Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1853
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1853-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1853
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18530620
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185306202
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18530620
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1853
- Monat1853-06
- Tag1853-06-20
- Monat1853-06
- Jahr1853
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
927 1853.^ selbst für den Laien erkennbar an sich tragen, daß eine Abänderung in wesentlichen Punkten kaum zu erwarten steht. Die Entscheidungsgründe lauten wie folgt: Kläger haben im Wesentlichen zu Begründung des Bl. 5 ä. und 6 aufgestellten Petiti nach Inhalt der Klagschrist zunächst a. Bl. 2 auf den Inhalt der beiden Zeugnisse «ub I und II Bl. 6 b. ff. Bezug genommen, sodann b. Bl. 3 sich aus die ihnen ertheilten Privilegien berufen, endlich e. Bl. 4 d. angeführt/ daß Beklagter von fünfzehn Lithographien ihres Verlags in Reduktion ausgeführte Copien auf Stahlplatten graviren lassen und selbige vervielfältigt und vertrieben habe. Kä. a. kann den Klägern zugestanden werden, daß nach Inhalt des Zeugnisses sub I. Bl. 6 d. von Seiner Majestät dem Könige von Bayern besage Allerhöchster Signale vom 10. und 25. Februar 1844 der Kunstanstalt von Piloty und Löhle in München die Erlaubnis zur Herausgabe von Abbildungen von Gemälden in der Königl. Pinakothek zu München und der Gallerie zu Schleißheim, so wie von den dem Allerhöchsten Privateigenthume zugehörigen neueren Malerwerken, ingleichen nach Inhalt des Zeugnisses «nb II. Bl. 8 von Seiner Königl. Ho heit dem Herzoge Maximalian von Bayern den Besitzern der gedachten Kunstanstalt die Erlaubnis, ein in der Herzog!. Gemälde-Sammlung befindliches, äivto tot. genauer beschriebenes Oelgemälde von Mayr auf Stein abzubilden und herauszugeben, ertheilt und daß auch nach weiterem Inhalte dieser Zeugnisse bis zur Zeit der Ausstellung derselben niemand Anderem die Erlaubnis zur Herausgabe von Abbildungen aus den vorgenannten Gemäldegallerien und resp. zur Copirung des letztgedachten Gemäldes gegeben worden sei. Allein so viel ist, abgesehen von den Seiten des Beklagten gegen diest Attestate Bl- 24 ff. und Bl. 62 b. zur Sprache gebrachten einzel nen Bedenken, sofort klar, daß durch das Vorhandensein dieser Zeug nisse in dem vorliegenden Rechtsstreite für die Kläger dem Beklagten gegenüber ein wesentliches Resultat nicht gewonnen wird. Etwas Wei teres, als eben die Gestattung des Abzeichnens und der Herausgabe der entnommenen Copien. oder der Umstand, daß die Inhaber der fragli chen Kunstanstalt ihrerseits von den Gemälden der gedachten Gallerien nicht unerlaubter Weise, nicht ohne Allerhöchste und resp. Höchste Ge nehmigung und nicht ohne Vorwissen der mit der Aufsicht der Galle rien betrauten Beamten ihre Copien entnommen haben, kann aus den Zeugnissenkeineswegs abgeleitet werden, insbesondere folgt daraus nicht eine ausschließliche Berechtigung zur Entnahme und Herausgabe sol cher Copien, nicht ein Verlagsrecht oder ein Verbietungsrecht gegen Dritte. Hätte also die erhobene, auf Gewährung des gesetzlichen Schutzes wider Beeinträchtigung Seiten eines Dritten durch Nachdruck oder widerrechtliche Nachbildung und Vervielfältigung gerichtete Klage durch die producirten beiden Erlaubnisscheine begründet werden sollen, so könnte mit Rücksicht auf die Vorschriften in § 1 des Gesetzes, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betr. vom 22. Febr. 1844. die Klagabweisung keinem erheblichen Zweifel unterliegen. Es wird jedoch dieser Punkt, so weit er nicht mit dem oben sub b. genannten zusammentrifft, durch die eigne Erklärung der Kläger Bl. 55 d. zur Gnüge erledigt, indem dieselben an dieser Stelle unter Bezugnahme auf die Einlassungspunkte 3. 6. 7. sich dahin aussprechcn, daß das von ihnen in Anspruch genommene Verlagsrecht nicht auf eine gallerieinspectorliche Erlaubniß der Zeugnißaussteller, der Herren Aimmermann und Theodor!, welche hierzu offenbar nicht berechtigt wären, sondern vielmehr auf ein Seiten der Privat- eigenthümer der diesfallsigen Originalgemälde ausdrücklich ertheil- tes Privilegium gegründet werde. Was nun weiter all d. das gedachte Privilegium betrifft, so gebricht es der Klag schrift an den hierunter erforderlichen bestimmten Angaben. Nachdem Kläger Bl. 3 die Behauptung aufgestellt, daß sie „somit" (also auf Grund der vorerwähnten Zeugnisse) ausschließlich berechtigt seien, Ab bildungen der in Frage stehenden Art Behufs der Herausgabe anferti gen zu lassen, sie auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, buchhänd lerisch zu vertreiben und in jeder beliebigen Weise darüber zu verfügen, fahren sie cücto kol. fort: Auf Grund der ihnen ertheilten Privilegien haben Kläger vor einiger Zeit Abbildungen der in der Beilage -V — ge nannten Gemälde anfertigen lassen u. s. w. Etwas Weiteres findet sich in Ansehung dieser angeblichen Privile gien in der Klage nicht- Erst in der Replikschrist wird Bl. 55 d., wie bereits erwähnt worden, angeführt/ daß das von den Klägern in Anspruch genommene Verlagsrecht auf ein Seiten der Privateigenthümer der diesfallsigen Original gemälde ausdrücklich ertheiltes Privilegium gegründet werde, weiter hierzu bemerkt, daß die schon aus den Worten der Klage, näm lich aus I!t. cont. pct. 3. 6. 7. erhelle und endlich Bl. 56 behauptet, daß vorliegenden Falls die in der Klage genannten fürstlichen Personen als Privateigenthümer der in ihren Gallerien befindli chen Gemälden die alleinigen Berechtigten zu Ertheilung eines derartigen Privilegiums, wie es von den Klägern behauptet werde, gewesen seien. Dies Alles kann jedoch die nach Bl. 5 «. auf den Eid gestellte Klage in der hier fraglichen Beziehung nicht schlüssig machen. Zunächst enthalten die vorgedachten Einlaffungsabschnitte 3. 6. und 7. nur die Bezugnahme auf die im Zeugnisse I allegirten Allerhöchsten Signate vom 10. und 25. Februar 1844, so wie auf die von Seiner Königl. Ho heit dem Herzog Maximilian von Bayern im Jahre 1839 ertheilte, im Zeugnisse sub II dargelegte Erlaubniß. Von einem Privilegium ist hier nicht die Rede; der Inhalt der Signate selbst ist nicht angegeben und es läßt sich somit der Umfang der dadurch ertheilten Rechte gar nicht übersehen. Die bloße Erlaubniß, wie solche in beiden Zeugnissen dar gestellt worden, und der Beisatz, daß zur Zeit dieselbe Erlaubniß nie mand Anderem ertheilt worden sei, steht, wie auch Kläger Bl. 55 b. hinreichend zu erkennen gegeben haben, einem Privilegium keineswegs gleich. Sollte mithin die Klage auf ein Privilegium, also auf ein durch Verfügung des Landesherrn ertheiltes Vorrecht gestützt werden, so hätte es, sowohl-um beurtheilen zu können, ob die von Klägern in An spruch genommenen Rechte ihnen wirklich zugebilligt worden seien, als auch wegen der bezüglich der Ausländer in Z 11 s. des Gesetzes v. 22. Febr. 1844. getroffenen Bestimmungen einer genauen Angabe des Inhaltes der an geblichen Privilegien bedurft. Es kann also auch nach dieser Richtung hin die erhobene Klage für begründet nicht erachtet, weniger der Eides antrag als ein zum Nachweise dieser angedeuteten Privilegien geeigne tes Beweismittel angesehen werden, und erledigt sich somit zugleich ein näheres Eingehen auf die Bl. 56 zur Sprache gebrachten Eigenthums verhältnisse der libellirten Gemäldegallerien, so wie auf die rücksichtlich der Berechtigung zur Ertheilung von Privilegien und resp. zu Uebertra- gung eines Vervielfältigungrechtcs diesfalls Bl. 68 angeregten Fragen. Auch haben Kläger selbst in ihrer Replikschrift Bl. 54 6. a. E. und Bl. 55 ausdrücklich erklärt, die ganze Abhandlung (des Gegners) von dem Eigenthumsrcchte der Gemälde sowohl wie über das des Autors auf die Idee sei hier unnütz, wo die bestimmte Behauptung vorliege: Beklagter habe die in Frage befangenen Stahlstiche von den klägerischcn Kunstblättern entnommen und diese letzteren in Reduktion copirt. Dieser Umstand allein bilde den carcko rei ,c. Durch diese Erklärung der Kläger ist die Klage in Bezug auf Begrün dung von ihnen selbst in engere Grenzen eingeschlossen worden und so mit nur noch sä o., zu erörtern, ob das cbengedachte Anfuhren zu dieser Be gründung ausreichend sei. Es ist jedoch auch dies zu verneinen. Nach der klaren Bestimmung im Z 1 des alleg. Gesetzes vom 22. Febr. 1844. steht das Recht, literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst auf me chanischem Wege zu vervielfältigen, ausschließlich dem Urheber selbst und seinen Rechtsnachfolgern zu und ist ein auf Andere übertragbares Vermögensrecht. Es kann hiernach keinem Zweifel unterliegen, daß im vorliegenden Falle das Recht, die im Streite befangenen Bilder auf mechanischem Wege (so weit dies überhaupt möglich ist) zu vervielfäl tigen, lediglich den betreffenden Malern, als den Urhebern der Original gemälde und somit als Schöpfern der durch die Bilder zur Veranschau lichung gebrachten Ideen, so wie den Rechtsnachfolgern jener Urheber zukam und resp. zukommt. Auf eine Uebertragung des Vervielfältigungsrechtes Seiten der Verfasser der Originale oder Seiten der Erben derselben auf die Klä ger ist in der Klage nirgends Bezug genommen, sondern Bl. 36 4a. und b., und 5b. ohne Weiteres behauptet, daß die in Frage stehenden Lithographien in der Kläger Verlage erschienen seien. Der Besitzer oder Eigenthümer eines Originalgemäldes ist nun aber an sich und als solcher noch nicht zum Verlage oder zur Vervielfälti gung des Bildes, mithin eben so wenig zu Uebertragung eines Verlags rechtes daran befugt; denn in der Veräußerung des Originalkunstwerkes Seiten des Verfassers kann im Zweifel eine Uebertragung des Verlags rechtes nicht gefunden werden, vielmehr ist dieses letztere von dem Ei- genthume am Gemälde selbst wohl zu trennen, und es bedarf zum Ueber- 135*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder