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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1929
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- 1929-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1929
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X- 180, 17. August 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Umgestaltung der Gesetze über Urheberrecht oder nur eine Novelle? Von Robert Voigtländer. (Schluß zu Nr. 188.) V. Die Untersuchungen von Elster, Hoffinann und Marwitz. Der Wunsch, daß ein künftiges Gesetz über Urheberrechte für Deutschland und Österreich gemeinsam sein möge, hat vr. Alexander Elster (Berlin), Rechtsanwalt vr. Willy Hoff mann (Leipzig) und Justizrat vr. Bruno Marwitz (Berlin) bestimmt, an 34 Juristen (24 deutsche, 10 österreichische, darunter 9 Wissenschaftler, 1 Verwaltungs beamter, 8 Richter, 16 Rechtsanwälte) Fragebogen zu ver schicken, auf die 24 Antworten cingegangen sind. Die wirtschaft lich interessierten Kreise sind nicht befragt worden, »nicht als ob deren Sachkenntnis und Arbeitsfrcudigkeit zu bezweifeln wären, sondern weil der aus den Beratungen mit ihnen sich ergebende wirtschaftliche Ausgleich und die Abmessung der aus einanderstrebenden wirtschaftlichen Belange zweckmäßig in die Hand der beteiligten Regierungen zu legen wäre». Die zu den gestellten 30 Fragen eiugegangenen Antworten sind in kurzen Zusammenfassungen veröffentlicht im Archiv für Urheber-, Film- und Thcaterrecht Band 2, Heft 2, S. 125—184. Es ist nicht möglich, im Rahmen dieses Aufsatzes berichtend nur einigermaßen der Mannigfaltigkeit der Antworten gerecht zu werden. Es seien hier daher nur diejenigen berührt, die sich auf jetzt allgemein öfters erörterte Streitpunkte beziehen. Auch übergehe ich die Frage, ob die Vorteile gemeinsamer Urheber rechts- (und dann auch Verlagsrechts-) Gesetze die jetzt noch sich entgegenstemmenden Einigungsschwierigkeiten werden aus wiegen können. Die Ratsamkeit einer Neuformung der Nrhebergesetze ist von 4 Gutachten verneint, von 14 bejaht worden. Gegen die Rcchtseinheit in Deutschland und Österreich hat sich keiner ausgesprochen, die meisten haben sie warm befürwortet. — Urheberrechtlicher Titelschutz wird von 12 Gutachtern ab gelehnt, von 6 befürwortet; von jenen 12 halten 6 den Wett bewerbschutz für ausreichend. — Besonders auszusprechendec gesetzlicher Schutz wird für lebende Bilder (Revuen) ab gelehnt von 10, gefordert von 10, für Bühnenbilder emp fohlen von 8, abgelehnt von 10; für Landschaftsgärtne- rei empfohlen von 4, abgelehnt von 13; für Blumenbin derei empfohlen von 1, abgelehnt von 19; für Innen architektur und Bauwerke empfohlen von 7, abgelehnt von 12; für Briefe schlechthin empfohlen von 3, abgelehnt von 16, womit aber der bereits übliche Schutz des literarischen Inhalts und der Persönlichkeit nicht verneint werden soll; für das Recht am eigenen Bilde sind 16 Antworten. — Für gesetzliche Regelung des Urheberrechts am Film sind 10, dagegen 7. über das vielfach begehrte Urheberrecht der nach - schaffenden Künstler (Sänger, Schauspieler, Musiker, Dirigenten, Regisseure usw.) sind die Antworten sehr zersplittert. — Das Rumdsunkrecht sehen fast alle Gutachten als aus schließliches Recht des Urhebers an. — Die gesetzliche Feststellung eines Persönlichkeitsrechts empfohlen ebenfalls fast alle. Vorkehrungen gegen Verschandelung des Wer kes nach dem Tode des Urhebers verlangen 6 Gutachter, über die Frist besteht keine Einigkeit. — Gegen Zwangs- oder gesetzliche Lizenz sind 19 Gutachter unbedingt, 10 be dingt. — Für Schutz der Melodie sind 5, dagegen 7. — Für die Freiheit der Tonkünstler, Dichtungen ohne Be fragen des Dichters zu vertonen, sind 7 Gutachter. — Den gesetzlichen Zwang zur Schriftlichkeit der Ber- lagsverträge lehnen 15 Gutachter ab. VI. Nochmals Bruno Marwitz. Am angeführten Orte (siehe Abschnitt 1) setzt Marwitz aus einander, wie er für seine Person sich die Grundzüge des er strebten neuen Gesetzes denkt. Das Urheberrecht dürfe nur dem- »86 jenigen zustehen, der dem geistigen oder künstlerischen Gehalte eines Werkes die von ihm für vollendet gehaltene Form gibt, nie demjenigen, der das geschaffene Werk einem Dritten ver deutlicht, nicht dem nachschaffenden Künstler, nicht dem Regis seur, nicht dem Filmfabrikantcn. Dem Urheber ausschließlich sind seine sämtlichen Ausnutzungsmöglichkeiten, »Werknutzungs rechte«, zuzusprechen. Wo durch ein geschütztes Werk Geld ver dient werde, müsse daran der Urheber in erster Reihe be teiligt sein. Das Urheberrecht müsse unübertragbar werden, übertrag bar nur die Werknutzungsrechte; im Zweifel haben diese jenem zu weichen. Ein Werknutzungsrecht, das der Nutzungsberech tigte nicht mehr ausüben will oder kann, muß ohne weiteres an den Urheber oder seine Erben zurückfallen. Diese Sätze seien zu zwingendem Rechte zu gestalten. Nur höhere Belange der Allgemeinheit haben dem Recht des Urhebers vorzugehen; also Zitierfreihcit, kein ewiges Ur heberrecht, auch kein ewiges ckroit moiM. Aber solche Einschrän kung dürfe nicht zur Aufhebung führen, also keine Zwangslizcnz gegenüber dem Urheber, nur gegenüber demjenigen, dem er ein ausschließliches Werknutzungsrccht übertragen hat. Sollen die das Urheberrecht regelnden Rechtsnormen zwingenden Charakter haben, so seien die Werknutzungsrechte aus dem Komplex der Normen für das eigentliche Urheberrecht zu lösen und in das Vertragsrecht zu überführen; dann könne ein Unternehmer nie mehr als ein Werknutzungsrccht haben, das dem Rechte des Urhebers nachsteht und diesem im Zweifel zu weichen hat. Damit falle die Ursache vieler Streitigkeiten weg. Einen besonderen Kreis von Berechtigten hätten alle die jenigen zu bilden, die eine Hilfstätigkeit bei der Darbietung des Werkes entfalten: die nachschaffenden Künstler, die Schau spieler, Rezitatoren, Orchcstcrmitglieder, Dirigenten, Regisseure, Ballettmeister, Kulifsenmaler, Jnnendekorateure usw. Teilhaber des Urheberrechts dürften sie nicht werden; es sei diesen Hilfs personen ein selbständiges Recht zu gewähren, welches sich vom Urheberrecht dahin unterscheidet, daß es nicht im vollen Um fange absolut wirke. Es dürfe kein Radiovortrag technisch sest- gelegt, keine Bühnenaufführung ohne Zustimmung der beteilig ten Künstler durch Rundfunk verbreitet, keine Aufführung oder Filmvorführung durch Fernsehen an einer anderen Stelle als im Theater selbst sichtbar gemacht werden. Für diese neuen Rechte sei eine von der Schutzdauer des Urheberrechts unab hängige Schutzdauer zu gewähren, die mit der ersten öffentlichen Darbietung beginne. Weitere sehr beachtenswerte Ausführungen von Marwitz über die Übertragbarkeit des Urheberrechts (Archiv für Urheber-, Film- und Thcaterrecht 1928, S. 389 ff.) übergehe ich zunächst. Er beginnt mit ihnen Beiträge, die zur Reform des Urheber- und Verlagsrechts dienen sollen, und es findet sich daher viel leicht eine spätere Gelegenheit, auf sie einzugehen. VII. Was vielleicht die Buchhändler dazu sagen. Das weiß ich nicht, und was ich hier schreibe ist nur meine eigene persönliche Meinung, für die ich niemandem verantwort lich bin und die niemanden bindet- Aber ich habe doch meine Vermutungen. Um so offener kann ich sie aussprechen. Wer ohne Kenntnis der wirklichen Verhältnisse die Schrift Fuldas oder gar den G o l d b a u m - W o I f f schen Gesetz entwurf liest und zu verstehen sucht, könnte zu der Meinung kommen, in Deutschland seien die armen hilflosen Schriftsteller von gewissenlosen Nachdruckern und Ausbeutern umstellt, die nur durch drakonische Gesetze und Strafen im Zaum zu halten seien. Die Wahrheit ist, daß das, was man vor hundert und mehr Jahren unter »Nachdruck» verstand, verschwunden ist^ und daß dieses Wort darum im Gesetz von 1901 nicht mehr vor kommt. Was jetzt noch Nachdruck genannt werden kann, besteht in gelegentlicher Ausplünderung großer Zeitungen durch kleine, hält sich aber in engen, meist belanglosen Grenzen, weil die vielen eigens für mittlere und kleine Zeitungen geschaffenen mechanisch vervielfältigten »Korrespondenzen» den Schriftleitern
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