gleichviel ob für eigene oder fremde Rechnung, erfolgt. Von diesem Verbot kann aus Antrag und von Fall zu Fall dispensiert werden. Ueber den Antrag hat die Orts polizeibehörde zu entscheiden. Allgemeine Ausnahmen können auf Anordnung des Bundesrats zngelassen werden, der die Voraussetzungen und Bedingungen hierfür festsetzt. In der Zeit von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens soll also auch der Kolportagebetrieb als Regel ruhen. Ist die gesetzliche Ladenschlußstunde in einer Gemeinde oder in mehreren örtlich zusammenhängenden Gemeinden durch Anordnung der höher» Verwaltungsbehörden für alle Geschäftszweige oder für den Druckschristenhandel in offenen Verkaufsstellen auf 8 Uhr abends und die Ladenöffnung aus die Zeit von 7 Uhr morgens festgesetzt (H 139ee G.-O.), so dürfen auch in der Zeit zwischen 8 und S Uhr abends und 5 und 7 Uhr morgens Druckschriften innerhalb des Gemeinde bezirks in den unter ») und b) bezeichneten Absatzformen nicht feilgeboten werden. Dispenserteilungen durch die Orts polizeibehörden und allgemeine Ausnahmen auf Anordnung des Bnndcsrats sind auch hier zulässig. Der Kolporlagebetricb von Druckschriften wird ferner durch das Verbot der Sonn- und Festtagsruhe (H 55» G.-O.) getroffen, und zwar sowohl als Gewerbebetrieb im Umherziehen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohn orts ohne vorherige Bestellung in Person, als auch im stehenden Gewerbebetrieb innerhalb des Gemeinde bezirks des Wohnsitzes oder der Niederlassung, sofern es sich um ein Feilbieten unter Mitsührung von Druckschriften oder um ein Aufsuchen von Bestellungen auf Druckschriften bei Personen handelt, in deren Gewerbebetrieb Druckschriften der angebotenen Art keine Verwendung finden. Ausnahmsweise kann durch die untere Verwaltungsbehörde in beiden Fällen der Kolportagebetrieb für gewisse Arten von Druckschriften in den bezeichneten Absatz- bczw Anbictungsformen auch an Sonn- und Festtagen zugelassen werden unter den Voraus setzungen und Bedingungen, welche der Bundesrat festsetzt. Solche bundesrätlichen Bestimmungen stehen aber noch aus. Welche Tage als Festtage in Betracht kommen, ist für jeden Bundesstaat durch die einzelne Bundesregierung bestimmt. Besitzt der Gewerbetreibende ein eignes Geschäftslokal (Laden, Magazin), so kann er den davor befindlichen Raum zum Geschäftsbetriebe mit benutzen und dort seine Waren öffentlich feilbieten. Ein solches Feilbielen gilt nicht als Hausierbetrieb im Sinne von Z 42» der Gewerbeordnung, wenn auch der freie Raum an öffentliche Wege. Straßen und Plätze direkt anstößt. Das Feilbieten und das Ausstichen von Bestellungen auf Druckschriften ist ferner beschränkt durch das Verbot des Privalbesitzes »Hausieren verboten« oder ähnliches). Ein Druckschriftenhändler, der einen solchen Anschlag in Häusern. Wohnungen, Höfen rc. findet, hat nicht das Recht, dort selbst Druckschriften feilzubieten oder Bestellungen aus solche zu suchen. Ein Betreten der Wohnung, des Hauses oder Grund stücks entgegen dem Verbot zieht Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs (H 123 St.-G.-B.) nach sich, und zwar auch dann, wenn eine besondre mündliche Aufforderung zum Verlassen des Raums nicht an ihn ergeht. Der Besitz einer behördlichen Legitimationskarte oder eines Wandergewerbe scheins hebt die Strafbarkeit der Handlung nicht auf. Ab gesehen hievon ist durch H 60 o, Abs. 2 der Gewerbeordnung der Eintritt in fremde Wohnungen am Tage zum Zweck des Feilbietens oder Bestellungsaussuchens ohne Auftrag über haupt nicht gestattet. Zur Nachtzeit dürfen fremde Woh nungen und Gehöfte nicht einmal mehr betreten werden, wenn nicht eine besondre Erlaubnis hiezu vorliegt. Zu widerhandlungen werden nach H 148, Abs. I. Ziffer 7 b bestraft. Speziell das gewerbsmäßige Verkaufen von Druck schriften und andern Schriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an andern öffentlichen Orten ist. da es als Hausierhandel betrachtet wird, auch innerhalb des Gemcindebezirks, des Wohnsitzes oder der Niederlassung von einer durch die Ortspolizeibehörde zu bewilligenden besonder» Erlaubnis abhängig, die durch einen aus Namen lautenden Legitimationsschein erteilt wird. Dem Verkaufen ist gleich gestellt — sofern es gewerbsmäßig erfolgt — das Ausrufen, das Verteilen, das Anhcften oder Anschlägen von Druck schriften. Nichtdruckschriftcn oder Bildwerken an öffentlichen Wegen, Straßen. Plätzen, öffentlichen Orten lPlakatbetricb). — Druckschriften und Stimmzettel zu Wahlen gesetzgebender Körperschaften können frei im Kolportageweg an obigen Orten vom Tage der amtlichen Bekanntgabe des Wahltags bis zur Beendigung des Wahlakts verteilt werden. Bei Stimmzetteln und Druckschriften zu andern als de» obenbezeichneten Wahlen ist der nichtgewerbsmäßige Vertrieb auf öffentlichen Wegen, Straßen. Plätzen rc. durch unentgeltliche Verteilung zu derselben Zeit gestattet. (Z 43 G.-O) Der gewerbsmäßige Verlaus von Druckschriften in geschlossenen Räumen, die von einem unbeschränkten Kreis von Personen besucht werden, z. B Wirtschaften. Theatern. Vergnügungsräumen. unterfällt dem H 43 der Gewerbeordnung und gilt als ein Verkauf an öffentlichen Orten. Das Gleiche gilt von dem gewerbsmäßigen Ausrufen, Verteilen. An- hesten und Anschlägen von Druck- und andern Schriften. Bildwerken in solchen Räumen. Freigegcben ist dagegen und von einer Erlaubnis unabhängig das bloße Fcilbieten zum Kauf unter Mitsührung der Druckschriften als Muster. Probe, oder das Ausstichen von Bestellungen auf Druckschriften bei Personen, in deren Gewerbebetrieb Druckschriften der ange-
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