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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-07
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1902
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- Deutsch
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5506 Nichtamtlicher Teil. 154, 7. Juli 1SV2. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Verantwortlichkeit des Redak teurs. (Nachdruck verboten.) — In rechtlicher Hinsicht interessant war die Verhandlung, die am 4. d. M. vor dem IV. Strafsenate des Reichsgerichts gegen den Redakteur Ernst Schubert in Zittau stattgefunden hat. Das Landgericht Bautzen hat den Angeklagten am 25. März wegen öffentlicher Beleidigung des Stadtrates von Zittau zu 100 ^ Geldstrafe verurteilt. Schubert ist verantwortlicher Redak teur des wöchentlich in Zittau erscheinenden Blattes »Der arme Teufel aus der Oberlausitz-. Herausgeber des Blattes ist der Schriftsteller Fischer in Brießnitz bei Dresden, und gedruckt wird das Blatt in Dresden. Die Anklage gegen Schubert war wegen eines Artikels erhoben, der sich mit der Mühlstein fabrik der Jonsdorfer Mühle beschäftigte und einige Vor würfe gegen die Stadt Zittau bezw. deren Stadtrat enthielt. Das Gericht hat eine Beleidigung für festgestellt erachtet. Verfasser des Artikels ist der Herausgeber Fischer; verantwortlich gemacht ist Schubert. Das Gericht sagt im Urteile, Fischer habe den Artikel zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Arbeiter geschrieben, aber der Schutz des § 193 würde ihm doch nicht zu gute kommen, da der Ton des Artikels gehässig sei und einzelne Ausdrücke in Drucklegung des Artikels keine Kenntnis von ihm gehabt haben. Er hat angegeben, daß ec in Zittau wohne, die Lokalnotizen schreibe und das Blatt zusammenstelle. Das Manuskript sende er nach Dresden. Fischer habe ihm nun aber diesen angeschuldigten von dem Inhalte des Artikels erhallen. Als er dann die Auflage der betreffenden Nummer des Blattes in Zittau erhalten habe, habe er sie versenden lasten, ohne tung von thatsächlichen Umständen erblickt, die die Annahme der Täterschaft des Angeklagten auszuschließen geeignet wären, und den Dolus srsvtualis als erwiesen angesehen. § 193 St.G.V^ und des 8 20 des^Preßgesetzes. Der Reichsanwalt bemerkte zunächst, daß der Angeklagte sich nicht auf den Schutz des ß 193 berufen habe. Die erheblichsten Bedenken aber, so fuhr er fort, beständen bezüglich der Frage, ob der § 20 des Preßgesetzes richtig aufgefaßt worden sei. Die that sächlichen Unterlagen für die Anwendung des ß 20 seien nicht einwandfrei festgestellt. Das Gericht führe nur an, was der Angeklagte zu seiner Verteidigung behauptet habe, sage aber nicht, was es als erwiesen angesehen habe. Man müsse deshalb die Behauptungen des Angeklagten als wahr unterstellen. Demnach müsse man wohl annehmen, daß ein Umstand im Sinne des 8 20,2 vorliege, der die Thäterschaft des Angeklagten ausschließe. Es handle sich hier nicht um die Unterlassung des Lesens des Artikels vor der Veröffentlichung, sondern um einen Vorgang hinter dem Rücken des Angeklagten, der ihn sicherlich entlaste. Die Beweispräsumtion des 8 20 könne gegen den Angeklagten insoweit nicht zur Anwendung kommen, als das Verhallen des Angeklagten vor dem Drucke in Frage komme. Das scheine auch das Land gericht gefühlt zu haben, denn es wende den 8 20 auf die Tätig keit des Angeklagten an, die nach der Drucklegung geschehen sei. Selbst wenn man annehmen wolle, daß der Angeklagte alle Exem- Thätigkeit von der Anwendung des 8 20 nicht mehr die Rede sein. Unter der Thätigkeit des Redakteurs verstehe man nur die Thätigkeit für die Drucklegung und nicht auch die, die nachher etwa noch erfolge, das ergebe sich schon aus dem Worte Redakteur. entgegen dem Anträge des Reichsanwalts auf Verwerfung der Revision. Der Senat war der Ansicht, daß die Verantwortlichkeit des Redakteurs sich auch auf diejenige Thätigkeit beziehe, die er Druckdichtigkeit und Auge. — Von einem Schulbücher- Verleger wird uns geschrieben: Letterngröße sind unter dieser Ueberschrift in Nr. 133 des Börsen blatts vom Standpunkt der Augenhygiene dargelegt. Herr Pro fessor Cohn hat vollkommen recht, wenn er damit den Verlegern und Verfassern ins Gewissen redet; denn thatsächlich gehören zur Erfüllung der berechtigten Wünsche beide. »Leider giebt es für die Verfasser kein Organ, das zu ihrer allgemeinen Kenntnis gelangt, und so bleibt denn nichts andres übrig, als wenigstens an dieser Stelle den Verlegern anzuempfehlen, ihrerseits jenen ins Gewissen zu reden, und das wird am besten dadurch geschehen, daß man ihnen vor Augen führt, wie große Mehrkosten lediglich von den Verlegern zu tragen wären, wenn sich die Verfasser nicht entschließen wollten, das meist auf den Druckbogen berechnete Honorar entsprechend zu ermäßigen. Der Verleger muß die Preise so niedrig stellen, wie sie heuzutage für Schulbücher üblich sind und verlangt werden, und doch ent stehen ihm schon durch die sehr bedeutende Vermehrung der Druck bogen — die unvermeidliche Folge jener hygienischen Anforde rungen — ebenso erhebliche Mehrkosten, während dem Verfasser dadurch keinerlei Mehrarbeit erwächst. Von Rechts- und Billigkeits wegen wird man also vom Verfasser beanspruchen können, daß er Schaden habe. »Des weiteren sind »Lehrer, Direktoren und Familienväter-, also die Abnehmer der Schulbücher, in jenem Artikel heran gezogen worden. Diesen klar zu machen, daß der vom Verleger verlangten Mehrleistung eine Mehrleistung des Käufers, das ist eine Preiserhöhung der nach den Geboten der Hygiene aus- gestatteten Schulbücher entgegengestellt werden müsse, wird eine vielleicht sehr schwere, aber unvermeidliche Aufgabe sein, von deren Gelingen vielleicht die Durchführung der so wünschenswerten Reform in absehbarer Zeit abhängt. -Es hat eben jeglich Ding seine zwei Seiten.- Gebethner L Wolfs in Warschau. —Die seit dem 1. Sep tember 1857 in Warschau bestehende angesehene Buch- und Musikalienhandlung Gebethner L Wolfs ist nebst der illustrierten Wochenschrift »Tygodnik illustrowany- und der in Krakau unter der Firma G. Gebethner i Spätka bestehenden Filiale nach Ver einbarung mit den Erben des Verewigten laut Vertrag vom 11. April d. I. in den Besitz von Robert Wolfs, Johann Gebeth ner und vr. Josef Wolfs übergegangen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Vas ksebt. lluncksobau kür cksn cksutsobsn ^uristsvstanä. vrsA. 25^.Ium 1902^^ ^ 8^277—332^ ° ^ k§r. 13. 1. ^uli 1902. 4". 8. 301—324 mit, Inssraten-vwseblaA. ksssor. — 8pruoüpraxis. Preisangaben bei Bücherbesprechungen. (Vgl. Nr. 151 d. Bl.) — Im Nachtrag zu unserer Anregung in Nr. 151 d. Bl. vom 3. Juli 1902 geben wir nachstehend den Inhalt einer ge druckten Postkarte bekannt, die uns von der Redaktion der Kölnischen Volkszeitung vorgelegt wurde. Der betreffende Redakteur bemerkte uns dazu, daß er leider nur zu oft Veranlassung habe, diese Karte zu versenden. Ein wesentlicher Teil der Schuld an dem gerügten Mangel scheint demnach bei den Herren Verlegern zu liegen. Die Karte lautet: -Köln, Tag des Poststempels. »?. k. -Bei Ihrer heute hier eingetroffenen Bücher-Sendung ver missen wir bei den einzelnen Büchern die Preis-Angabe. Die Köln. Volkszeitung pflegt in ihrer wöchentlich Mittwochs er scheinenden Litterarischen Beilage in dem Verzeichnis der ein gegangenen Bücher auch deren Preise zu veröffentlichen, was ja auch wesentlich im Interesse der Verleger liegt. Deshalb ersuchen empfehlen, den Preis auf jedem Buch mit Bleistift zu vermerken. (Alles andere (Begleitschreiben, Zettel rc.) kann verloren gehen!) — Hochachtend (gez.) Redaktion der Kölnischen Volkszeitung.- Personalnachrichten. Gestorben: am 2. Juli im fast vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahre nach kurzer, schwerer Krankheit der Buchhändler Herr Conrad Behre in Hamburg, Inhaber der dort bestehenden Buchhandlung seines Namens, die er in Gemeinschaft mit seinem Bruder Erich Behre (Mitau) im Januar 1880 unter der Firma Gebr. Behre's Verlag in Hamburg eröffnet hatte, und die sich in der Hauptsache mit dem Uebersee-Vertriebe von Büchern beschäftigt.
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