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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1929
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- 1929-08-22
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1929
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X- 194, 22, August 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Ttschn.Buchhandel. bürg gezeigt wurde, Herr Pfarrer Trcscher von Tiefenbronn gab in einem längeren Vortrag die nötigen kunstgeschichtlichen Erläuterungen, Das Wetter hatte sich inzwischen aufgehellt und die Fahrt durch den herrlichen Schwarzwald war abwechselungs- und genußreich. Nach kurzem Beisammensein im Hotel Sauter entführten die Züge die Teilnehmer nach Hause und zu den Geschäften des Alltags, Frciburg (Breisgau). Erich Germer. Die Frist zur Begründung der Beschwerde nach dem Schundliteratur-Gesetz. Von Landgerichtsdirektor vr. Albert Hellwig, Potsdam. Lehnt die Prüfstelle einen bei ihr gestellten Antrag, eine bestimmte Schrift aus die Liste der Schund- und Schmutzschriften zu setzen, ab, so können die Antragsberechtigten, der Vorsitzende oder zwei an der Entscheidung beteiligte Beisitzer gemäß H 4 Abs. 2 des Schundliteratur-Gesetzes Beschwerde bei der Ober- Prüfstelle einlegen, und zwar innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit dem Tage der Entscheidung. Für die Beschwerde schreibt die Verordnung über Schund- und Schmutzschriften vom 23. Dezember 1926 in III 4 den Begründungszwang vor. Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, innerhalb welcher Frist die Beschwerde zu begründen ist, ist nicht getroffen. Schon mehr fach hat sich die Obcrprüfstcllc mit der Frage zu befassen gehabt, innerhalb welcher Zeit eine fristgemäß eingelegte Beschwerde begründet werden muß. In meinem Kommentar zu dem Schundliteratur-Gesetz (Anm. 96 auf S. 307) habe ich über diese Frage folgendes aus geführt: »Ob diese Begründung gleichfalls innerhalb der zwei- wöchentlichen Frist zu erfolgen hat oder ob cs genügt, daß die Einlegung der Beschwerde fristgemäß erfolgt, während die Be gründung auch nach Ablauf der Beschwerdesrist nachgeholt wer den kann, geht aus den Bestimmungen der Verordnung nicht eindeutig hervor. Da sich der Wortlaut auch mit der Ansicht verträgt, die dem Beschwerdeführer günstiger ist und es auch im öffentlichen Interesse liegt, eine vielleicht überstürzte Be gründung der Beschwerde zu vermeiden, wird man die Frage dahin zu entscheiden haben, daß eine Begründung innerhalb der Bcschwerdefrist nicht zu erfolgen braucht. Ist die Beschwerde nicht sogleich bei ihrer Einlegung begründet worden, so wird der Vorsitzende der Oberprüfstelle dem Beschwerdeführer Ge legenheit zur Begründung der Beschwerde, gegebenenfalls unter Stellung einer Ausschlußfrist, zu geben haben.» Schon in ihrer Entscheidung vom 16. Januar 1928 (Prüf- Nr. 8—10) hat sich die Oberprüfstelle gleich mir auf den Stand punkt gestellt, daß cs jedenfalls nicht erforderlich sei, daß die Begründung gleichzeitig mit der Einlegung der Beschwerde er folge, daß die Begründung vielmehr nachgereicht werden könne. Dagegen ist sic meiner Auffassung, daß auch nach Ablauf der Beschwerdesrist die Begründung erfolgen dürfe, nicht beigetreten. In der Entscheidung vom 28. März 1926 (Prüf-Nr. 13) lehnte es die Oberprüsstclle dagegen ab, die Nachreichung bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zu gestatten, und zwar mit der Begründung, daß die Verordnung eine Begrün dung der Beschwerde erfordere, weil sowohl der Bcschwerde- gegncr als auch die Oberprüsstclle bei der Verhandlung vor der Oberprüsstellc die Begründung der Beschwerde kennen sollten, um ihr Verhalten dementsprechend einrichtcn zu können. Die Oberprüsstclle gibt aber zu, daß cs andererseits auch nicht richtig sei, mit jener ersten Entscheidung zu verlangen, daß die Be gründung innerhalb der Beschwerdesrist nachgereicht werde: »Diese Auffassung ist durchaus am Platze, wenn der Vorsitzende oder zwei au der Entscheidung beteiligte Beisitzer Beschwerde eingelegt haben, also in den Fällen, in denen die Beschwerde führer die Entscheidung nicht selbst mitgeteilt erhalten; sie paßt aber nicht für den Fall, daß der Antragsteller, der nach II Nr. 10 der Verordnung die Gründe der Ablehnung mitgeteilt erhält, der Beschwerdeführer ist. Denn wenn dieser seine Beschwerde sachgemäß begründen soll, muß er die Entfcheidungsgründc der ersten Instanz in authentischer Form kennen, sie also schriftlich mitgcteilt erhalten haben. Ob dies innerhalb der Beschwerde frist geschieht, ist zweifelhaft und hängt nicht von ihm ab. Es ist daher sachgemäß und auch durch die Verordnung nicht ver boten, dem Antragsteller für die Nachreichung der Beschwcrde- begründung eine besondere Frist zuzubilligen, die nach Analogie der Beschwerdesrist auf zwei Wochen zu bemessen ist und die vom Tage nach der Mitteilung der Gründe der Erstinstanz- entschcidung an läuft.» Aber auch diese Auslegung hat die Oberprüsstellc neuer dings wieder modifizieren müssen, und zwar in der Entscheidung vom 28. Mai 1929 (Prüf-Nr. 63). Es handelte sich hier um ein Verfahren, das ursprünglich auf Antrag des Bayerischen Landesjugendamtes bei der Prüfstelle Berlin eingeleitet worden war. Nachdem die Prüfstelle den Antrag auf Aufnahme der betreffenden Schrift in die Liste abgelchnt hatte, hatten sich zwar der Vorsitzende, die Beisitzer sowie das Bayerische Landcs- jugcndamt bei dieser Entscheidung beruhigt; dagegen hatte der Preußische Minister für Volkswohlfahrt Beschwerde eingelegt. Da K 4 ganz allgemein »die Antragsbercchtigten» als beschwerde- berechtigt bezeichnet, müssen auch diejenigen Antragsberechtig- ten als beschwerdeberechtigt angesehen werden, die das Ver fahren nicht ursprünglich in Gang gebracht hatten. Auf diesen Standpunkt hatte sich auch die Oberprüsstclle mit Recht schon in früheren Entscheidungen gestellt. Und von diesem Stand punkt ging sie auch in der Entscheidung vom 28. Mai 1929 aus. Es machte aber die Frage Schwierigkeiten, ob die Begründung der Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. Die Beschwerde war telegraphisch am 2. April 1929 bei der Oberprüsstellc eingegangen, am 14. Tage seit dem Tage der Entscheidung, dem 19. März 1929, mithin rechtzeitig. Da eine Form für die Beschwerde weder in dem Gesetz noch in der Ver ordnung vorgcschricben ist, kann es nicht zweifelhaft sein, daß die telegraphische Einlegung der Beschwerde zulässig ist. Me Begründung der Beschwerde ist 10 Tage später schriftlich erfolgt. Me Oberprüsstclle kam zu dem Ergebnis, daß die Begründung der Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. Sie gab zu, daß der in der Entscheidung Prüf-Nr. 13 eingenommene Standpunkt »zum mindesten für alle die Fälle nicht anwendbar ist, in denen der Beschwerdeführer mit dem Antragsteller erster Instanz nicht identisch ist, da ja eine Zustellung der Entscheidung erster In stanz, außer an den inländischen Verleger und Verfasser, nur an den Antragsteller vorgeschriebe» ist, nicht aber an sämtliche nach K 2 Abs. 2 des Gesetzes antragsberechtigten Organe, von denen doch jedes für sich beschwevdeberechtigt ist». Es würde daher in jedem einzelnen Fall besonders der Zeitpunkt fest gestellt werden müssen, wann der betreffende Antragsberechtigte von den Entscheidungsgründen Kenntnis erhalten habe. Doch finde ein solches Verfahren weder in dem Gesetz noch in der Verordnung eine Stütze: »Bei ungezwungener Auslegung der maßgebenden Vorschriften ist für die Annahme einer gesetz lichen Beschwerdebegründungsfrist als Ausschlußfrist über haupt kein Raum, wobei dahingestellt bleiben kann, ob und mit welcher Wirkung dem Beschwerdeführer von seiten der Oberprüsstellc eine Frist zur Begründung der Beschwerde gestellt werden kann.» Die Obcrprüfstcllc kam zu den, Ergeb nis, »daß die Begründung der rechtzeitig eingelegten Beschwerde niindcstcns dann jederzeit nachgeholt werden kann, wenn nicht dem Beschwerdeführer von der Oberprüsstellc selbst eine Frist für die Bcschwerdebegründung gesetzt wird, spätestens natürlich in der mündlichen Verhandlung«. Die Obcrprüfstcllc hat mit dieser Entscheidung sich grund sätzlich für den Regelfall auf den Standpunkt gestellt, den ich bezüglich dieser Streitfrage von vornherein eingenommen habe. Ich glaube auch, daß nur auf diese Weise nicht nur dem Wort laut, sondern auch dem Sinn der Bestimmungen gemäß ver fahren wird. Ob es zutreffend ist, daß der Bcgründungszwang nur be zweckt, dem Beschwerdcgegner und der Obcrprüfstcllc cs zu er möglichen, rechtzeitig die Gründe der Beschwerde zu erfahren, 903
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