Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1853
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- 20.06.1853
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928 gange des Verlagsrechtes auf einen Andern einer bestimmten dießfallsigen Erklärung und eines bestimmten Rechtsgrundes. vr. Jolly, die Lehre vom Nachdruck, nach den Beschlüssen des deutschen Bundes dargestellt. Heidelberg 1852 § 13 Seite 206 f. Daß nun die in der Klage erwähnten fürstlichen Personen außer dem Eigenthume an den fraglichen Gemälden, welches die Kläger ihnen zu schreiben, auch ein darauf bezügliches Verlagsrecht von den Künstlern oder deren Rechtsnachfolgern erworben hätten, ist nirgends in der Klage angeführt, und cs können folgeweise die Kläger von jenen fürstlichen Personen ein Verlagsrecht für sich nicht ableiten. Mögen auch die Klä ger durch die beigebrachten Erlaubnißscheine sud I und II ihrerseits den betreffenden Gallerie-Znspectionen, so wie den Eigenthümern der Ge mälde gegenüber als zur Entnahme und Herausgabe von Copien berech tigt erscheinen, so folgt doch daraus noch kein Verbietungsrecht gegen Dritte. Mit Recht sagt Jolly in der angef. Schrift, Seite 208 re-: „Selbst wenn der zur Nachbildung Berechtigte zur wirk lichen Ausführung derselben einer gewissen selbstständigen Kunst oder Kunstfertigkeit bedarf, so erlangt er damit doch kein selbst ständiges Recht, die mechanische Vervielfältigung des von ihm geschaffenen Werkes, sei es selbst durch Anwendung dessel ben Verfahrens, wie das von ihm befolgte, zu verbieten; denn dieses Verbietungsrecht geht nur aus der Autorschaft her vor rc. und Seite 209 wird als Resultat ausgesprochen: Der Nachbildner kann also gegen weitere Nachbildungen seiner Copie nur durch Geltendmachung des Rechtes sich schützen, welches ihm von dem Verfasser des Originales auf aus schließliche mechanische Nachbildung übertragen worden ist." Nach der eignen Darstellung der Kläger in der Klagschrift kann aber nicht anders angenommen werden, als daß die von ihnen heraus gegebenen Lithographien, von welchen Beklagter Copien in Reduktion entnommen haben soll, selbst nur Copien der betreffenden Original gemälde sind, nicht etwa neue, durch Umschaffung des vorhandenen Stoffes hergestellte Kunstprodukte, denen der Begriff und Rechtsschutz von selbstständigen Originalien zugebilligt werden könnte. Dies ergiebt sich schon aus dem Bl. 3 angeführten Titel des Werkes, in welchem die Kläger die fraglichen Lithographien herausgegeben haben und wel cher lautet: Auswahl der vorzüglichsten Gemälde älterer Schule in der Königl. Pinakothek zu München und neuerer Meister in der Privatgallerie zu Schleißheim rc.; auch sagen Kläger selbst Bl. 3. hierunter nichts weiter, als daß sie Abbildungen der in der Beilage -ul, speciell genannten Ge mälde gedachter Gallerien anfertigen, resp. lithographiren lassen und dieselben in dem eben angeführten Werke durch den Druck ver öffentlicht, herausgegeben und buchhändlerisch vertrieben haben. Daß aber lithographirte Copien, von Originalgemälden entnommen, an sich im rechtlichen Sinne und namentlich im Sinne des ofterwähnten Gesetzes vom 22. Febr. 1844 doch nur Copien, nicht aber Originale oder denselben gleich zu achten sind, folgt mit Rolhwendigkeit aus der Bestimmung in § 2 dieses Gesetzes, wonach in Bezug aus den Schutz -er Rechte an Werken der Kunst nichts darauf ankommt, „ob die Nachbildung nicht auf rein mechanischem Wege, sondern mit Hilfe einer durch selbstständige Kunstfertigkeit hervorgebrach ten Nachbildung bewirkt worden ist." Wollten Kläger diesen Umstand bestreiten und die Anfertigung einer Lithographie von einem größern Oelgemälde für die Production eines neuen Original-Kunstwerkes im Sinne des alleg. Gesetzes ausgeben, so würden sie sich selbst widersprechen: denn consequenter Weise wäre dann die dem Beklagten zum Vorwurfe gemachte Ausführung ihrer Lithogra phien in Stahl, welche Ausführung nach der Klage ebenfalls in Re- duction geschehen ist, nicht minder die Production eines neuen Origi nal-Kunstwerkes, mithin nicht Nachdruck oder widerrechtliche Nach bildung. Ohne Bezugnahme auf ein von den Schöpfern der fraglichen Ori- ginalgemälde oder von deren Rechtsnachfolgern auf die Kläger überge tragenes Verlags- oder Vervielfältigungsrecht könnte die erhobene Klage nur unter der Voraussetzung für begründet erachtet werden, daß in der selben behauptet und in geeigneter Weise ausgeführt wäre, daß und aus welchen Gründen den durch die Klage veranstalteten Lithographien nicht die Eigenschaft bloßer Copien, sondern vielmehr die Eigenschaft selbstständiger Werke der Kunst im Sinne des Gesetzes beizulegen sei. Wären insbesondere in der Klage Abweichungen der einzelnen Lithogra phien von den Originalgemälden behauptet, so daß die Anwendung des Begriffes „Copie" wenn nicht ganz aufgehoben würde, doch mindestens 79 zweifelhaft erschiene, und wäre zugleich angeführt, daß der Beklagte gerade diese Abweichungen bei Veranstaltung seiner Vervielfältigung mit nachgebildet habe, so würde nach Maßgabe von § 18 des cit. Gesetzes v. 1844. sich das Proceßgerichr ebensowohl für berechtigt als für verpflichtet ge achtet haben, über die Frage, ob die vom Beklagten unternommene Ver vielfältigung nach den Bestimmungen in § 1 und 2. des Gesetzes als widerrechtliche Nachbildung zu betrachten sei, ein Gutachten des Sach verständigenvereins zu erfordern. Allein in dem vorliegenden Falle, wo die Klage auf derartige Anführungen gar nicht gegründet, ja nicht ein mal der rücksichtlich des einen der fraglichen Gemälde im Zeugnisse H Bl. 8. berührte Umstand, daß Lithograph Wölffle bei der Zeichnung des Pferdes vom Originalgemälde abzuweichen sich erlaubt habe, in der Klagschrift hervorgehoben worden: mithin anzunehmen ist, daß die Klä ger ihre Klage nach dieser Richtung hin nicht haben fundiren wollen, mußte es schon wegen des Mangels an dießfallsigen Angaben in der Klagschrift ungeeignet erscheinen, annoch ein Gutachten der Sachver ständigen einzuholen und den Letzteren hierbei ex okücio Fragen vorzu- tegen, zu deren Aufstellung in der dem Civilproceffe zur Unterlage dienenden Klage kein Anhalt geboten ist. Anders gestaltet sich freilich das Verhältnis in der von denselben Klägern gegen denselben Beklagten vor dem Handelsgerichte gleichzeitig anhängig gemachten Denuncia- tionssache, wo nach Maßgabe der bei einem strafrechtlichen Verfah ren anzuwendenden Grundsätze und mit' Rücksicht auf die in den ergan genen Denunciationsacten ersichtlichen Anführungen allerdings richter lichen Amtswegen eine Entschließung des Inhalts, daß vor Eröffnung wirklicher Untersuchung ein Gutachten des Sachverständigenvereins über bestimmte, «x okkelo aufgestellte, jedoch durch eben diese Anführungen veranlaßte Fragen einzuholen, gefaßt, auch diese Entschließung auf da wider eingewandte Appellation vom Königl. Appellationsgerichte gebilligt worden ist- Ueber die Frage dagegen, ob lithographirte Copien von Gemälden für selbstständige Werke der Kunst im Sinne des Gesetzes erachtet wer den können, annoch ein Gutachten zu erfordern, erschien unnöthig. Diese Frage ist nach der Ansicht des Handelsgerichts, vom rechtlichen Stand punkte aus, in Gemäßheit von § 2 des Gesetzes v. 1.1844 zu verneinen; sie ist auch von dem oben angezogenen Schriftsteller aus tüchtigen Grün den (s. den alleg. Z 13.) bereits verneint worden. Ueberdem liegt in den bei dem Rathe dieser Stadt ergangenen, Bl. 5v. bezeichneten Acten, welche jedoch seit längerer Zeit dem Han delsgerichte nicht haben mitgetheilt und darum bei Abfassung der gegen wärtigen nach Bl. 79., 8i. und 82 nicht weiter auszusetzen gewesenen Entscheidung, des Bl. 5 c. von Klägern gestellten Antrags ungeachtet nicht haben zugezogen und berücksichtigt werden können, bereits ein Sachverständigengutachten vor. So weit nun dieses, wie Zicto k„I angedeutet wird, in einem andern Sinne, als dem in dem Vorstehenden festgehaltenen, ausgefallen sein sollte, kann es für den gegenwärtigen Rechtsstreit aus den dargelegten Gründen nicht als maßgebend angese hen werden. Uebrigens sind hierzu noch diejenigen Bestimmungen zu vergleichen, welche in dem Königl. Preuß. Gesetze vom 11. Juni 1837. HZ 21. 23. 26. bis 29 über den Schuh gegen Nachbildung von Kunst werken getroffen worden sind. Der Grundsatz des sächsischen Gesetzes, daß es kein gesetzlich anerkanntes Recht auf die mechanische Vervielfältigung eines Wer kes der Kunst und Literatur gebe, welches nicht vom Urheber des Originals oder den Rechtsnachfolgern desselben, innerhalb der irn Entstehungslande gültigen Schutzfrist, ausdrücklich und erwiesener Maßen erworben worden ist, hat durch dieses Erkenntniß eine un zweideutige Anerkennung und eine folgenschwere Anwendung er fahren. Es ist aber diese Entscheidung um so wichtiger, als nicht nur die Kläger von einem ausschließlichen Rechte der Copien als solchen träumten, sondern als auch die drille Abtheilung des Leipzi ger Sachverständigenvereins sich zu einer Meinung bekannte, die eben so unvereinbar mit dem Zweck als den Worten und dem Sin» des Gesetzes sich darstellt. Schutz der vom Urheber des Originalkunst- Werkes durch seine Kunst zur Veranschaulichung gebrachten Idee ist, wie sich das Handelsgericht sehr glücklich ausdrückt, Aufgabe und Ziel des Gesetzes, durch welches der Schutz jeder Nachbildung als solcher, auch wenn zu diesem Hervorbringen eine viel höhere Kunst fertigkeit erforderlich war, schlechthin ausgeschlossen wird. Dem unbefangenen Auge kann auch über die Richtigkeit dieses
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