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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1929
- Strukturtyp
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- 1929-08-22
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1929
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- Deutsch
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194, 22, August 1929, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d.Dtschn. Buchhandel. um in der Verhandlung sachgemäß zu ihnen Stellung nehmen zu können, kann zweifelhaft sein. Der geschichtliche Zusammen hang mit Z 12 des Lichtspielgcsetzes läßt es immerhin als nicht unwahrscheinlich erscheinen, daß, wenigstens soweit der Vor sitzende oder die beiden Beisitzer als Bcschwerdebcrechtigte in Frage kommen, auch eine gewisse Gewähr dafür gegeben werden soll, daß sie sich gründlich überlegen, ob es tatsächlich angebracht ist, gegen die Entscheidung der eigenen Prüfstelle Beschwerde einzulegen. Im Lichtspielgesetz wird die Einlegung solcher über eilter Beschwerden geradezu gezüchtet, da vorgeschrieben wird, daß die Beschwerde in der Sitzung einzulxgen ist. Einen Be gründungszwang schreibt weder das Lichtspielgesetz selbst noch die Ausführungsverordnung vor. Dadurch, daß das Schund literatur-Gesetz auch dem Vorsitzenden und den Beisitzern eine zweiwöchentliche Beschwerdefrist einräumt, wird schon eine ge wisse Einschränkung übereilter Beschwerden erreicht. Das ge schieht aber noch weit nachhaltiger dadurch, daß auch ein Be gründungszwang eingeführt wird. Wer seine abweichende Stel lungnahme begründen muß, wird dadurch nicht nur zur Selbst kritik erzogen, sondern wird auch davor bewahrt, ohne triftige Gründe, gewissermaßen auf gut Glück, Beschwerde einzulegen. Das alte Schwurgericht hat sich nur deshalb so lange halten können, weil die Geschworenen ihren Wahrspruch nicht zu be gründen brauchten. So ist auch hier der Begründungszwang eine heilsame Schranke gegen willkürliche, törichte und unbegrün dete Beschwerden, mit anderen Worten gegen eine mißbräuch liche Ausnutzung des Beschwerderechts. Stellt man sich auf den Standpunkt der Oberprüfstellc, daß nur die Rücksicht aus den Beschwerdegegner und die Oberprüf stelle maßgebend sind, so wird man allerdings wohl verlangen müssen, daß die Begründung so rechtzeitig vor der Verhandlung eingeht, daß der Beschwerdegegner sowie die sämtlichen Mit glieder der Oberprüfstellc sie vor Beginn der Verhandlung zur Kenntnis nehmen und zu ihr kritisch Stellung nehmen können. Anscheinend will aber die Oberprüsstelle diese Folgerung jetzt nicht mehr ziehen. Dann wird sie aber ihre bisherige Motivierung des Bcgründungszwanges entsprechend modifi zieren müssen. Wenn man die Motivierung des Bcgründungszwanges, wie sie die Oberprüsstelle gibt, für richtig hält, so wird man weiterhin die Folgerung ziehen müssen, daß auch in der münd lichen Verhandlung vor der Oberprüfstellc zur Begründung der Beschwerde nur solche Gesichtspunkte herangezogen werden dür fen, die auch schon in der schriftlichen Begründung angeführt sind. Bon meinem Standpunkt aus wäre dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn die Begründung in der mündlichen Verhandlung ergänzt oder berichtigt werden würde, obgleich grundsätzlich danach zu streben ist, alles, was anzuführen ist, schon in der Bcgründungsschrist nicdcrzulegen. Es kann auch zweifelhaft sein, ob eine solche Bindung des Beschwerdeführers an die Ausführungen seiner Bcgründungsschrist dem Sinn des Gesetzes entspräche. Ich möchte es nicht annehmen. Zum min desten wäre eine solche Bindung höchst unzweckmäßig, denn die Oberprüsstelle hat auch als Beschwcrdeinstanz von Amts wegen, ohne an die Ausführungen der Parteien gebunden zu sein, so lange die Beschwerde nicht zurückgewiescn ist, zu prüfen, ob die betreffende Schrift eine Schund- oder Schmutzschrift ist oder nicht. Sie könnte daher auch aus Gründen, die der Beschwerdeführer in seiner Bcgründungsschrist nicht vorgebracht hat und — falls man sich auf den Standpunkt der Oberprüsstelle stellt — auch in der mündlichen Verhandlung deshalb nicht Vorbringen dürfte, die Entscheidung der Prüfstelle aufhebcn und die Beschwerde für be gründet erklären. Der Streit über die Frist zur Begründung der Be schwerde hätte ohne Mühe vermieden werden können, wenn die Verordnung klar zu ihr Stellung genommen hätte. Wieviele Arbeit hat geleistet werden müssen, um diese Säumnis wieder gutzumachen! Wenn man die Gesetzgebung rationalisieren will, dann möge man die Gesetze und die Verordnungen ausführlicher und eindeutiger gestalten, als dies gerade bei dem Schundlite ratur-Gesetz leider der Fall ist! 904 Zoll- und Zensurfragen in den Bereinigten Staaten. Von Egon Eisenhauer -New Dork. Die vom Repräsentantenhause bereits beschlossene Umänderung des Zolltarifgesetzes vom Jahre 1922, welcher Entwurf nunmehr dem Senat zur endgültigen Beratung vorliegt, dürfte denn doch nicht, dem Wunsche unserer Hochzöllner gemäß, nahezu einem Einfuhr verbot gleichkommen bzw. den Import derart verteuern, daß die hiesige Absatzfähigkeit solcher Auslandwaren stark beeinträchtigt wird. Denn trotz der eifrigen Fürsprache, die eine derartige rücksichtslose Zollpolitik auch im Senat findet, stößt die Möglichkeit einer weiteren starken Erhöhung der die Vereinigten Staaten vom Ausland ab schließenden Tarifmauer auf so energischen Widerstand, daß das schließliche Ergebnis der Beratungen die derzeitigen Befürchtungen nicht rechtfertigen dürfte. Haben sich doch nicht weniger als 38 aus ländische Negierungen veranlaßt gesehen, dem Staatsdepartement gegen etwaige weitere erhebliche Erschwerung der für ihre Aus fuhrartikel bestehenden Verkaufsmöglichkeiten auf dem amerikani schen Markte dringende Vorstellungen zu unterbreiten. Dazu kommt ein Sturmlauf von demokratischer Seite gegen die republikanische Hochschutzzollpolitik, unterstützt von dem Widerstreit der Meistbe günstigung fordernden Landwirte und Fabrikanten, sowie dem zwi schen letzteren und den Importeuren. Schließlich wird voraussicht lich die Furcht vor einem Veto des Präsidenten den Ausschlag geben. Was die neuen Zollbestimmungen in bezug auf die Einfuhr von Büchern anlangt, so liegt keine Veranlassung vor zu der Befürch tung, daß die endgültige Fassung des neuen Zolltarifs Änderungen enthalten werde: weder in den Bestimmungen über die zollfreie Einfuhr von Büchern in fremden Sprachen, gebunden oder unge bunden, Büchern in englischer Sprache, die vor mehr als zwanzig Jahren erschienen sind, von Veröffentlichungen wissenschaftlicher oder literarischer Vereinigungen, Lehrinstituten oder Auslandregie rungen, von Bibeln, von Büchern und Schriften für Blinde, von Büchern für wissenschaftliche Institute, oder von zur Wiedereinfuhr gebrachten amerikanischen Büchern; noch in den Zollsätzen, die be reits für einzelne Kategorien von Büchern in englischer Sprache oder für Einbände in Leder bestehen und die sich zwischen 16 und 30 Prozent bewegen. Wenngleich die Bücher importierenden Sorti menter eine allgemeine Zollermäßigung willkommen geheißen hätten, sind sie doch mit der Beibehaltung der bisherigen Einfuhrzölle, auf die sie ihr Importgeschäft eingerichtet haben, ganz zufrieden. Immerhin ist ihnen in dem dem Nepräsentantenhause entstammen den Entwürfe eine Zollermäßigung zugestanden worden, und zwar von 25 ans 15 Prozent für die Einfuhr von Kinderbüchern aus Papier oder sonstigem Material, die mehr Text als Bilder enthalten und je nicht über 24 Unzen wiegen. Dagegen ist der hohe Zoll von 70 Prozent für solche Bilderbücher, die unter die Position »Spielzeug« fallen und besonders in Japan sehr billig hergestellt werden, be stehen geblieben. Während somit dem amerikanischen Buchhandel, nahezu als ein zigem von allen Geschäftszweigen, die den Bedarf des amerikanischen Publikums an Auslandware befriedigen, eine Zollermäßigung zuge standen worden ist, soll es bei den Mitgliedern des zuständigen Kon greßausschusses geradezu Sensation hervorgerufen haben, als Ver treter eines großen amerikanischen Handelszweiges, nämlich des Buchverlags, erschienen sind, nicht um für noch höheren Zollschutz gegen bedrohliche Auslandkonkurrenz zu plädieren, sondern vielmehr um dem Ausschuß eine Eingabe mit dem Ersuchen zu unterbreiten, die Zollsätze für von Verlegern im Ausland bestellte Bücher herab zusetzen oder doch mindestens unverändert zu lassen. Dieses Auf sehen erregende Gesuch ging von der »National Association of Book Publishers« aus, die 85 in der schriftlichen Eingabe namentlich angeführte Mitglieder umfaßt, wovon 60 allein in New Dort und Umgegend, 7 in Chicago, 6 in Philadelphia, 4 in Boston usw. ansässig sind. Es heißt in der betreffenden Eingabe wie folgt: »Die unfern Geschäftszweig am meisten interessierende Zollbestim mung betrifft die Bücher in englischer Sprache, die von uns impor tiert werden. Im Vergleich mit der Gesamt-Büchereinfuhr ist dieser Import nur klein, tatsächlich kaum der Rede wert, und es handelt sich dabei um Bücher, die in geringer Zahl von Exemplaren sich billiger importieren als hier Herstellen lassen. Der Buchvcrlag steht unter den großen amerikanischen Industrien in der Beziehung einzig da, daß er noch nie Veranlassung gehabt hat, sich an den Kongreß wegen Zollschutzes zu wenden. Die zu unserm Schutze im Tarif vorgesehenen Zollsätze sind uns tatsächlich aufgenötigt worden, und während sie unser Geschäft unnötig belasten, bilden sie einen Nach teil sowohl für unsere Industrie als auch für das Lesepublikum.
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