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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1902
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- Deutsch
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^ 177. 2. August 1902. Nichtamtlicher Teil. 6121 Ausstattung Kenntnis nahm, und erklärte, daß er damit nicht einverstanden sei und Schadenersatz verlange. Der vom Verleger beanspruchte Standpunkt, daß es ihm freistehe, die beizugebenden Anzeigen zu bestimmen, konnte keine Billigung finden. Es erhellt ohne weiteres, daß bei dieser Beifügung ebenso auf Zweck und Inhalt des Werkes Rücksicht zu nehmen ist wie bei der Ausstattung im übrigen. Wer ein Buch verlegt, von dem er weiß, daß es nicht lediglich zum Gebrauche von erwachsenen Männern bestimmt ist, die sich mit dem Studium der sexuellen Probleme befassen, verletzt seine Verlagspflichten, wenn er ihm Anzeigen über Gegenstände der sexuellen Litteratur bei- giebt, mögen diese auch streng wissenschaftliche Arbeiten sein und himmelhoch über dem Verdacht stehen, den Instinkten der Sinnlichkeit dienen zu wollen. Mit um so größerer Entschiedenheit muß aber diese Ansicht vertreten werden, wenn es sich bei den angezeigten Werken um seichte, ober flächliche Ware handelt, bei welcher der eigentliche Zweck für denjenigen keinem Zweifel unterliegt, der diesen Machwerken auch nur eine kurze Zeit der Aufmerksamkeit widmet. Der Autor braucht sich in solchen Fällen nicht auf § 30 des Verlagsgesetzes zu beziehen, um seine Rechte geltend zu machen, sondern es genügt schon die Berufung auf die §§ 324—327 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, um ihm die Wahl zwischen Ausübung des Rücktrittsrechts und des Rechts auf Schadenersatz zu gewähren, da ja die dem Vertrage nicht entsprechende Ausstattung des Buchs auf einem Ver halten des Verlegers beruht, dessen Vertretung sich dieser nicht entziehen kann. Hierüber wird wohl in den Verlags kreisen so gut wie keine Meinungsverschiedenheit bestehen. Derselben Verletzung seiner Vertragspflichten würde aber ein Verleger sich schuldig machen, der dem Buche eines Autors von bekanntem Rufe Werke der Hintertreppen- oder Kolportagelitteratur beigeben würde. Das maßgebende und entscheidende Kriterium bei dieser Frage wird durch den Zweck und Inhalt des Werkes gebildet. Anzeigen, die bei Anwendung der Forderungen von Treu und Glauben mit dem Zweck und Inhalt nicht im Einklang stehen, müssen aus dem betreffenden Werke fortbleiben, mag auch im übrigen gegen ihre Veröffentlichung an anderer Stelle ein Einwand nicht zu erheben sein. Wird dieser Gesichtspunkt gebührend beachtet, so kann die Entscheidung der einzelnen Fälle, mögen sie auch teiliveise einer Beantwortung in verschiedenem Sinne an sich fähig sein, zu irgendwelchen Schwierigkeiten keinen Anlaß bieten. Etwas anders gestaltet sich die Beantwortung der Frage, wie groß die Zahl der Anzeigen im höchsten Falle sein kann, die der Verleger dem Buche beigiebt. Eine feste Uebung scheint sich in dieser Hinsicht nicht entwickelt zu haben, nicht einmal für die verschiedenen Spezialgebiete des Verlagsbuch handels. Indessen beansprucht diese im allgemeinen auch keine praktische Wichtigkeit, da es dem Autor gleich sein kann und auch ist, ob seinem Werke zehn oder dreißig Anzeigen beigegeben sind. Natürlich dürfen die Anzeigen nicht so zahlreich sein, daß aus ihnen ein kleiner Bücherkatalog über die Verlagsartikel des betreffenden Verlegers wird, im Ver- hältniß zu dessen Umfange der Umfang des eigentlichen Werkes erheblich zurücktreten würde; dies stünde weder mit den Uebungen des Verlagsbuchhandels noch mit Treu und Glauben im Einklang und würde dem Urheber Anlaß geben, in dem vorhin bezeichnten Sinne gegen den Verleger klagbar zu werden. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Verbotene Ausspielung. (Nach druck verboten.) — Das Landgericht Essen a/Ruhr hat am 18. März d. I. den Kaufmann Theodor Wulf in Erle bei Buer wegen unerlaubter Veranstaltung einer öffentlichen Ausspielung dörsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. zu 10 Geldstrafe verurteilt. Als Wulf am 14. Dezember 1901 ein Woll-, Weiß- und Kurzwarengeschäft eröffnete, erließ er in den Blättern eine Anzeige etwa folgenden Inhalts: Am Eröffnungs tage gebe ich dem ersten zahlenden Kunden als Geschenk eine Weckeruhr, dem fünfundzwanzigsten, fünfzigsten, fünfundsiebzigsten u. s. w. ähnliche Geschenke. Das Landgericht hat in diesem Ver halten die Thatbestandsmerkmale der öffentlichen Ausspielung er blickt, da der Einsatz in dem Kaufpreise mit gezahlt werde und gericht hat, entsprechend seiner Praxis, diese Ausführungen gebilligt und die vom Angeklagten eingelegte Revision am 31. Juli d. I. verworfen. Internationaler Preßkongreß in Bern. (Vierter Sitzungstag. Schlußsitzung.) (Vgl. Nr. 169, 170, 172, 174 d. Bl.) wurde zuerst eine Einladung des Herrn Walter Williams. Chef redakteurs des -Columbia Missouri Herold-, Columbia, verlesen, die nächste Tagung des Kongresses im Jahre 1903 in St. Louis anläßlich der Centenarausstellung der Unabhängigkeit von Loui- rung, in welcher Befürchtungen laut wurden, es möchte die weite Reise nur einer kleinen Anzahl bevorzugter Journalisten ge statten, an der Tagung teilzunehmen, wurde mit großer Mehrheit und unter großem Beifall der Beschluß gefaßt, der Kongreß möge den Ozean durchqueren. — Herr Schweitzer lud darauf den Kongreß ein, im Jahre 1904 in Berlin zusammenzukommen, nachdem die Deutschen für diesmal zurückgetreten wären. Auch diese Einladung wurde mit großer Mehrheit angenommen. Herr de Claye teilte mit, daß der Wettbewerb für die Schaffung eines internationalen Telegraphenkodex für Preßabkürzungen noch offen gehalten werden müsse, da nur eine und zwar unvoll ständige Arbeit eingereicht worden sei. Unter lebhaftem Beifall der Versammlung sprach darauf Herr Generalsekretär Taunay zwei Schweizern den Dank des Kongresses aus für ihre hervorragenden Bemühungen um den Kongreß, näm lich Herrn vr. Bühler für die unermüdliche Thätigkeit, die er als Präsident des Organisationskomitees entfaltet hat, und Herrn Professor Röthlisberger für die Zusammenstellung der Beschlüsse der früheren Kongresse, die ein anschauliches Bild der bisherigen Thätigkeit geben, für die Sammlung aller Berichte vor dem Kon greß und für die Herausgabe der übersichtlichen Sitzungsberichte jeweilen nach Schluß der Sitzungen. Herr Jolivet. der den Vorsitz führte, dankte hierauf in sehr verbindlichen Worten der Schweiz für die herzliche Aufnahme, die der Kongreß gefunden hatte, und insbesondere für die große Gastfreundschaft der Stadt Bern. Herr Singer schlug vor, den Dank abzustatten einmal dem Vundesrat und seinem Vicepräsidenten Herrn Deucher, sodann der Regierung der Republik Bern, der Bürgerschaft, der Universität, den verschiedenen am Kongreß beteiligten Gesellschaften, den Freunden der Schweizer Presse und dem Organisationskomitee. Diesem Vorschläge wird mit Begeisterung zugestimmt, worauf Herr Secretan in würdigen Worten für diese Ehrungen dankte, indem er zugleich die Hoffnung aussprach, der Kongreß möge für die Unabhängigkeit und Freiheit der Presse förderliche Ergebnisse zeitigen. Herr Präsident Singer schloß die Tagung mit dem Wunsche, die Delegierten möchten auch die bescheidensten Vertreter der Presse hochachten und ein Beispiel von friedlicher, einträchtiger Kulturarbeit geben. Zum letztenmal: Gutenberg und das Uysals 8ps- eials. (Vergl. Nr. 124, 153, 171, 174 d. Bl.) Wir erhalten folgende Zuschrift: Selbst auf die Gefahr hin. daß den Lesern die Sache lang weilig wird, muß ich auf die Ausführung des Herrn Hupp in Nr. 174 d. Bl. zurückkommen, da ich den Vorwurf nicht auf mir sitzen lassen kann, eine unbegründete Anklage gegen Herrn Hupp erhoben zu haben. Herr Hupp glaubt, seine hartnäckige Behaup tung, Misset habe aus liturgischen Gründen den Druck vor das Jahr 1450 gesetzt, mit dem einfachen Hinweis auf die Broschüre Missets und seine Unkenntnis in liturgischen Dingen begründen zu können. Das geht aber nicht an. Auch ich verstehe nichts von liturgischen Dingen; aber eine solche Kennt nis ist auch gar nicht nötig, um einzusehen, daß der Titel der Missetschen Veröffentlichung irreführend ist. — Ich habe mich auch in meiner Besprechung in Nr. 280 vom 2. Dezember 1899 d. Bl. ausdrücklich Missets -Autorität in liturgischen Dingen willig unterworfen-, habe alles, was er in dieser Beziehung vor bringt, unbesehen als richtig angenommen. Zu der Frage des Druckjahres des Missale kann er aber nur anführen, daß das Buch das Fest der Präsentation Mariä im Tempel nicht be rücksichtigt; da dieses Fest aber 1468 eingeführt worden sei, so müsse das Missale vor 1468 gedruckt sein. Das ist alles, was Misset für das Druckjahr aus liturgischen Gründen beibringen 803
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