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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-10-09
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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^ 235. 9. Oktober 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. 11861 scheil Sprache, der an der eigens hierfür bestimmten k. k. öffent lichen Lehranstalt für orientalische Sprachen (I. Bez., Hegelgasse Nr. 19) erteilt wird, beginnt Sonnabend den 16. d. M. Sämt liche Borlesungen, die von 5 bis 8 Uhr abends abgehalten werden, sind unentgeltlich, die Vormerkung für sie findet bis Sonnabend den 16 d. M., täglich von 5 bis 7 Uhr abends im Lokal der Anstalt, 1. Bez., Hegelgasse Nr. 19, im zweiten Stock (rechts), statt. Die Einschreibegebühr für jeden Jahreskurs beträgt 6 Kronen. (Wiener Zeitung.) Novitas Verlag, G. m. b. H. in Wilmersdorf (Berlin). — Handelsregister-Eintrag: In das Handelsregister U des Unterzeichneten Gerichts ist am 29. September 1909 folgendes eingetragen worden: Nr. 6969. Novitas Verlag, Gesellschaft mit be schränkter Haftung. Sitz: Wilmersdorf. Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb von Verlagsgeschäften, insbesondere der Ver trieb von unter Nr. 374 117 des Gebrauchs - Musterschutz-Gesetzes geschützten Gedenktafeln in Groß-Berlin und der Provinz Branden burg und aller damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte, sowie die Übernahme von Lizenzen und Vertretungen. Das Stammkapital beträgt 21 000 Geschäftsführer: Raban von Raab in Wilmersdorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 20. August 1909 errichtet. Außerdem wird hierbei bekannt gemacht: Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Deutschen Reichs anzeiger. Die Gesellschafterin Frau Antonie von Raab, geb. Danne- berg, in Wilmersdorf bringt in die Gesellschaft ein: das laut Vertrag vom 9. August 1909 mit der Firma Gustav Leib in Homberg-Hochheide/Niederrhein erworbene Alleinver kaufsrecht für die unter Nr. 374 117 des Gebrauchsmusterschutz gesetzes geschützten Gedenktafeln in Groß-Berlin und Provinz zum festgesetzten Werte von 18 000 ^ unter Anrechnung dieses Betrages auf ihre Stammeinlage. Berlin, den 29. September 1909. (gez.) Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte, Abteilung 122. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 237 vom 7. Oktober 1909.) Poftscheckverkchr. — Der Deutsche Reichsanzeiger (Nr. 237 vom 7. Oktober 1909) veröffentlicht folgende Erlasse des Reichs schatzamts und des Preußischen Finanzministers: Finanzministerium. Die Reichshauptkasse wird unter Bezugnahme auf die dies seitigen Erlasse vom 10. Januar 1908 — I. 10 644/07 — und vom 16. März 1908 — I. 2366 — benachrichtigt, daß die Zahlung der Gehälter, der Pensionen und der Hinterbliebenenbezüge fortan auch auf Postscheckkonto erfolgen darf. Da indessen die Postscheckämter nicht in gleicher Weise wie die Bankhäuser die Verpflichtung übernehmen können, der Reickskasse die überwiesen erhaltenen Beträge wieder zuznführen, falls der Bezugsberechtigte den Fälligkeitstag nicht erlebt hat, wird diese Art der Überweisung bloß für die im Dienste befindlichen Bezugsberechtigten ohne weiteres, für andere aber nur nach vorheriger Einsendung der vorschriftsmäßigen Empfangsbescheinigung zugelassen Die Überweisung der Beträge hat durch Zahlkarte zu ge schehen (§ 2^. der Postscheckordnung). Sollte für die Reichs- hauptkasse ein Postscheckkonto eröffnet werden, worüber Ver handlungen schweben, dann hat die Überweisung nach § 7 der Postscheckordnung zu erfolgen. Hierbei können die Gutschriften für mehrere Empfänger in einer Überweisung zusammengefaßt werden (Ausführungsbestimmungen zu § 7 1l a. a. O.). Berlin, den 22. Juli 1909. Reichsschatzamt. Der Staatssekretär. Im Aufträge: ^gez.) Herz. An die Reichshauptkasse. Abschrift erhalten die Königlichen Regierungen, Oberzoll- Börsenblatt flir den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. direktionen im Verfolg des Runderlasses vom 22. März 1909 — l. 3769, II. 2699, III. 4407 — zur entsprechenden weiteren Veran lassung wegen der von den Nachgeordneten Kassen für Rechnung des Reichs zu leistenden Zahlungen. Zugleich genehmige ich, daß auch bei den für preußische Rech nung erfolgenden Zahlungen von Diensteinkünsten der aktiven Beamten, Ruhegehalts- und Hinterbliebenenbezügen in gleicher Weise verfahren wird. Sollte für die staatlichen Kassen demnächst ein Postscheckkonto eröffnet werden, dann würde die Überweisung nach § 7 der Post scheckordnung zu erfolgen haben. Berlin, den 24. September 1909. Der Finanzminister: In Vertretung: (gez.) Michaelis. Anträgen der Inhaber von Postscheckkonten, ihnen ihre Gut haben bei den staatlichen Kassen unter Verwendung von Zahl karten auf ihr Postscheckkonto zu überweisen, kann unbedenklich entsprochen werden. Die Königliche Oberrechnungskammer ist damit einverstanden, daß der der Zahlkarte angeschlossene Posteinlieferungsschein als ausreichender Rechnungsbeleg angesehen wird und zwar bis zu dem im § 3 Ziffer I der Postscheckordnung vorgesehenen Höchst betrage von iOOOO Der Kontoinhaber ist von der Einzahlung auf sein Postscheck konto in jedem einzelnen Falle zu benachrichtigen. Das Porto für diese Benachrichtigungen, zu denen Postkarten verwendet werden können, trägt die Staatskasse. Die Nachgeordneten Kassen sind mit entsprechender An- Weisung zu versehen. Berlin, den 24. September 1909. Der Finanzminister: In Vertretung: (gez.) Michaelis. An sämtliche Herren Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Königlichen Regierungen, Königlichen Oberzolldirektionen, den Herrn Präsidenten der Oberzolldirektion des Thürin gischen Zoll- und Steuervereins in Erfurt, die Königliche Ministerial-, Militär- und Baukommission in Berlin, den Herrn Präsidenten der General-Lotteriedirektion, der Di rektion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin, der Königlichen Seehandlung (Preuß. Staatsbank) in Berlin und den Herrn Münzdirektor. * Rosegger Ltiftung. Für den Deutschen Schul verein in Wien, der gleich dem Allgemeinen Deutschen Schul verein in Berlin — dessen Vorgänger, aber mit räumlich be- grenzterer Aufgabe er ist — in treuer Arbeit den Zweck verfolgt, durch Errichtung und Unterstützung von deutschen Schulen, Kindergärten, Volksbibliotheken, Lesehallen u. a. m. in den be drohten Gebieten Österreichs das Deutschtum zu stärken und zu pflegen, hat im Mai d. I. Peter Rosegger mit beredtem Wort zu einer Sammlung als würdiger Jubiläumsgabe aufgerufen, um dem Verein, der schon ein sehr beträchtliches Vermögen (gegen 2 Millionen Kronen) für seine deutsch-nationale Aufgabe aufge wendet hat, weitere große Mittel zuzuführen. Deren Beschaffung ist um so dringender nötig, als die Gefahr der Überwucherung und Verdrängung des Deutschtums in vielen, namentlich Grenz- Gebieten Österreichs von Jahr zu Jahr wächst. Peter Rosegger hat deshalb in richtiger Erkenntnis das Zie seiner Sammlung sogleick ziemlich hoch gesteckt, nämlich auf eine Spende von 2 Millionen Kronen, aus Beiträgen von je 2000 L gesammelt, die jeder Beitragende zurücknehmen kann, wenn die angestrebte Summe nicht erreicht werden sollte. Die warme Für sprache des beliebten Volksmannes und der edle nationale Zweck haben den kühnen Gedanken aufs erfreulichste gefördert. Aus Wien wird gemeldet, daß die »Rosegger-Stiftungo des Deutschen Schulvereins die erste Million soeben erreicht habe. Die Vofsische Zeitung (Berlin) berichtet darüber wie folgt: »Die erste Million der Rosegger-Stiftung. Wie unsere Leser wissen, hat Rosegger eine Sammlung zu Gunsten der gefährdeten deutschen Schulen in Österreich angeregt, die sich aus Bausteinen von 2000 L zusammensetzt und die Höhe von 2 Millionen erreichen soll. Wenn diese Höhe, die der Dichter als nötig für den Zweck bezeichnet, nicht erreicht wird, kann man die Spenden zurück nehmen; diese Bestimmung bildet natürlich einen kräftigen An- 1642
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