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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1918
- Strukturtyp
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- Band
- 1918-09-12
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1918
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. -k 213, 12. September 1918. nisse zurücktreten lässt. Viele mit Glücksgütern nicht gescg«. ncte Bildungsbcdllrftige und daher sicherlich nicht die schlcch- ^ testen Teile unseres Volkes stellen berechtigte Wünsche nach Nahrung und Kleidung zurück, um ihren Btldungsdrang- durch Beschaffung guter Bücher befriedigen zu können. Das Bedürfnis des Heeres nach guten Büchern ist anerkannter« maßen so groß, daß die Buchknappheit auf dieses übergroße Bedürfnis mit znrückgeführt werden kann und daß sich Or< ganisationen in der Heimat zur Befriedigung dieses Bedürf nisses gebildet haben. Alle Bücher ausnahmslos zu den Gegenständen des täg lichen Bedarfs zu rechnen, würde zu weil führen. Die aus- gesprochene Schundliteratur, andererseits spezialwissenschaft liche Werke, die nur in ganz geringen Auflagen erscheinen und für einen cngbcgrenzten Pcrsonenkreis Interesse bieten, auch Bücher, die wegen ihrer besonderen technischen oder künstleri schen Ausstattung oder aus sonstigen Gründen (Raritäten) einen besonderen Licbhaberwert besitzen, gehören nicht zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs. Wohl dagegen in der Regel Schul«, Gesang-, Gebet- und Erbauungsbücher und solche Bücher, die einer allgemeinen wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung und Fortbildung dienen. Eine erschöpfende Aufzählung oder genauere Speziali sierung der Bücher, die unter den Begriff der Gegenstände des täglichen Bedarfs fallen, ist nicht möglich. Sie ist aber auch im Interesse der Verbraucher, das zu schützen die Verordnung gegen Preistreiberei in erster Linie berufen ist, nicht erforder lich. Buchverlag und Buchhandel könnten an einer genaueren Präzisierung nur dann ein Interesse haben, wenn man bei ihnen das Streben voraussetzen würde, die gegenwärtige Zeit durch eine Preissteigerung bis an die Grenzen des gesetzlich zulässigen Maßes auszunützen. Eine solche Annahme muß aber bei dem hohen Ansehen, das der deutsche Verlag und der deutsche Buchhandel von jeher mit Recht besessen haben, ab gelehnt werden. Eine gewisse Rechtsunsicherheit wird in wenigen Einzelsällen nur für jene jede Kontrolle zurück- weisendcn Elemente eintretcn, denen die Not der Zeit eine günstige Konjunktur zu sein scheint. Die Interessen dieser wahrzunehmen, besteht kein Anlaß, der reelle deutsche Buch handel wird das auch in erster Linie ablehnen. II. Sind die Bücher zu den »Gegenständen des täglichen Bedarfs« zu rechnen, so finden aus sic die darauf bezüglichen Vorschriften Anwendung, vor allem die Vorschriften der Ver ordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gc- setzbl. S. 39b). Die Volkswirtschaftliche Abteilung meines Amtes wird sich demgemäß mit der Preisfrage für Bücher innerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Rahmens, soweit die Geschäfte der ehemaligen Neichsprüfungsstelle auf sic nbergegangen sind, zu befassen haben und sich dieser Aufgabe nicht entziehen können. Bei der Prüfung der Preisfrage werden neben den Inter essen der Verbraucher auch die berechtigten Interessen des Buchverlages und Buchhandels eingehend gewürdigt und durchaus beachtet werden. III. Was eine allgemein« Erhöhung der bisher üblichen Bllcherpreise betrifft, so verkennt die Volkswirtschaftliche Ab teilung meines Amtes in dieser gesamten Tätigkeit nicht, daß eine solche unter Berücksichtigung der erhöhten Gestehungs kosten nicht zu umgehen ist und den Grundsätzen der Billigkeit und Gerechtigkeit entspricht. In welchen Grenzen sich jedoch die Preisfestsetzung zu halten hat, kann nach der jetzigen Rechtslage nur im Einzelfalle zutreffend gewürdigt werden unter Berücksichtigung aller in Frage kommenden Tatsachen, wobei gegebenenfalls auch die Interessen des Verfassers des einzelnen Werkes gebührend zu beachten sind (vergleiche auch 8 21 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901, Reichs-Gesetzbl. S. 217, in der Fassung der Novelle vom 22. Mai 1910, Reichs-Gesetzbl. S. 793). Jedensalls sind die Organisationen des Buchhandels nicht in der Lage, durch ein seitige Anordnungen irgendwelcher Art rechtsverbindliche An weisungen zu geben, welche das der Volkswirtschaftlichen Ab ts« teilung meines Amtes rechtlich zustehende Nachprüfungsrecht irgendwie beeinträchtigen oder gar ausschließen könnten. Wenn der zweifellos eingetretenen Erhöhung der Ge stehungskosten durch Festsetzung prozentualer Auf schläge Rechnung getragen werden soll, so kann dieses nui im B e r o r d n u n g s w e g e durch die staatlich hierzu be- rufenen Organe erfolgen, wenn man eine sichere, vor Strafverfolgung schützende Rechtslage schas sen will. Eine derartige Regelung im Verordnungswege würde den Vorteil haben, -Erlegern, Buchhändlern und Ver brauchern Sicherheit über die zulässigen Preise zu ver schaffen; sie würde vor ungerechtfertigten Strafverfolgungen wegen übermäßiger Preissorderung schützen (vgl. Z 3 der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 Reichs- Gesetzbl. S. 395) und die zahlreichen Aufschläge, welche jetzt vielfach widerrechtlich erhoben werden, weil sic in manchen Fällen zu hoch sind, beseitigen. Eine Regelung im Verord nungswege würde eine dem früheren Nechtszuslande gleich- kommende Rechtssicherheit schaffen. Die erforderlichen Maß nahmen würde das Neichswirtschaftsamt zu treffen haben. IV. Auf Bücher als »Gegenstände des täglichen Be darfs« findet die Bekanntmachung über die äußere Kenn zeichnung von Waren vom 18. Mat 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) Anwendung, d. h. für Bücher, die zum Weiterverkauf unter Festsetzung eines Klcinhandelsverkaufspreises gelie fert worden sind, darf dieser nachträglich nicht erhöht werden. Wann ein Buch als »unter Festsetzung eines Kleinhan delsverkaufspreises geliefert« betrachtet werden muß, ist in jedem einzelnen Falle zu entscheiden. Mit Eurer Exzellenz stimme ich darin überein, daß, soweit die Notstandsord nung des Vorstandes des Börsenvereins der Deutschen Buch händler in Leipzig vom 29. April 1918 privatrechtlich den einzelnen Sortimenter verpflichtet, den Teuerungs zuschlag von 10"/« zu erheben, die Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 aus die nach Erlaß jener sogenannten Notstandsordnung geliefer ten Bücher — aber auch nur auf diese — keine Anwendung finden kann, weil in diesen Fällen der Kleinverkaufspreis aus den früheren Ladenpreis glas 10°/» bei der Lieferung fest gesetzt wurde und eine nach der Lieferung erfolgte nachträg liche Erhöhung des Kleinverkaufspreises, welche die Bekannt machung des Bundesrats vom 18. Mai 1916 verhindern will, nicht stattgefunden hat. Eine nachträgliche Erhöhung des Preises der bereits im Besitz des Sortimenters befind lichen und diesem unter Festsetzung eines Kleinverkaufs- preises gelieferten Bücher ist dagegen nach geltendem Recht unter allen Umständen unzulässig und strafbar. Es sind von der Volkswirtschaftlichen Abteilung meines Amtes zahlreiche Fälle beobachtet worden, in denen einzelne Sortimenter die Preise der ihnen unter Festsetzung eines Ladenpreises geliefer ten und bereits seit längerer Zeit in ihrem Besitz befindlichen Bücher ganz beträchtlich und in mehreren Staffeln erhöht haben, Fälle, in denen mithin nicht allein ein Vergehen gegen die Bekanntmachung betreffend die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916, sondern auch eine strafrechtlich zu ahndende übermäßige Preissteigerung vorlag. Ich gebe mich der Hoffnung hin, daß uns der Börsenverein Deutscher Buch händler, dessen »Vcrlagsordnnng für den deutschen Buch handel« lange Zeit vor dem Erlaß des Verlagsgesetzes für den deutschen Buchhandel maßgebend war und dessen Be strebungen wesentlich dazu beigetragen haben, das Ansehen, das der deutsche Buchhandel bisher genoß, weit über die Grenzen unseres Vaterlandes hinauszutragen, bei der Be kämpfung derartiger Mitzständc wirksam unterstützen werde usw. gez. vonBraun. Verein der Buchhändler zu Leipzig. Biichcrwagcil-Verkehr mit Bulgarien. In gleicher Weise, wie wir kürzlich den Bücherwagen-Ver- kehr nach Rumänien und den ehemals russischen Ostseeprovinzen
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